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SWK 34, 1. Dezember 2017, Seite 1420

Aktien als notwendiges Betriebsvermögen

Entscheidung: Ro 2015/15/0040.

Norm: § 4 Abs 1 EStG 1988.

(B. R.) – Was als Betriebsvermögen anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei sind Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweigs des Steuerpflichtigen (hier: Druckservice, Einzelunternehmen) sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.

Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, wie eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es am Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen.

Ein Funktionszusammenhang von Aktien zum Betrieb besteht nicht deshalb, weil die Veräußerung jederzeit möglich ist und der Erlös wieder dem betrieblichen Girokonto zugeführt werden kann.

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