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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 828

Beschwerdevorentscheidung setzt Einbringung einer Beschwerde voraus

Entscheidung: RV/7101773/2017, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 243, 262, 279 BAO.

(W. R.) – Mit Bescheid vom wurden von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind X im Zeitraum bis unrechtmäßig bezogen zurückgefordert. Der mit RSB versandte Bescheid konnte der Beschwerdeführerin am nicht zugestellt werden und wurde beim Postamt hinterlegt. Am wurde dem Finanzamt der Bescheid mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.

In der Folge wurde das am übermittelte Formular „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ samt Lehrvertrag und Prüfungszeugnis betreffend den am erfolgreich absolvierten Lehrabschluss der Tochter als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid gewertet und das Rechtsmittel nach erfolgloser Initiierung eines Vorhalteverfahrens mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Schlussendlich wurde seitens der Beschwerdeführerin am wortwörtlich Beschwerde gegen die Zahlungsaufforderung vom erhoben und auf das bis zum andauernde Lehrverhältnis ihrer Tochter verwiesen.

Beschwerden sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO. Sie sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. Mit der am er...

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