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SWK 29, 10. Oktober 2022, Seite 1156

Beurteilung der Revisionslegitimation

Entscheidung: Ra 2019/13/0052 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer des Revisionswerbers fest und adressierte den Bescheid an diesen, zu Handen der C GmbH. Die dagegen erhobene Beschwerde war (unter Anführung der Steuernummer des Revisionswerbers) von der C GmbH unterfertigt. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt diese Beschwerde ab und adressierte sie erneut an den Revisionswerber zu Handen der C GmbH.

Das BFG wies die Beschwerde „der C GmbH“ (in der Sache des Revisionswerbers) zurück und führte aus, aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers habe die C GmbH zweifelsfrei im eigenen Namen Beschwerde gegen den an den Revisionswerber ergangenen Einkommensteuerbescheid erhoben.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 und Abs 9 B-VG kann gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss – ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit – in einem subjektiven Recht übe...

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