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Umgründungen und Immobilien
Hirschler/Fuhrmann/Bernwieser (Hrsg)

Umgründungen und Immobilien

Festschrift für Gottfried Sulz zum 60. Geburtstag

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4601-5

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Umgründungen und Immobilien (1. Auflage)

S. 202Das unternehmensrechtliche Umgründungsrecht war lange Zeit auf die Kapitalgesellschaften konzentriert. Schritt für Schritt bezieht es aber weitere Rechtsformen wie etwa Privatstiftungen oder auch Genossenschaften ein; für sie war der Gesetzgeber gerade kürzlich sehr aktiv. Ich hoffe daher, das Interesse von Gottfried Sulz dafür wecken zu können.

Das Genossenschaftsspaltungsgesetz ist ein junges, erst wenige Jahre altes Gesetz, das sich weitgehend an dem schon länger bestehenden Spaltungsgesetz für Kapitalgesellschaften orientiert, soweit nicht Abweichungen wegen der Besonderheiten der Rechtsform notwendig sind. Daher ist es hilfreich, auf das SpaltG für Kapitalgesellschaften und das in der Judikatur und Literatur entwickelte Verständnis zurückzugreifen, soweit eben keine abweichende Regelung geboten ist.

1. Die nichtverhältniswahrende Spaltung

Das Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) kennt gemäß § 1 ähnlich wie das SpaltG mehrere Formen der Spaltung, nämlich die Ab- und Aufspaltung sowie die Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme; schließlich auch die Varianten der verhältniswahrenden und nichtverhältniswahrenden Spaltung. Eine Spaltung kann als Abspaltung zur Neugründung gestaltet werden. Dabei ist die übertragende Genossenschaft gemäß § 3 Abs 3 GenSpaltG als Gründerin anzusehen. Diese Genossenschaft hat daher entsprechend den Gründungsvorschriften nach dem GenG eine neue Genossenschaft zu errichten.

Eine nichtverhältniswahrende Spaltung einer Genossenschaft zur Neugründung ist eine Spaltung einer bestehenden Genossenschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft an der neu entstehenden Genossenschaft nicht im gleichen Verhältnis beteiligt sind wie vor der Spaltung. Genau dies passiert in einem Fall, in dem bestimmte Altgenossenschafter Mitglieder der neuen Genossenschaft werden, die sonstigen Altgenossenschafter hingegen in der übertragenden Genossenschaft verbleiben. Das Gesetz lässt eine derartige Gestaltung gemäß § 8 Abs 3 GenSpaltG ausdrücklich zu. Das Ergebnis einer nichtverhältniswahrenden Spaltung ist die Entstehung von voneinander unabhängigen Genossenschaften.

Die Satzung der neuen Genossenschaft ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GenSpaltG Teil des Spaltungsplanes, den der Vorstand der übertragenden Genossenschaft aufzustellen hat. Sowohl die Satzung der übertragenden Genossenschaft als auch die Satzung der neu zu errichtenden übernehmenden Genossenschaft müssen – ebenso wie im Spaltungsrecht für Kapitalgesellschaften – im Spaltungsplan enthalten sein. Gründerin ist die übertragende Genossenschaft; die Genossenschafter der neu zu errichtenden Genossenschaft brauchen nicht namentlich im Spaltungsplan angeführt zu werden. Sie müssen nur nach den allgemeinen Regelungen des GenG bestimmbar sein.

S. 2031.1. Ungleiche Gestaltung der Satzungsbestimmungen der beiden Genossenschaften

Die Satzung der neuen Genossenschaft muss – unabhängig von der Vermögenszuteilung – nicht vollkommen parallel zu der Satzung der übertragenden Genossenschaft gestaltet werden. Vielmehr kann diese entsprechend den Bedürfnissen der neuen Genossenschaft – unter Einhaltung der genossenschaftsspaltungsrechtlichen und allgemeinen genossenschaftsrechtlichen Regelungen – gestaltet werden. Unterschiede sind etwa vorstellbar bezogen auf die Höhe der Haftung der Genossenschafter, konkretisiert nach der Höhe der Geschäftsanteile, oder auch die Voraussetzungen für den Ein- und Ausstieg der Genossenschafter. Gemäß § 5 GenG hat der Genossenschaftsvertrag dafür jeweils konkrete Regelungen (Z 5, Z 12) zu enthalten.

