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SWK 9, 20. März 2019, Seite 492

Verfahrensrecht: Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung„kann“ gemäß § 274 Abs 3 Z 2 und 3 BAO ua dann davon abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist (Z 2) oder gemäß § 278 Abs 1 BAO eine Aufhebung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Z 3). Das Absehen von der Verhandlung liegt in den Fällen des § 274 Abs 3 BAO im Ermessen des Senats. Die Ermessensentscheidung, mit der dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Rechnung getragen wird, ist zu begründen. – (§ 274 Abs 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2017/13/0087, 0089)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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