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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1087

Entgeltliche Überlassung von Jagd- oder Fischereirechten

Welche Abgaben fallen an?

Reinhold Beiser

Eine entgeltliche Überlassung von Jagd- oder Fischereirechten löst verschiedene Abgaben aus. Das wird auf Basis des Tiroler Jagd- und Fischereirechts gezeigt.

1. Zwei Beispiele

1.

Eine Tiroler Eigenjagd wird gegen ein jährliches Pachtentgelt auf fünf Jahre verpachtet.

2.

Ein Fischereirecht an einer im Tiroler Fischereikataster als Eigenrevier eingetragenen Flussstrecke des Inn wird um ein Entgelt in Form einer Einmalzahlung verkauft.

2. Die Frage

Wie sind diese Rechtsgeschäfte abgabenrechtlich zu beurteilen?

3. Jagd- und Fischereirechte im öffentlichen und privaten Recht

3.1. § 383 ABGB

„Freistehende Sachen“ können nach § 382 ABGB von jedermann „durch Zueignung erworben“ werden.

„Ansprüchige Sachen“ sind dagegen nach § 383 ABGB der „Aneignung“ durch bestimmte Personen vorbehalten. Das gilt insbesondere für Wild und Fische: Die Jagd- und Fischereigesetze der Bundesländer schränken das Recht zu jagen oder zu fischen öffentlich-rechtlich (durch die Hoheitsgewalt der Bundesländer) auf bestimmte Berechtigte ein: Diese Aneignungsrechte der Jagd- und Fischereiberechtigten werden als dingliche Rechte „mit absolutem Charakter“ (Wirkung gegenüber jedermann) qualifiziert.

Koziol/Welser führen dazu aus:

„Das Jagdrecht steht an sich dem Gru...

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