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SWK 15, 20. Mai 2018, Seite 694

Voraussetzungen eines Mantelkaufs

Entscheidung: RV/5100319/2016, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988.

(B. R.) – Mantelkauf ist der Erwerb der Anteile an einer nicht (mehr) wirtschaftlich tätigen und/oder vermögenslosen Gesellschaft, sodass bildlich gesprochen nur (noch) ein funktionsloser „Gesellschaftsmantel“ vorliegt. Der Begriff Mantelkauf ist im KStG eine Sammelbezeichnung, dessen Anwendungsbereich über den „klassischen“ Mantelkauf iSd Erwerbs (nahezu) sämtlicher Gesellschaftsanteile einer abwicklungsreifen Gesellschaft hinausgeht. Ansatzpunkt ist der Verlust der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft. Der durch die Rechtsfolge des Untergangs des Verlustvortragsrechts geprägte Mantelkauftatbestand liegt beim kumulativen Auftreten einer gesamthaften wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturen der Körperschaft sowie auf Gesellschafterebene innerhalb eines überschaubar kurzen Zeitraums vor.

Eine vollständige bzw weitgehende Änderung der organisatorischen Struktur einer Körperschaft liegt bei einer Änderung, somit einem Austausch, im Bereich der willensbildenden Organe, dh Leitungs- und Verwaltungsorgane, einer Körperschaft (zB gesetzliche Vertreter wie Geschäftsführer o...

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