Die umsatzsteuerliche Organschaft
1. Aufl. 2018
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S. 536. Unionsrechtliche Vorgaben zur umsatzsteuerlichen Organschaft
6.1. Grundlagen zum Unionsrecht
Richtlinien der Europäischen Union richten sich an die einzelnen Mitgliedstaaten (MS) und sind gem Art 288 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verpflichtend innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. Grundsätzlich steht es den MS frei, in welcher Form sie die Richtlinien umsetzen. Da sich jedoch der Einzelne (Steuerpflichtige) auf seine durch die Richtlinie erlangte Rechtsposition vor den nationalen Behörden und Gerichten berufen können muss, gilt eine bloße Verwaltungsvorschrift oder gelebte Verwaltungspraxis nicht als Erfüllung der Umsetzungsverpflichtung durch den jeweiligen MS. Daher erfordert die Umsetzung idR den Beschluss von Gesetzen bzw den Erlass von Verordnungen.
Mit Ablauf der vorgesehenen Frist ist das nationale Recht von der Verwaltung und den jeweiligen nationalen Gerichten entsprechend dem Wortsinn und dem Zweck bzw den Zielen der Richtlinie auszulegen. Dies gilt jedoch auch für vor dem Erlass der Richtlinie in Kraft getretene nationale Gesetze und Bestimmungen. Man spricht daher in Bezug auf die nationale Norm auch vom Grundsatz der richtlinien...