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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 834

Feiertagsentgelt hat Vorrang vor Krankenentgelt

Arbeitsverhinderung nur bei Verpflichtung zur Arbeitsleistung

In einem Verfahren vor dem OGH war fraglich, welche Regelung anzuwenden ist, wenn die Entgeltfortzahlungstatbestände nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Arbeitsruhegesetz (ARG) zusammentreffen. Ein Arbeitnehmer ist an einem Feiertag krank: Ist dieser Feiertag bei der Maximaldauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzurechnen, oder schiebt er das Ende der Entgeltfortzahlung um einen Tag hinaus?

Der OGH hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer Feiertagsentgelt nach dem ARG – und nicht Krankenentgelt nach dem EFZG – gebührt ( 9 ObA 13/18d).

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 2 Abs 1 EFZG behält ein Arbeitnehmer, der nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist (ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat), seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.

§ 9 Abs 1 ARG bestimmt, dass der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt behält.

2. Entscheidung des OGH

Der OGH folgt seiner Judikaturlinie: Das Feiertagsentgelt nach dem ARG hat Vorrang vor dem Krankenentgelt nach dem EFZG. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Belang,...

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