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Vertreterhaftung greift auch bei Vermögenslosigkeit des Haftungspflichtigen
Entscheidung: Ra 2020/13/0112 (Zurückweisung der Parteirevision).
Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person wurde als ehemaliger Obmann eines (bereits aufgelösten) Vereins gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuer herangezogen.
Das BFG wies die Beschwerde ab.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt vor, dass der Haftungspflichtige Notstandshilfe beziehe und über kein Vermögen verfüge und deshalb seine Heranziehung zur Haftung nicht zweckmäßig sei. Die Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden steht allerdings – auch im Hinblick auf die Ermessensübung – in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige (zur Zeit der Erlassung des Haftungsbescheides bestehende) Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können.
Die Revision argumentiert weiters, dass der Haftungspflichtige einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sei und er die Abgabenpflicht nicht habe erkennen können. Dazu ist auf die VwGH-Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein ...