Vergleichssummen in der Personalverrechnung
1. Aufl. 2021
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S. 173. Abgrenzung eines Vergleichs zum Verzicht
3.1. Unterschied zwischen Vergleich und Verzicht
Definition Vergleich
Bei einem Vergleich müssen Ansprüche zweifelhaft oder strittig sein, auf die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Klärung vergleichen können (vgl § 1380 ABGB).
Ein Vergleich stellt einen Neuerungsvertrag dar. Auf die Rechtslage vor Abschluss des Vergleichs kann daher nicht mehr zurückgegriffen werden.
Definition Verzicht
Bei einem Verzicht sind Ansprüche an sich unstrittig (vgl § 1144 ABGB).
Der Arbeitnehmer verzichtet auf ein bereits erworbenes Recht, ohne dass er ein anderes erwirbt.
3.2. Zeitpunkt der Verzichtserklärung
3.2.1. Verzicht im aufrechten Arbeitsverhältnis
Ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich ein Arbeitnehmer in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet („Drucktheorie“) und keine freie Erklärung abgeben kann. Ein vom Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis erklärter Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche ist daher als sittenwidrig anzusehen (vgl § 879 ABGB).
Hinweis
Unabdingbare Ansprüche sind gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche wie beispielsweise kollektiv...