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Sechsmonatige Antragsfrist für Zuzugsbegünstigungen gesetzlich gedeckt
VfGH lehnt Beschwerden gegen § 1 Abs 2 ZBV 2016 mangels Erfolgsaussicht ab
§ 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) sieht vor, dass Anträge auf Zuerkennung einer Zuzugsbegünstigung spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sind. Der VfGH bestätigte am in zwei Beschlüssen, dass diese Frist entgegen der Literaturmeinung von Kühbacher durch die Verordnungsermächtigung des § 103 Abs 3 EStG gedeckt ist.
1. Streitfrage
Mit dem StRefG 2015/2016 weitete die Gesetzgebung die damals restriktive Verordnungsermächtigung in § 103 Abs 3 EStG aus: „Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs 1 und des Abs 1a mit Verordnung zu regeln. […].“
Im September 2016 nahm der Bundesminister für Finanzen von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch und führte erstmals eine Antragsfrist für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (§ 103 Abs 1 EStG) und Anträge auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrags (§ 103 Abs 1a EStG) ein. § 1 Abs 2 ZBV 2016 lautet seither unverändert: „Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen.“
Kühbacher äußerte als Erster Bedenken, ob die Sechsmonatsfrist für die Antragstellung dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG und der eigentlichen Zielsetzung der Zuzugsbegünstigung widerspricht. Zwei Universitätsprofessorinnen, die später als sechs Monate nach Zuzug einen A...