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Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung
Entscheidung: RV/7106039/2018, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 185 Abs 2 UGB; § 24 Abs 2 EStG.
Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer (atypisch) stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher – sofern keine Nachschüsse erfolgen – zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden stillen Gesellschafter dar.