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Praxishandbuch Urheberrecht

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4489-9

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Praxishandbuch Urheberrecht (3. Auflage)

S. 11. Das geistige Eigentum als Grundlage

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 27 Absatz 2):

Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte soll der Ausgangspunkt meiner Ausführungen sein – aber was versteht man unter „geistigem Eigentum“? Warum kann man Logos nicht patentieren? Welchen Schutz bieten der Copyright-Hinweis ©, das Markenrecht ® oder das Patentrecht? Und was bedeutet Designschutz? Dieses Kapitel bietet einen ersten Überblick.

Als ein Freund des Schweizer Elektroingenieurs Ueli Sauter 1993 verstarb und knapp zuvor den Wunsch äußerte, seine Asche möge in den Schweizer Bergen beigesetzt werden, hatte Ueli Sauter laut dem Journalisten Bernd Bruns eine „inzwischen patentierte Idee“: Ueli Sauter wusste, dass Asche bisweilen auch als Dünger genutzt wird. Er assoziierte die Totenasche, in Baumwurzeln eingebracht, mit der anschaulichen Symbolik von einem neuen Leben, das aus ihr hervorgeht: Der Baum sollte als Synthese zwischen Tod und Leben, als natürliches, individuelles und stetig wachsendes Denkmal eines verstorbenen ...

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