Handbuch für Arbeitgeber
1. Aufl. 2022
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S. 976. Einstellung von Mitarbeitern
Wesentliche Grundlage jedes Dienstverhältnisses ist der Dienstvertrag. Welche Inhalte Dienstverträge jedenfalls aufweisen sollten und welche Pflichten der Dienstgeber im Zusammenhang mit der Begründung eines Dienstverhältnisses zu erfüllen hat, sollen die nachstehenden Ausführungen zeigen.
6.1. Voraussetzungen für Dienstvertrag
Neben allfälligen bereits erwähnten behördlichen Zustimmungen (siehe Kap 4., insb zum AuslBG) sind für den Abschluss eines Dienstvertrages – wie für jeden anderen Vertragsabschluss auch – bestimmte Voraussetzungen zu beachten, nämlich insb
Geschäftsfähigkeit; Beschränkungen aufgrund Minderjährigkeit (§§ 21, 170 f, 865 ABGB) oder aus anderen Gründen (§§ 21, 239 ff, 865 ABGB);
allenfalls erforderliche Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s) (in erster Linie Vater und/oder Mutter, bzw des zuständigen Pflegschaftsgerichts, siehe § 167 ABGB);
allenfalls erforderliche Zustimmung eines gewählten/gerichtlichen/gesetzlichen „Erwachsenenvertreters“ (§§ 239 ff ABGB);
Fehlen von Willensmängeln (Irrtum, List, Drohung, § 870 ff ABGB);
Übereinstimmung von Angebot und Annahme, ausreichende Bestimmtheit und Ernsthaftigkeit der wechselseitigen (ausdrücklichen oder zumindest schlüssigen) Willenserklärungen ();