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SWK 19, 5. Juli 2022, Seite 798

Kurzarbeit ab Juli 2022

Instrument ist nur mehr ausnahmsweise möglich

Andreas Gerhartl

Kurzarbeit wird seit Juli 2022 in einem geänderten Rahmen durchgeführt. Obwohl etliche Punkte unverändert bleiben, wird der Kreis der in Betracht kommenden Betriebe im Vergleich zu bisher deutlich eingeschränkt. Insbesondere stellen die Auswirkungen von COVID-19 nicht mehr automatisch wirtschaftliche Schwierigkeiten, die Kurzarbeit rechtfertigen, dar.

1. Überblick

Die neue ab geltende Kurzarbeitsrichtlinie wurde zwar bislang noch nicht verlautbart. Ebenfalls noch ausständig ist eine für die Beibehaltung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe notwendige Novelle der gesetzlichen Grundlage im AMSG. Die Konturen der neuen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit zeichnen sich dennoch mittlerweile ab. Für die Durchführung der Kurzarbeit ab ist der Abschluss einer neuen Sozialpartnervereinbarung (Version 11.0) erforderlich. Die einschlägigen neuen Mustervereinbarungen (Einzelvereinbarung bzw Betriebsvereinbarung) stehen bereits zur Verfügung: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html.

Auf gesetzlicher Ebene tritt die vorübergehend geänderte Version des § 37b Abs 2 AMSG per außer Kraft, sodass ab wieder die frühere Fassung dieser Bestimmung gilt. Inhaltlich bedeutet dies den Wegfall der (gesetzlichen) Verpflichtun...

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