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Mietwäsche als geringwertiges Wirtschaftsgut
Sofortabschreibung oder Aktivierung
Ein Geschäftsmodell, das nicht bloß die passive Überlassung von Wirtschaftsgütern, sondern deren Einsatz im eigenen Betrieb und die kurzfristige erneute Ausgabe vorsieht, ist vom letzten Satz des § 13 EStG nicht umfasst. Das Erkenntnis des Ra 2018/15/0072, behandelt die Anwendbarkeit des § 13 EStG.
1. Sachverhalt
Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft wurden verschiedene Leistungen in Zusammenhang mit Mietwäsche erbracht. Das Konzept des Unternehmens bestand darin, gereinigte Berufs- und Hotelwäsche aller Art sowie Matten für Gesundheitswesen, Hotellerie und Gastronomie sowie Industrie und Wirtschaft bereitzustellen. Die Mietwäsche wurde in vereinbarten Intervallen abgeholt, gereinigt, wenn nötig repariert und den Kunden wieder zugestellt. Das Eigentum an der Wäsche verblieb bei der Mitunternehmerschaft, die die einzelnen Wäschestücke bei entsprechendem Verschleiß auch austauschen musste. Es wurden täglich ca 545 Tonnen Textilien gereinigt und mit 280 Lieferfahrzeugen, die täglich ca 30.000 km zurücklegten, befördert.
Die neu erworbenen Wäschestücke wurden als geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für steuerliche Zwecke sofort abgeschrieben. Im Jahresabschluss S. 1575 wurde h...