Mietrecht kompakt
5. Aufl. 2022
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S. 366. Das Gebrauchsrecht
6.1. Erhaltung
6.1.1. Außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereiches
Der Bestandgeber ist gemäß § 1096 ABGB, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verpflichtet, das Bestandobjekt dem Bestandnehmer in brauchbarem Zustand zu übergeben und – auf seine Kosten – in diesem Zustand zu erhalten; er darf den Bestandnehmer in der Ausübung seines Rechts nicht stören und hat Störungen durch Dritte zu unterbinden. Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise (dazu gehört auch das Aufhängen von Wäsche zum Trocknen) dafür nutzbar ist.
Die allgemeinen Teile der Liegenschaft hat der Vermieter so zu betreuen und zu erhalten, dass der Mieter und ihm nahestehende, das Bestandobjekt ähnlich intensiv nutzende Personen nicht zu Schaden kommen. Kurzfristige Besucher und Kunden des Bestandnehmers werden von dieser vertraglichen Schutzwirkung nicht erfasst.
Bei Wohnungsmietverträgen, die § 1 Abs 4 MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermie...