Suchen Kontrast Hilfe
Handbuch ESG–Berichterstattung
Tichy/Fuhrmann (Hrsg)

Handbuch ESG–Berichterstattung

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4796-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Handbuch ESG–Berichterstattung (1. Auflage)

1. Ziele und Grundsätze

Der sich aus der CSRD ableitende Standard E4 regelt die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und Ökosystemen und dabei besonders die Beziehung des Unternehmens zu Land-, Süßwasser- und Meereshabitaten, Ökosystemen und Population verwandter Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Vielfalt innerhalb der Arten, zwischen den Arten und Ökosystemen und der Wechselbeziehung der Arten mit vielen einheimischen und betroffenen Gemeinschaften. Dabei wird unter biologischer Vielfalt die Variabilität der lebenden Organismen jeglicher Herkunft inklusive Land-, Süßwasser-, Meeres- und anderer aquatischer Ökosysteme und der ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, verstanden.

Der Standard E4 verfolgt das Ziel, die Offenlegungspflichten zu spezifizieren und es den Nutzern der Nachhaltigkeitsberichte dadurch zu ermöglichen, zu verstehen, wie sich das Unternehmen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme auswirkt, wobei auf positive und negative tatsächliche, aber auch auf potenzielle Auswirkungen eingegangen wird. Dabei sind die Art, der Typ und das Ausmaß der wesentlichen Chancen und Risiken des Unternehmens im Zusammenhang mit den Auswirkungen oder Abhängigkeiten des Unternehmens von der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen darzustellen und wie das Unternehmen damit umgeht, anzugeben. Es ist auch auf die Auswirkungen von Risiken und Chancen auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung, Leistung und Lage des Unternehmens und somit auf die Fähigkeit, Unternehmenswert zu schaffen, einzugehen.

Aus dem Nachhaltigkeitsbericht sollen auch alle Maßnahmen und deren Ergebnisse ersichtlich sein, die ergriffen wurden, um diese tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen zu verhindern, abzumildern oder zu beheben und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme zu schützen und wiederherzustellen. Die Nutzer des Nachhaltigkeitsberichts sollen auch über die Pläne und Kapazitäten des Unternehmens informiert werden, die Geschäftsmodelle und Tätigkeiten anzupassen und mit der Einhaltung der planetarischen Grenzen der Integrität der S. 646Biosphäre und dem Wandel der Landsysteme sowie mit den einschlägigen Zielen der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 in Einklang zu bringen.

Eine ökologische Grenze wird in der Regel als Punkt oder der Bereich von Bedingungen interpretiert, jenseits dessen ein erhebliches Risiko abrupter, irreversibler oder schwer umkehrbarer Veränderungen des Nutzens der natürlichen Ressourcensysteme mit Auswirkungen auf das menschliche Wohlergehen besteht (zB planetarische Grenzen).

2. Querverweise zu anderen ESRS

Der Standard E4 zu Biodiversität und Ökosystemen ist themenübergreifend, weshalb er sich zwangsläufig mit anderen ESRS, insbesondere mit anderen Umweltthemen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser- und Meeresressourcen sowie Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, überschneidet. Soweit sich Offenlegungsverpflichtungen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und der Veränderung von Ökosystemen aufgrund von anderen ESRS ergeben, werden diese im Standard E4 aufgelistet und referenziert, wobei sich Verpflichtungen insbesondere aufgrund der anderen ESRS zum Thema Environment ergeben.

Da sich das Thema rund um Biodiversität und Ökosysteme naturgemäß auch auf Gemeinschaften auswirken kann, gibt es hier ebenfalls eine Überschneidung. Negative Auswirkungen des Verlusts von biologischer Vielfalt und Ökosystemen auf betroffene Gemeinschaften sind nach dem Standard E4 zu berichten, wobei bei der Berichterstattung die Anforderungen von ESRS S 3 berücksichtigt werden müssen.

