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SWK 7, 1. März 2020, Seite 383

Wiederaufnahme des Verfahrens

Einen sachlichen Grund dafür, den Abgabepflichtigen mit den Folgen eines […] von einer als Feststellungsbescheid intendierten Enunziationabgeleiteten Bescheides nach Ablauf der Frist für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu belasten, vermag der VfGH nicht zu erkennen, erlangt die Möglichkeit eines Antrags, einen solchen rechtswidrigen Bescheid gemäß § 295 Abs 4 BAO aufzuheben, ihre Bedeutung gerade erst durch den Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die als Feststellungsbescheid intendierte Enunziation (vgl VfSlg 20.218/2017, 13.778/1994). […]

Wenn die Bundesregierung dagegen einwendet, der Abgabepflichtige hätte die Möglichkeit, gegen den abgeleiteten Bescheid (vorsorglich) Beschwerde zu erheben und damit den Eintritt der Rechtskraft hintanzuhalten, verkennt sie, dass der Rechtsbehelf des § 295 Abs 4 BAO vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel geschaffen worden ist, solche vorsorglichen Beschwerden zu vermeiden. Die von der Bundesregierung ins Treffen geführte Alternative bestätigt vielmehr, dass ein Antrag nach § 295 Abs 4 BAO auch nach Ablauf der Frist des § 304 BAO zulässig sein S. 384 muss, um einen gleichwertigen Ersatz für die Einbringung vorsorglicher Beschwerden zu schaffen. – (§ 295 Abs 4 letzter Satz BAO), (amtswegige Ge...

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