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SWK 18, 20. Juni 2018, Seite 813

Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band

Entscheidung: RV/7102951/2010, Revision nicht zugelassen.

Normen: § 2 Abs 2 EStG; § 1 Abs 1 und 2 LVO.

(B. R.) – Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den (steuerlich relevanten) Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden (). Auf der anderen Seite sind künstlerische Tätigkeiten erfahrungsgemäß besonders verlustanfällig bzw werden oft hobbymäßig betrieben.

§ 1 Abs 2 LVO gilt in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten, für die ausschlaggebend ist, dass sie bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes „typischerweise“ einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweisen (, zu einer nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuchs über ein ausgeübtes Hobby; , zu e...

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