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Mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung bei Leasingverträgen
VwGH folgt EuGH: Lieferung nur bei Kaufoption oder automatischem Eigentumsübergang
Die umsatzsteuerliche Frage der Klassifizierung von Leasingverträgen, insbesondere von Immobilienleasingverträgen, als Lieferung oder sonstige Leistung wirft komplexe Fragestellungen auf, die regelmäßig auch Gegenstand von Abgabenverfahren und höchstgerichtlichen Entscheidungen waren und sind. Die Komplexität resultiert vor allem daraus, dass bei der umsatzsteuerlichen Einstufung von Leasingverträgen an ertragsteuerliche Grundsätze der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasinggegenstand angeknüpft wird.
In jüngster Vergangenheit hatten zwei bedeutende Entscheidungen von EuGH und VwGH die Frage der umsatzsteuerlichen Einordung von Leasingverträgen zum Inhalt. Durch diese Entscheidungen wurden im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit klarere Kriterien für die Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung für Leasingverträge herausgearbeitet.
1. Bisherige Praxis der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen
Das österreichische Abgabenrecht enthält keine speziellen Detailbestimmungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen. Die Finanzverwaltung leitet die umsatzsteuerliche Qualifikation eines Leasingvertrags aus dem wirtschaftlichen Eigentum am Leasin...