Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Ausfallshaftung eines Bürgen für Pensionsverpflichtungen eines Kreditinstituts im Lichte des BaSAG
Eine Kürzung oder ein Nichtzahlen von Pensionsleistungen im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens gemäß §§ 48 ff BaSAG sind nicht zulässig
Das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) ist die rechtliche Grundlage für die Sanierung und Bewältigung von wirtschaftlichen Krisensituationen eines Kreditinstituts. Das BaSAG ist ein aufsichtsrechtlich geprägtes Spezialgesetz für Kreditinstitute, die sich in Krisensituationen befinden, das zugleich zahlreiche zivilrechtlich wirkende Normen enthält. Das Gesetz zielt darauf ab, die Last der wirtschaftlichen Krise nicht allein den Eigentümern oder dem wegen der hohen Bedeutung von Kreditinstituten für eine Volkswirtschaft einspringenden Staat aufzubürden, sondern auch den Gläubigern. Damit soll zugleich die Finanzstabilität der Wirtschaft gesichert werden. Mit diesen Zielen geht eine Reihe von präventiven und begleitenden Aufsichtsmaßnahmen einher, die im Verhältnis zum allgemeinen Insolvenz- und Krisenrecht von Unternehmen an anderen Schwellen und Tatbeständen anknüpfen. Nunmehr stellt sich daher die Frage, wie sich das BaSAG auf zivilrechtliche Verbindlichkeiten und Haftungsregelungen sowie Sicherheiten (insbesondere für Pensionspflichten eines Kreditinstituts) auswirkt, die an der Insolvenzeröffnung anknüpfen, hingeg...