Ein möglicher Unterschied der Gestaltung von Satzungen der Genossenschaft bei Ausstieg der Genossenschafter liegt etwa darin, dass für die bestehende Genossenschaft das – gesetzlich als Modell vorgesehene – sogenannte Nominalwertprinzip greift, während für die neue Genossenschaft davon – zulässigerweise – in der Satzung abgewichen wird. Ein kündigender Genossenschafter der neu entstehenden Genossenschaft kann etwa nach einer künftigen Satzungsgestaltung für die neu zu errichtende Genossenschaft im Fall der Kündigung einen Abfindungsbetrag erhalten, der dem Verkehrswert und eben nicht dem Barbetrag entspricht. Die Abfindung muss auch nicht in bar geleistet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, dass eine Abfindung in Sachwerten, etwa Aktien einer Tochtergesellschaft oder sonstige Anteile oder Wertpapiere, gewährt wird. Die künftigen Genossenschafter der neu entstehenden Genossenschaft können daher nach der Satzung im Fall der Kündigung einen höheren Abfindungsanspruch als die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft haben.

Die Genossenschafter der übernehmenden Genossenschaft sind daher gegenüber den Genossenschaftern der übertragenden Genossenschaft bei einer solchen Gestaltung im Vorteil. Insofern besteht eine ungleiche Gestaltung und Rechtsposition der Genossenschafter der beiden – künftig – getrennten Genossenschaften.

Das zugeordnete Vermögen der neuen Genossenschaft entspricht der bisherigen verhältnismäßigen Beteiligungshöhe der nun „hinübergehenden“ und der neuen Genossenschaft zugeordneten Genossenschafter. Insofern liegt eine beteiligungskongruente Vermögenszuteilung vor. Allein die Rechtsstellung der Mitglieder der Genossenschaft „verbessert“ sich gegenüber der Situation vor der Spaltung und im Verhältnis zu den Genossenschaftern, die in der übertragenden Genossenschaft verbleiben.

Mittelbar ist – grundsätzlich – auch das Vermögen der neu entstehenden Genossenschaft betroffen, da im Fall der Kündigung an den einzelnen Genossenschafter ein höherer Betrag auszuzahlen bzw ein Sachwert auszukehren wäre. Für die Beurteilung der S. 204Wertkongruenz im Verhältnis der zugeordneten Genossenschafter ist aber der Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung der neuen Genossenschaft maßgeblich, nicht hingegen die künftige Entwicklung.

1.2. Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der unterschiedlichen Gestaltung der Satzungen der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Der Spaltungsbeschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Spaltung. Daher ist es naheliegend, dass es um die Beurteilung der aktuellen Lage aus rechtlicher und vermögenswerter Sicht und der mit der Spaltung verbundenen Änderungen geht; die aktuelle Lage und die mit der Spaltung verbundenen Folgen sind Gegenstand der Beurteilung und Beschlussfassung. Grundlage dafür ist eine Unternehmensbewertung, die sich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Spaltung bezieht.

Allfällige frühere Maßnahmen und Veränderungen der spaltenden Genossenschaft sind für die aktuelle Beurteilung der Spaltung und der Veränderungen durch die unterschiedliche Satzungsgestaltung nicht von Bedeutung. Ausnahmsweise sind sie dann zu berücksichtigen, wenn dies vereinbart wurde. Sonst waren sie bei der vergangenen Transaktion bzw Beschlussfassung einzubeziehen, nicht aber bei der späteren Transaktion, die wiederum völlig neu zu bewerten und zu beurteilen ist.

