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SWK 19, 5. Juli 2022, Seite 825

Das Scheingeschäft im Abgabenrecht

Begriffsdefinition, Abgrenzung und Folgen derartiger Feststellungen

Maria Joklik-Fürst

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen bezwecken oftmals die Täuschung von Behörden, insbesondere der Abgabenbehörden. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Begriff des Scheingeschäfts, seiner Abgrenzung zu anderen Normen und den Folgen einer derartigen Feststellung in abgabenrechtlicher Hinsicht.

1. Grundlegendes

Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht. Die Parteien beabsichtigen, kein oder nur ein verdecktes (dissimuliertes) anderes Geschäft zu schließen. Die Begriffsdefinition ist dem ABGB zu entnehmen. Ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten.

Die Unterscheidung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen ist (nur) historisch erklärbar, jedoch nunmehr ohne praktische B...

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