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SWK 9, 20. März 2019, Seite 492

USt: Wohnmobile

Wohnmobile dienen weder „ausschließlich“ noch „vorwiegend“ der „Beförderung“ von Personen, sind auch keine „Mischform zwischen Lastwagen und Personenwagen“ und werden von der für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen (sowie Krafträder) geltenden Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 nicht erfasst. Sind sie „aufgrund ihrer typischen Zweckbestimmung (mobiler Wohnraum) weder Kleinbusse (die typischerweise der Personenbeförderung dienen) noch Klein-LKW (Güterbeförderungszweck)“, so führt dies nicht zum Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994. Es bestätigt vielmehr, dass es sich nicht vorrangig um Fahrzeuge zur Beförderung von Personen oder Gütern und damit nach der Verkehrsauffassung nicht um Personen- oder Kombinationskraftwagen handelt. Die zolltarifliche Einordnung in Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur widerspricht dem in Bezug auf den Hauptzweck des Fahrzeugs („hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt“), doch gelten Wohnmobile – nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System – auch hier nicht als „Personenkraftwagen“, sondern als „andere“ Fahrzeuge zur Personenbeförderung. – (§ 12 Abs 2 Z 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ra 2017/13/0045)

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