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ASoK 2, Februar 2022, Seite 77

Kein individueller Kündigungsschutz aufgrund einer „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ über Begleitmaßnahmen während der Kurzarbeit

Aus der Bestimmung des § 37b AMSG im Zusammenhang mit den konkret abgeschlossenen Kurzarbeitsvereinbarungen ergibt sich keine Unwirksamkeit einer während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist ausgesprochenen Kündigung. Die Förderung ist aber im Rahmen einer allfälligen Kündigungsanfechtung bei der Beurteilung des Vorliegens „betrieblicher Erfordernisse“ für die Kündigung zu berücksichtigen. – (§ 37b AMSG; § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)

„I. ...

II. ...

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass sie die Vereinbarung mitunterfertigt hat und diese für die Konstellation des Fehlens eines Ausnahmefalles anordnet, dass Arbeitgeberkündigungen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen, nicht die Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung:

II.1. Nach welchen Grundsätzen (§§ 6 und 7 oder § 914 und 915 ABGB) eine ,Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung‘ wie die hier vorliegende auszulegen ist, ist – ebenso wie die Rechtsnatur von der Einführung von Kurzarbeit dienenden Sozialpartnervereinbarungen überhaupt – noch nicht abschließend geklärt (vgl 9 ObA 208/01f; Schnorr, Rechtsfragen der Kurzarbeit, DRdA 1987, 261 [265]; Mazal, Rechtsfragen der Einführung von Kurzarbeit, ZAS 1988, 83 [87 ...

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