Eine allfällige frühere Verwässerung von bestimmten Geschäftsanteilen und eine Vermögensverschiebung durch eine vorangegangene, aber bereits abgeschlossene und wirksame Aufnahme einer Genossenschaft muss und darf aktuell nicht in die Spaltung hineingerechnet werden, auch wenn sich der damalige Effekt bei der Spaltung und einer allfälligen Liquidation wiederum zeigen würde. Durch die Zustimmung der damaligen Alt-Genossenschafter zu einer Einbringung und dem Beitritt der anderen Genossenschafter wurde dieser Verwässerungseffekt akzeptiert und wurde er durch die Zustimmung sanktioniert. Frühere Maßnahmen wie Verschmelzungen, Einbringungen oder Spaltungen sind daher in einer nachfolgenden – aktuellen – Maßnahme nicht „gegenzurechnen“. Eine derartige Regelung bedarf einer besonderen und zusätzlichen Vereinbarung „neben“ dem Spaltungsmechanismus. Eine allfällige Zuzählung oder Ergänzungsleistung auf Ebene der Genossenschafter folgt nicht aus dem Spaltungsmechanismus (durch die Spaltung), sondern kann allenfalls ergänzend im Rahmen der Spaltung zusätzlich geleistet werden. Dafür ist eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich. Das damals gemeinsam beschlossene Verhältnis war die ab damals geltende neue Grundlage für jede weitere Maßnahme. Nach dem GenSpaltG sind daher auch nur die aktuellen Vermögenswerte maßgeblich. Die historische Entwicklung des Vermögensstands und der Zuordnung sind aber jedenfalls für das Verständnis und die wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit hilfreich.

S. 2052. Die Entscheidungsträger

2.1. Zuständigkeit der Generalversammlung

Jede Spaltung ist gemäß § 8 Abs 1 GenSpaltG von der Generalversammlung zu beschließen. Die Zuständigkeit ist zwingend und kann nicht an ein anderes Organ delegiert werden. Der Spaltungsbeschluss ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Spaltung; ohne diesen Beschluss kann sie nicht durchgeführt und darf sie nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.

Generell ist der Vorstand gemäß § 34 GenG zur Einhaltung der Beschlüsse der Generalversammlung verpflichtet; der Vorstand hat diese Beschlüsse auszuführen. Im Vorfeld der Spaltung haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft jeweils nur eine Vorbereitungshandlung durchzuführen.

2.2. Beschlussmehrheiten

Für die nichtverhältniswahrende Spaltung sieht das Gesetz gemäß § 8 Abs 3 GenSpaltG eine differenzierte Beschlussfassung vor, nämlich nach Z 1 eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen, nach Z 3 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Genossenschafter, die der neuen Genossenschaft zugeordnet werden, und schließlich nach Z 2 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, die der fortbestehenden übertragenden Genossenschaft zugeordnet sind. Diese hohen und mehrfachen Beschlussmehrheiten sollen die Durchführung der Spaltung sicherstellen, ohne dass jedes einzelne Mitglied individuell zustimmen muss und damit die Spaltung – ohne Begründung – verhindern könnte. Die Beschlussbestimmungen von § 8 Abs 3 GenSpaltG „konsumieren“ damit auch § 12 GenSpaltG, der für den Fall, in dem der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände Mehrheiten über der Zweidrittelgrenze vorsieht, für den Spaltungsbeschluss ebenfalls die erhöhte Mehrheit vorsieht. Legt der Genossenschaftsvertrag allerdings etwa eine Mehrheit von 95 % der abspaltenden Genossenschafter fest, so muss gemäß § 8 Abs 3 Z 1 iVm § 12 GenSpaltG der Spaltungsbeschluss diese Mehrheit erreichen.

Ein Spaltungsbeschluss für eine nichtverhältniswahrende Spaltung braucht im allgemeinen keine sachliche Rechtfertigung. Das Gesetz hat durch die hohen und mehrfachen Mehrheitserfordernisse eine Art materielle Richtigkeitsgewähr gesetzt und zudem durch die besonderen und individuell ausübbaren Schutzrechte der Kündigung und der Übertrittsoption (Wahlrecht) gemäß § 9 Abs 1 GenSpaltG einen gesetzlich als gleichwertig festgelegten Ausgleichsmechanismus geschaffen (vgl dazu noch unten Punkt 2.5.). Daher liegt in der mehrstimmigen Beschlussfassung auch kein Verstoß gegen den GleichbehandS. 206lungsgrundsatz und auch kein Verstoß gegen die Treuepflicht bei Beschlussfassung durch die Mehrheit der Mitglieder.

