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ASoK 2, Februar 2022, Seite 79

Organhaftung eines Wahlleiters

1. Ein Organ kann nach § 1 Abs 2 OrgHG jede physische Person sein, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handelt, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt wurde, ob sie gewähltes, ernanntes oder sonst wie bestelltes Organ ist und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.

2. Für den Umfang des Anspruchs eines Rechtsträgers gegen ein Organ ist der Schutzzweck maßgeblich. Danach kommt es darauf an, ob die verletzte Norm den Sinn hatte, die Schädigung jener öffentlichen Interessen zu vermeiden, die das Organ für den Rechtsträger in seinem Zuständigkeitsbereich zu schützen hatte.

3. Aufgabe des Bezirkswahlleiters als funktionell für die Republik tätiges Organ war es, für die Einhaltung der Wahlrechtsbestimmungen, darunter auch die ordnungsgemäße Einladung der Wahlkommission, zu sorgen. Diese gesetzmäßige Erfüllung dieser Aufgabe war Voraussetzung für die Wahrung der Freiheit und Richtigkeit jeder Wahl und oblag ihm persönlich.

4. Insbesondere lässt das Gesetz die Entnahme von Stimmzetteln aus den Wahlkuverts, Zählungen sowie sonstige Überprüfungen der Stim...

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