Umgründungen und Immobilien
1. Aufl. 2022
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S. 741. Einleitung
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl I Nr 22/2012 wurde die Wertzuwachsbesteuerung im Sinne einer gleichmäßigen und leistungsgerechten Besteuerung auf Grundstücke ausgedehnt und damit rechtssystematisch ein weiterer Schritt zur Aufgabe der Quellentheorie im außerbetrieblichen Bereich gesetzt. Substanzwertsteigerungen werden, unabhängig davon ob es sich um betriebliche oder private Grundstücke handelt und unabhängig von der Haltedauer, ertragsteuerlich erfasst. In § 30a Abs 1 EStG wurde für Grundstücksveräußerungen ein besonderer Steuersatz von zunächst 25 % vorgesehen. Mit dem besonderen Steuersatz für Grundstücksveräußerungen sollte eine Gleichbehandlung mit Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen hergestellt und die zusammengeballte Aufdeckung von stillen Reserven abgemildert werden, die über viele Jahre angesammelt wurden. Während der besondere Steuersatz für realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen in § 27a Abs 1 Z 2 EStG mit dem StReformG 2015/2016 (BGBl I Nr 118/2015) auf 27,5 % angehoben wurde, stieg der besondere Steuersatz für Grundstücksveräußerungen in § 30a Abs 1 EStG auf 30 %. Der besondere Steuersatz ist gemäß § 30a Abs 3 EStG für bestimmte betriebliche Einkünfte sowie gemäß § 30a Abs 4 EStG für Veräußerung gegen Rentenzahlung ausg...