2.3. Die Rolle des Revisors

Gemäß § 5 GenSpaltG hat ein Revisor vor der Beschlussfassung ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Das Gutachten des Revisors hat zwei Funktionen, es dient einerseits dem Gläubigerschutz und andererseits dem Mitgliederschutz. So hat das Gutachten bezogen auf den Gläubigerschutz sowohl eine Stoßrichtung zugunsten der Gläubiger der übertragenden als auch der neuen übernehmenden Genossenschaft. Das jeweils einer Genossenschaft zugewiesene Vermögen muss einen positiven Verkehrswert haben, unabhängig davon, ob die Genossenschaft schon besteht oder neu gegründet wird. Werden von der neuen Genossenschaft Geschäftsanteile ausgegeben, muss das zugewiesene Vermögen jedenfalls den Betrag der Geschäftsanteile erreichen. Sofern der Revisor diese Aussagen – zugunsten der Gläubiger – nicht treffen kann, muss die Spaltung unterbleiben.

Bezogen auf den Mitgliederschutz sind die Aufgabe des Revisors und die Funktion des Revisionsberichts offener gestaltet:

Ein Schutzinstrument zugunsten der Mitglieder der zu spaltenden Genossenschaft liegt eben in der Begutachtung und im Bericht des Revisors. Dieser hat die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Spaltung zu prüfen und in seinem Bericht zu analysieren. Gleich wie bei der Verschmelzung dient dieser Bericht vor allem der Information und der Beratung der Mitglieder. Ein positiver Bericht ist aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Spaltung.

Der Rolle des Revisors ist – wie gem § 2 Abs 2 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (GenVG) bei einer Verschmelzung von Genossenschaften – darauf gerichtet, die Generalversammlung zu beraten. Der Genossenschaftsrevisor hat die Spaltung auf Basis der vorliegenden aktuellen Zahlen inklusive der Eröffnungsbilanz der neu gegründeten Genossenschaft und der Restvermögensbilanz für die abspaltende Genossenschaft zu beurteilen. Er bestätigt dabei der Generalversammlung, dass die Spaltung mit den Belangen der Genossenschafter und den Belangen der Gläubiger vereinbar ist (§ 5 Abs 1 GenSpaltG). Die Generalversammlung beschließt auf dieser Grundlage die Spaltung.

Generell richtet sich die Revision an die Mitglieder der Genossenschaft, somit an die Generalversammlung. Die Revision dient der Kontrolle der Leitungsorgane gegenüber den Genossenschaftern, die Revisoren arbeiten der Generalversammlung zu. Dem Revisor S. 207kommt im Zuge seiner Gutachtenserstellung gegenüber der Generalversammlung vor allem Beratungsfunktion zu.

Dies wird unter anderem daraus deutlich, dass die Spaltung gem § 8 Abs 2 GenSpaltG – ähnlich wie eine Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 2 Abs 2 GenVG – auch dann beschlossen werden kann, wenn ein negatives Urteil abgegeben wird. Die Genossenschafter müssen einfach einen Beharrungsbeschluss fassen. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 8 Abs 2 GenSpaltG und § 2 GenVG bedarf dieser Beharrungsbeschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinanderfolgenden Generalversammlungen umfasst. Das Gesetz legt nur einen Mindestabstand (ein Monat) für diese Beschlussfassung fest, aber legt keine Maximaldistanz oder keinen Maximalabstand fest. Daher könnte dieser Beharrungsbeschluss jedenfalls in einer folgenden Versammlung gefasst werden.

