Die umsatzsteuerliche Organschaft
1. Aufl. 2018
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S. 485. Grenzüberschreitende Organschaft
Während noch bis zum UStG 1972 die umsatzsteuerliche Organschaft keine Einschränkung im Verhältnis zum Ausland vorsah und auch nach der zum damals geltenden UStG ergangenen Rechtsprechung eine Organschaft über die Grenze möglich war, wurde hingegen mit dem EU-Beitritt Österreichs und der damit einhergehenden Neukodifizierung des Umsatzsteuerrechts durch das UStG 1994 die Wirkung der Organschaft auf das Inland beschränkt.
Gem § 2 Abs 2 Z 2 UAbs 2 UStG 1994 sind „die Wirkungen der Organschaft … auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.“ Das umsatzsteuerliche Unternehmen der Organschaft beschränkt sich somit lediglich auf die im Inland gelegenen Unternehmensteile. Nach hA umfassen diese inländischen Unternehmensteile jedenfalls den im Inland ansässigen Organträger und die im Inland ansässigen Organgesellschaften, weiters sämtliche im Inland gelegenen Betriebsstätten in- und ausländischer Organgesellschaften sowie des in- oder ausländischen Organträgers. Befindet sich hingegen der Sitz der Geschäftsleitung des Organträgers im Ausland, so gilt gem § 2 Abs 2 Z 2 UAbs 2 Satz 3 UStG „der...