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SWK 7, 1. März 2020, Seite 376

Zur Übertragung von Fruchtgenussrechten unter Lebenden

Zivil- und steuerrechtliche Überlegungen

Stephan Verweijen

Grundsätzlich sind Servituten gemäß § 485 ABGB nicht übertragbar. Von dieser Regel gibt es eine durch die Rechtsprechung geschaffene Ausnahme betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts einerseits „der Ausübung nach“, andererseits „der Substanz nach“ unter Lebenden.

1. Übertragung unter Lebenden

Dienstbarkeiten sind grundsätzlich gemäß § 485 ABGB nicht übertragbar. Diese Regelung findet sich zwar unter dem Titel der „Allgemeine[n] Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit“, doch wird sie (vorrangig) im Recht der Grunddienstbarkeiten für beachtlich erkannt. Hinsichtlich des Fruchtgenussrechts gab es der Lehre nach eine Ausnahme, die die Übertragung „der Ausübung nach“ zuließ. Diese Ausnahme wurde von der Rechtsprechung bestätigt. Schon früh gab es daneben eine weitere Judikaturlinie, die die Übertragung auch „der Substanz nach“ zuließ und die Differenzierung als „Spiel der Worte“ bezeichnete. Diese Judikaturlinie wurde in einer Leitentscheidung des OGH unter Hinweis darauf, dass inhaltlich zwischen der Übertragung „der Ausübung nach“ und „der Substanz nach“ kein Unterschied bestehe, aufgegriffen und bestätigt. Die Zulässigkeit der Übertragung auch der Substanz nach bewirkt die Zulässigkeit der ...

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