Diese Regelung ist ähnlich § 274 UGB zur allgemeinen Regelung des Bestätigungsvermerks. Der Inhalt des Bestätigungsvermerks spielt nämlich keine Rolle; die Feststellung des Jahresabschlusses kann bei einem eingeschränkten oder uneingeschränkten oder sogar bei einem negativen Prüfungsurteil oder auch in dem Fall, in dem im Bestätigungsvermerk eine Erklärung abgegeben wird, dass der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben, beschlossen werden. Maßgeblich ist allein, dass die Prüfung stattgefunden hat und dass das beschlussfassende Organ darüber in Form eines Prüfberichts informiert wird. Damit ist – ähnlich wie bei der Erklärung, dass ein Prüfungsurteil wegen Fehlens bestimmter Unterlagen nicht abgegeben werden kann – jedenfalls eine Aussage über den Prüfungsvorgang und auch über die Umstände dargelegt.

Die Rolle des Revisors in der Generalversammlung ist insofern beschränkt, als er grundsätzlich auf der Basis des aktuellen Spaltungsplans tätig werden muss. Typischerweise werden als Grundlage nicht nur der aktuelle, sondern auch frühere Jahresabschlüsse und Rechnungsabschlüsse herangezogen. Somit können auch andere aussagekräftige Unterlagen, Saldenlisten und sonstige maßgebliche inhaltsstarke Unterlagen herangezogen werden. Die Schlussbilanz ist bei einer Spaltung als Teil des Spaltungsplans bereits bei der Beschlussfassung vorzulegen (§ 2 Abs 1 Z 12 GenSpaltG). Bei der Verschmelzung von Genossenschaften ist dies hingegen nicht bei der Beschlussfassung erforderlich, sondern erst bei der Firmenbuchanmeldung (§ 4 Abs 3 GenVG).

S. 208Sinnvollerweise wird der Revisor eine zweigestufte Beurteilung vornehmen, nämlich bezogen auf aktuell vorliegende Zahlen sowie bezogen auf künftige Zahlen, die durch klare Bedingungsvorgaben eingegrenzt und weitgehend vorhergesehen werden können. Die Rolle des Revisors liegt somit darin, dass er der Generalversammlung (a) unter Vorlage der aktuellen Zahlen und (b) auch unter Heranziehung von Zahlen, die bei einer allfälligen zukünftigen Kündigung bestehen können, eine Prüfung und auch eine materielle Beurteilung vornimmt. Somit hat er eine Bestätigung insofern abzugeben, als er einerseits auf Grundlage der aktuellen Zahlen eine Beurteilung abgibt, und andererseits eine Beurteilung bei Eintritt der klar festgelegten und klar definierten Voraussetzungen (Kündigung zu genauem Zeitpunkt) macht. Der Revisor hat ein Revisionsgutachten darüber zu erstatten, ob unter diesen Voraussetzungen die Spaltung im Interesse der Genossenschafter steht und die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes insgesamt möglich und sinnvoll sind.

2.4. Gleichheitsgrundsatz

Für die Zuteilung der Anteile ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, dh es darf nicht unsachlich differenziert werden. Jedenfalls ist es zulässig, die Satzungen der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften unterschiedlich zu gestalten. Das Mitgliedschaftsrecht in den beiden an der Spaltung beteiligten Genossenschaften wird unterschiedlich ausformuliert; die Ausübung des Mitgliedschaftsrechts und die wirtschaftlichen Folgen werden von der Höhe der Beteiligung, dh von der jeweiligen Zahl der Geschäftsanteile, abhängig gemacht. Darin liegt keine unsachliche Differenzierung. Vielmehr wird eine direkte Zuordnung des Genossenschaftsvermögens der neuen Genossenschaft zu den jeweils beteiligten Genossenschaftern vorgenommen.

Die Art der Bemessung des Abfindungsbetrages kann davon abhängig gemacht werden, ob einem Geschäftsanteil ein voller Tauschwert (zB Genussrecht, Tochter-Aktie) zugeordnet werden kann; jedes Mitglied, das die entsprechende Zahl von Geschäftsanteilen hält oder erlangt, hat daher Anspruch auf diese Art der Abfindung. Die Festlegung der unmittelbaren Zuordnung bzw die Möglichkeit dazu ist eine sachliche Differenzierung. Ein „halber“ Tauschwert oder ein „Fünftel“ einer Aktie oder eines sonstigen Wertpapiers können eben im Fall der Kündigung nicht ausgekehrt werden, sondern immer nur mindestens ein voller in der Satzung der neuen Genossenschaft festgelegter Tauschwert.

