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Schädliche Einkünfte für die Altersbegünstigung bei Einstellen der Erwerbstätigkeit
Entscheidung: RV/5100098/2019, außerordentliche Revision eingebracht.
Norm: § 37 Abs 5 Z 3 Satz 2 EStG.
(B. R.) – Der Beschwerdeführer, unbeschränkt haftender Gesellschafter bei einer KG, stellte 2016 seine betriebliche Erwerbstätigkeit im Unternehmen ein. Für die Veräußerung der Beteiligung am Unternehmen erzielte er 2016 einen Veräußerungsgewinn iHv ca 120.000 Euro. Seit ist der Beschwerdeführer in diesem Unternehmen geringfügig beschäftigt (Einkünfte 2017 unter 2.000 Euro). Strittig ist, ob diese Einkünfte für die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs 5 Z 3 Satz 2 EStG schädlich sind.
Das Finanzamt ging davon aus, dass eine erneute Ausübung einer aktiven Erwerbstätigkeit drei Monate nach Einstellen der betrieblichen Tätigkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung entgegensteht. Das BFG wies die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung des Hälftesteuersatzes ab: Der Steuerpflichtige stellte 2016 durch die Veräußerung seiner Beteiligung seine Erwerbstätigkeit ein und vollendete in diesem Jahr das 62. Lebensjahr. Seine Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung überstiegen 2017 die in § 37 Abs 5 Z 3 Satz 2 EStG normierte Grenze von 730 Euro.
Einstellung der Erwerbstätigkeit bedingt die dauerhafte Aufgabe der gesamten Erwerbstätig...