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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1104

Einstellung des Finanzstrafverfahrens kein Wiederaufnahmegrund im Veranlagungsverfahren

Entscheidung: RV/5101814/2016, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 303 Abs 1 BAO.

Maßgebend ist, dass der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt vollständig bekannt gewesen ist und sich die Sach- und Rechtslage seit Erlassung der abschließenden Bescheide nicht geändert hat. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.

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