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SWK 20-21, 20. Juli 2019, Seite 921

Sozialbetrugsdatenbank startet rückwirkend per 1. 1. 2019

Die VO BGBl II 2019/174, ausgegeben am , regelt die – per rückwirkende – Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank. Zur Betrugsbekämpfung (zB betrügerische Anmeldung zur Sozialversicherung) ist ein Datenaustausch zwischen den Abgaben- bzw Finanzstrafbehörden, Krankenversicherungsträgern, der BUAK, der IEF Service GmbH und den Sicherheitsbehörden mit der Staatsanwaltschaft vorgesehen.

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