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ASoK 2, Februar 2022, Seite 80

Kündigung wegen Verweigerung einer mit religiösen Vorschriften unvereinbaren Tätigkeit: Fürsorgepflicht

1. Die gesetzliche Regelung der mittelbaren Diskriminierung in § 4a Abs 2a Wiener VBO 1995 ist vor dem Hintergrund der Regelung des Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl L 303 vom , S 16, zu lesen, die sie umsetzt. Auch eine an sich neutrale Maßnahme kann nach § 4a Abs 2a Wiener VBO 1995 diskriminierend wirken, wenn sie einen Vertragsbediensteten wegen seiner Religion gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann und wenn die Ausnahmen der sachlichen Rechtfertigung sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel nicht Platz greifen.

2. Die religiöse Überzeugung eines Arbeitnehmers (der seit 20 Jahren der hinduistischen Religion angehört und in seiner Glaubensgemeinschaft den Rang eines Brahmanen und Priesters innehat, als solcher die strengsten Reinheitsvorschriften einhält und dem aus religiösen Gründen jeder körperliche Kontakt mit Fleisch, Fisch oder Eiern, selbst das Hantieren mit verschlossenen und plombierten Essensbehältern, die diese Zutaten enthalten, untersagt ist) gehört – ähnlich wie die...

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