Eine Differenzierung danach, dass die Ausübung bestimmter Rechte (Herrschafts- oder Vermögensrechte) von der Höhe einer bestimmten Beteiligung abhängt, ist zulässig und wird im Gesetz bei Zuordnung von Minderheitsrechten in einer Genossenschaft, wie etwa für die Einberufung der Generalversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung, anerkannt und ist auch durch privatautonome Gestaltung für Ausschluss und Abfindung von Mitgliedern in Gesellschaften jedenfalls zulässig.

S. 2092.5. Schutz wegen Gefahr ungleicher Gestaltung

Der maßgebliche und zwingende Schutzmechanismus liegt im Kündigungs- und Wahlrecht für die Zuteilung gemäß § 9 Abs 1 GenSpaltG. Diese Regelung dient dem Mitgliederschutz und ist nicht ausschließbar. Das Kündigungs- und Wahlrecht sind gleichsam der Ersatz und auch der Ausgleich für die mangelnde Notwendigkeit der Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds zu der geplanten Spaltung und zu dem Spaltungsplan einschließlich der Satzungen der an der Spaltung beteiligten Mitglieder. Zustimmung und Kündigungs- und Wahlrecht schließen einander aus. Das Gesetz hat sich klar für diese beiden Schutzinstrumente zugunsten der Mitglieder entschieden.

Jedes Mitglied, das daher etwa der fortbestehenden Genossenschaft zugeordnet wird, hat daher drei Handlungsmöglichkeiten, nämlich

  • die Zustimmung und den Verbleib in der fortbestehenden Genossenschaft;

  • die Ablehnung der Spaltung und die Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Spaltung;

  • die Ablehnung der Spaltung und das Wahlrecht, dennoch die Mitgliedschaft in der neu gegründeten Genossenschaft zu erwerben.

Mit diesen drei unterschiedlichen Handlungsoptionen schafft das Gesetz eine ausreichende Beweglichkeit und zugleich Interessenwahrung, um die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder in angemessener Weise auszugleichen. Für weitere Schutzmechanismen bleibt dafür kein Raum. Die alternativen Handlungs- und Schutzrechte beziehen sich nicht nur auf die Vermögensaufteilung, sondern auf die Spaltung insgesamt. Sie ersetzen daher auch die Einzelzustimmung zu der anderen Gestaltung der Satzung der neuen Genossenschaft.

Die Rechtsposition der Mitglieder wird daher durch die Beschlussfassung und die ergänzenden Handlungsoptionen und Schutzrechte ausgewogen zugeordnet und es werden deren Interessen gewahrt.

3. Vorstand

Der Vorstand der Genossenschaft hat gemäß § 2 Abs 1 GenSpaltG den Spaltungsplan aufzustellen und gemäß § 7 Abs 1 und Abs 2 GenSpaltG den Spaltungsplan und ergänzende Unterlagen den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen und die Unterlagen zu veröffentlichen.

Nach den allgemeinen Regelungen des Genossenschaftsrechts hat der Vorstand die Generalversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen. Er hat auch die Anträge für die Beschlussfassung in der Generalversammlung zu stellen.

Gemäß § 4 GenSpaltG hat der Vorstand der übertragenden Genossenschaft einen Spaltungsbericht zu erstatten. Der Vorstand hat in diesem Spaltungsbericht die Spaltung, den S. 210Spaltungsplan im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile, deren Aufteilung auf die Mitglieder sowie die künftige Mitgliederzusammensetzung rechtlich und wirtschaftlich ausführlich zu erläutern und zu begründen. Der Spaltungsbericht dient der Information der Mitglieder als wichtige Grundlage für deren Beschlussfassung. Die Vorstandsmitglieder sind zur vorbereitenden Information verpflichtet, damit die Mitglieder gerade für diesen Anlass eine passende und angemessene Information haben.

