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SWK 9, 20. März 2019, Seite 466

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen und Vorsteuerabzug bei Pkw und Kombi

Übersichten zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung

Stefanie Geringer

Das Auto spielt in unserem Leben häufig eine große Rolle, sei es im Beruf oder im Privatleben – ebenso gehört die korrekte Berücksichtigung der mit Kfz in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zum festen Bestandteil des Alltags in der Steuerberatung, beim Finanzamt oder Gericht. Die folgenden tabellarischen Übersichten sollen die korrekte Handhabung in der Praxis erleichtern und eine raschere Beurteilung ermöglichen.

1. Grundsätze der ertragsteuerlichen Beurteilung

Bevor die Angemessenheit der Höhe der Aufwendungen gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG iVm VO BGBl II 2004/466 geprüft wird, muss in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob das Kfz überhaupt Betriebsvermögen darstellt. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern wie einem Kfz kommt es für die Beurteilung auf die überwiegende Nutzung an.

Für die ertragsteuerliche Beurteilung sind die Begriffe „Personenkraftwagen“ und „Kombinationskraftwagen“ iSd VO BGBl II 2004/466 auszulegen. Daher gelten die sogenannten Fiskal-Lkw und Kleinbusse nicht als Pkw oder Kombis iSd § 20 Abs 2 lit b EStG. Außerdem berechtigen die Aufwendungen für folgende Kfz zum vollen Abzug als Betriebsausgaben:

  • Kfz des Umlaufvermögens (also Kfz zur gewerblichen Weiterveräußerung sowie Vorführ-Kfz);

  • Kfz, die der gewerblic...

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