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SWK 29, 10. Oktober 2022, Seite 1152

Keine Drohverlustrückstellung für Verluste aus Mietverträgen für Verlustfilialen im Einzelhandel

Entscheidung: Ro 2021/13/0009 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 9 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine im Lebensmitteleinzelhandel tätige AG bildete Rückstellungen für drohende Verluste aus Mietverträgen für Verlustfilialen für den Zeitraum ohne Kündigungsmöglichkeit. Aus Sicht der AG werde eine verlustverursachende Miete durch den nicht kostendeckenden oder negativen Deckungsbeitrag des jeweiligen Standorts nachgewiesen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungsbildung nicht an.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, betreffend die nicht geschlossenen Filialen verwirkliche sich für die AG ein allgemeines Geschäftsrisiko: Ein Standort, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Mietvertrags Gewinne versprochen habe, erwirtschafte nunmehr negative Deckungsbeiträge. Ein allgemeines Geschäftsrisiko könne nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 EStG können Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden. Rückstellungen (ua) nach § 9 Abs 1 Z 4 EStG dürfen – nach der hier anwendbaren Rechtslage vor BGBl I 2021/3, vgl § 124b Z 372 EStG – gemäß § 9 Abs 3 EStG nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zu...

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