Wie aus der Darstellung deutlich wird, sind diese Schritte jedenfalls stets nur vorbereitende Handlungen. Die Beschlussfassung ist jedenfalls von der Generalversammlung vorzunehmen. Der Beschluss der Generalversammlung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Von herausragender Bedeutung ist der Zweck des Spaltungsberichts und die Begründung des Vorschlages für die Beschlussfassung der Generalversammlung: Es geht um die profunde und angemessene Information der Mitglieder der zu spaltenden Genossenschaft, die über die nichtverhältniswahrende Spaltung zu entscheiden haben.

Die Informationspflicht im Rahmen des Spaltungsberichts ist als Korrelat zur Organverantwortung zu verstehen. Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber der Genossenschaft bei Nichtbeachtung eines satzungsgemäßen Generalversammlungsbeschlusses; sie verstoßen damit gegen eine zwingende Vorgabe und handeln daher sorgfalts- und pflichtwidrig gemäß § 19 GenG.

Von herausragender Bedeutung ist daher die Information und die klare Unterrichtung der Mitglieder, dh die klare Erläuterung und Erklärung des Spaltungsplanes und der darin enthaltenen Satzungen und neuen Gestaltungen für die neu entstehende Genossenschaft. Die Vorstandsmitglieder haben den Spaltungsplan und die neu gestaltete Satzung zu erläutern und die Rechtsfolgen gegenüber den Mitgliedern darzustellen.

4. Aufsichtsrat

Gemäß § 6 Abs 1 GenSpaltG hat der Aufsichtsrat der übertragenden Genossenschaft die Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsplanes, des Spaltungsberichts des Vorstands und des Gutachtens des Spaltungsrevisors zu prüfen und zu erläutern. Der Bericht des Aufsichtsrats dient ebenso wie der Bericht des Vorstands der Information der Mitglieder für die Beschlussfassung über die Spaltung.

Von zentraler Bedeutung ist daher auch bei der Prüfung der Spaltung und der Erstellung des Berichts durch den Aufsichtsrat die Information der Mitglieder über die Spaltung einschließlich des Spaltungsplans und der neuen Satzung. Der Bericht des Aufsichtsrats ist daher auch ein Instrument der Vorbereitung und Information der Mitglieder.

Gemäß § 24e Abs 6 GenG haften die Mitglieder des Aufsichtsrats der Genossenschaft bei Nichteinhaltung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Pflichten. Maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen genossenschaftlichen Aufsichtsratsmitglieds.

S. 2115. Haftung gegenüber den Mitgliedern

Gemäß § 3 Abs 4 GenSpaltG haften die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der übertragenden Genossenschaft unmittelbar gegenüber den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft, sofern sie ihre Pflichten verletzen. Kommen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats – umgekehrt – ihren gesetzlichen Pflichten im Rahmen der Spaltung nach und erläutern sie die Spaltung und legen die Rechtsfolgen der Spaltung einschließlich der unterschiedlichen Gestaltung der Satzungen und der Mitgliedschaftsrechte in der neuen Genossenschaft offen, so kommen sie voll und ganz ihren Pflichten nach.

Sofern daher eine geplante nichtverhältniswahrende Spaltung zur Neugründung gesetzeskonform ist, ist es auch zulässig und rechtskonform, dass die Mitglieder des Vorstands einen Vorschlag für diese Spaltung machen und diesen in sachgerechter Weise im Spaltungsplan erläutern und erklären.

Das Gleiche gilt für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Prüfung der Spaltung und Darstellung im Bericht des Aufsichtsrats nachkommen. Eine Gefahr der Haftung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats besteht daher nicht.

6. Zusammenfassung

Seit 2018 eröffnet das Gesetz Genossenschaften die Möglichkeit der Spaltung, somit der partiellen Vermögensübertragung im Weg der Gesamtrechtsnachfolge.

Das Gesetz sieht neben Auf- und Abspaltung auch die verhältniswahrende und nichtverhältniswahrende Spaltung vor. Neben der Information der Genossenschafter dienen vor allem die Prüfung und der Bericht des Revisors und die Mitwirkungs- und Kündigungsrechte dem Schutz der Genossenschafter.

Die Organträger haben nur vorbereitende Aufgaben, dem Revisor kommt Beratungsfunktion zu. Die Letztverantwortung tragen – bei entsprechender Information – die Genossenschafter selbst.

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