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Rechtsbehelf des Steuerpflichtigen beim automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten
Entscheidung: L, C-437/19.
Norm: Art 1 Abs 1, Art 5 und Art 20 Abs 2 Richtlinie 2011/16/EU; Art 47 GRC.
Art 1 Abs 1, Art 5 und Art 20 Abs 2 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG sind dahin auszulegen, dass sich ein Auskunftsersuchen auf Informationen bezieht, die nicht offenkundig voraussichtlich unerheblich sind, wenn die Personen, denen eine Kontrolle oder Ermittlung im Sinne der letztgenannten Vorschrift gilt, in diesem Ersuchen zwar nicht namentlich und individuell bezeichnet sind, die ersuchende Behörde aber auf der Grundlage eindeutiger und hinreichender Erklärungen belegt, dass sie eine gezielte, eine beschränkte Personengruppe betreffende Untersuchung durchführt, die durch einen begründeten Verdacht der Nichteinhaltung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt ist.
Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine Informationen besitzende Person,
gegen die eine Geldbuße wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung verhängt wurde, mit der die Übermittlung von Informationen im Rahmen eines Informati...