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Gerichtliche Zuständigkeit bei Verstößen gegen den Datenschutz
Zweigleisiger Rechtsschutz unionsrechtlich gewollt
(S. M.) – Seit Inkrafttreten der DSGVO am ist das öffentliche Bewusstsein für Datenschutz, nicht zuletzt dank intensiver medialer Berichterstattung, spürbar gestiegen. Verstöße werden zunehmend geltend gemacht. Doch wer ist für die Entscheidung über individuelle Ansprüche zuständig? Unlängst hatte der OGH Gelegenheit, ua diese Frage zu klären ( 6 Ob 91/19d).
1. Sachverhalt
Zwischen dem Kläger und der Beklagten (Betreiberin eines sozialen Netzwerks) ist ein Verfahren wegen Datenschutzverstößen anhängig. Nach Inkrafttreten der DSGVO modifizierte der Kläger das Begehren. Das Rekursgericht qualifizierte dies als zulässige Klagsänderung. Die Beklagte monierte vor dem OGH, dass – ausgenommen Schadenersatz – die Datenschutzbehörde für die Ansprüche des Klägers zuständig sei.
2. Entscheidung des OGH
Die Klagsänderung ist als neue Klage eigenständig zu beurteilen. Der Löschungsanspruch kann auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Österreich hat als einziger Staat gegen die Verabschiedung der DSGVO gestimmt, weil die Parallelität des Rechtsschutzes die Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen in derselben Sache berge und eine Verletzung des G...