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SWK 15, 20. Mai 2018, Seite 683

Neuerung für Kleinunternehmen beim AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung

Ab bekommen sogenannte Kleinunternehmen 75 % des fortgezahlten Entgelts erstattet (anstatt wie bisher 50 %). Als Kleinunternehmen gelten jene Betriebe, die (im Jahresdurchschnitt) nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigt haben. Angewendet wird die neue Regelung bei Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit bzw Unfällen, die nach dem eingetreten sind, wenn Anspruch auf den Zuschuss nach Entgeltfortzahlung besteht. Wie bisher gebührt der Zuschuss bei Krankheit ab dem elften Tag bzw bei einem Unfall ab dem ersten Tag. Auch alle weiteren Regelungen zum Zuschuss nach Entgeltfortzahlung durch die AUVA bleiben unverändert.

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