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SWK 7, 1. März 2020, Seite 365

Behandlung von Erwerbsvorgängen zwischen Lebensgefährten in der Grunderwerbsteuer

Zweifelsfragen und Lösungsansätze

Stefanie Geringer und Karl Stückler

Geänderte gesellschaftliche Verhältnisse im 21. Jahrhundert bewegen den Gesetzgeber vielerorts, Lebensgemeinschaften einer ehelichen Verbindung weitestgehend gleichzustellen – so auch im Grunderwerbsteuerrecht. Bis heute bestehen Zweifelsfragen in Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Lebensgefährten nach dem GrEStG, die Gegenstand dieses Beitrags sind.

1. Der Weg der Lebensgefährten ins GrEStG

Seit der GrEStG-Novelle 2014 zählen auch Lebensgefährten zum begünstigten Personenkreis im Rahmen von Grundstückserwerben. Zuvor galt der ermäßigte GrESt-Satz von 2 % lediglich für Übertragungen auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Enkelkinder. Mit der Novellierung wurde das Verständnis des Familienverbands des § 7 GrEStG an § 26a Abs 1 GGG angenähert, mit dem StRefG 2015/2016 wich die konkrete Aufzählung im nunmehrigen § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG einem generellen Verweis auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG. Ungeachtet dieser legistischen Maßnahme sind ab Übertragungen auf Lebensgefährten nach dem GrEStG begünstigt besteuert, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten.

2. Die Begriffe „Lebensgefährte“ und „Hauptwohnsitz“ in der Grunderwerbsteuer

Vorab stellt sich die Frage, wann eine Beziehung zwischen zwei Personen die...

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