Umgründungen und Immobilien
1. Aufl. 2022
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S. 1361. Einleitung
Die Grundstücksübertragung im Wege der gemischten Schenkung bzw der vorweggenommenen Erbfolge ist dann als entgeltlicher Vorgang zu werten, wenn das Entgelt (Ausgleichzahlung) weitgehend einem Fremdvergleich entspricht, also zumindest 75 % des Verkehrswertes des übertragenen Grundstücks beträgt. Ist das Entgelt niedriger, kann aufgrund des bei Verträgen unter nahen Angehörigen anzustellenden Fremdvergleiches und im Hinblick auf das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht kein entgeltlicher Vorgang (Kauf) angenommen werden.
2. Die ursprüngliche Rechtslage
Für die einkommensteuerliche Behandlung von Renten, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen vereinbart werden, ist zwischen Gegenleistungsrenten (Kaufpreisrenten) einerseits und Zuwendungsrenten – in der Erscheinungsform der Versorgungsrenten wie auch jener der Unterhaltsrenten – andererseits zu unterscheiden. Liegt eine Gegenleistungsrente vor, stellt die Vermögensübertragung ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar. Bei Versorgungsrenten und Unterhaltsrenten ist die Vermögensübertragung als unentgeltlicher Vorgang zu werten.
Versorgungsrenten wie auch Unterhaltsrenten setzen eine Zuwendungsabsicht voraus. Sie werd...