Mietrecht kompakt
4. Aufl. 2019
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S. 16312. Räumungsexekution
12.1. Der Exekutionstitel
12.1.1. Die (vormaligen) Vertragspartner
Die wirksam vorgenommene Aufkündigung, der Übergabe-/Übernahmeauftrag, aber auch der gerichtliche Räumungsvergleich über die Beendigung eines Bestandvertrages sind gemäß § 561 Abs 2 ZPO gegen beide Vertragspartner vollstreckbar.
Gemäß § 3 lit a NO ist auch ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Räumungsvergleich exekutionsfähig, außer es wird die Verpflichtung zur Räumung einer Wohnung oder einzelner Wohnungsbestandteile vereinbart. Eigentümer und Miteigentümer einer Liegenschaft können sich allerdings auch in einem Notariatsakt zu deren Räumung verpflichten.
Liegt dem Exekutionstitel (Aufkündigung, Übergabe-/Übernahmeauftrag, Räumungsurteil, Räumungsvergleich) ein Bestandverhältnis über in § 560 Abs 1 ZPO bezeichnete Gegenstände zugrunde, tritt er gemäß § 575 Abs 2 ZPO außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten „nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit“ die Exekution beantragt wird. Diese Frist des Exekutionsverfahrensrechts ist von Amts wegen wahrzunehmen. Sie beginnt erst, wenn der Räumungstitel in Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erwachs...