3. Offenlegungspflichten gemäß ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Offenlegungsverpflichtung E4-1
Offenlegungsverpflichtung E4-2
Offenlegungsverpflichtung E4-3
Offenlegungsverpflichtung E4-4
Offenlegungsverpflichtung E4-5
Übergangsplan für biologische Vielfalt und Ökosysteme
Richtlinien im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosysteme
Aktionspläne und Ressourcen in Bezug auf die biologische Vielfalt und ökosystembezogene Richtlinien
Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
Metriken zur Auswirkung auf die biologische Vielfalt und die Veränderung von Ökosystemen
S. 647Offenlegungsverpflichtung E4-6
Offenlegungsverpflichtung in Bezug auf SBM 4
Offenlegungsverpflichtung in Bezug auf ESRS 2 IRO-1
Potenzielle finanzielle Auswirkungen von biodiversitäts- und ökosystembezogenen Risiken und Chancen
Belastbarkeit von Strategie und Geschäftsmodell
Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und Ökosystemen

Offenlegungsverpflichtung E4-1 Übergangsplan für biologische Vielfalt und Ökosysteme

E4-1 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihres Planes, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit der Einhaltung der planetarischen Grenzen der Integrität der Biosphäre und dem Wandel der Landsysteme sowie mit den einschlägigen Zielen, die in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2030 festgelegt sind, vereinbar sind. Damit wird das Ziel verfolgt, ein Verständnis über die Vereinbarkeit des Umstellungsplans des Unternehmens mit den relevanten lokalen, nationalen und globalen Schwellenwerten und Grenzen sowie den politischen Zielen im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen zu vermitteln.

Beim Übergangsplan für biologische Vielfalt und Ökosysteme sind vom Unternehmen die folgenden Angaben zu tätigen:

  • Das Unternehmen hat umfassend zu erläutern, wie es die Strategie und das Geschäftsmodell anpassen wird, um sicherzustellen, dass sie mit den folgenden Punkten vereinbar sind:

    der Einhaltung der planetarischen Grenzen in Bezug auf die Integrität der Biosphäre und den Wandel der Landsysteme;

    [den im globalen Rahmenwerk für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 dargelegten Zielen: kein Nettoverlust bis 2030, Nettogewinn ab 2030 und vollständige Erholung bis 2050)]; und

    den entsprechenden Zielen im Rahmen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 in Bezug auf den EU-Naturwiederherstellungsplan und die Ermöglichung eines transformativen Wandels;

  • S. 648die eigenen Tätigkeiten und die wesentlichen Auswirkungen auf die damit verbundenen Wertschöpfungskette, die in der Wesentlichkeitsbewertung gemäß ESRS 2 IRO 1 ermittelt wurden;

  • Erläuterung, wie die Strategie zur Geschäftsentwicklung mit der Durchführbarkeit des Übergangsplanes zusammenhängt;

  • den Beitrag zu den treibenden Kräften der Auswirkungen und die möglichen Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen gemäß der Hierarchie der Schadensminderung sowie die wichtigsten Pfadabhängigkeiten und gebundenen Vermögenswerte und Ressourcen, die mit der biologischen Vielfalt auf dem Wandel der Ökosysteme verbunden sind, hervorheben;

  • Erläuterung, ob Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt Teil des Übergangsplans sind oder nicht. Soweit sie ein Teil des Plans sind, ist zusätzlich anzugeben, wo Entlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden sollen, in welchem Umfang sie im Verhältnis zum gesamten Übergangsplan verwendet werden und ob die Hierarchie der Schadensminderung berücksichtigt wurde;

  • Angabe, ob die Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane den Übergangsplan genehmigt haben;

  • Informationen darüber, wie der Prozess der Umsetzung und Aktualisierung des Übergangsplans gehandhabt wird;

  • Angabe der zur Fortschrittsmessung verwendeten Messgrößen und zugehörigen Instrumente, die in diesen Messansatz integriert sind; und

  • Aufzeigen der aktuellen Herausforderungen und Beschränkungen, um einen Plan in Bezug auf alle Bereiche mit erheblichen Auswirkungen und Maßnahmen, die das Unternehmen zu deren Bewältigung ergreift, zu erstellen.

Sofern ein Unternehmen über keinen Übergangsplan verfügt, muss es eine Erklärung zu den verfolgten Zielen in Bezug auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme abgeben und hat zusätzlich anzugeben, ob und wann ein Übergangsplan eingeführt wird.

Offenlegungsverpflichtung E4-2 Richtlinien im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen

E4-2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer umgesetzten Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Dabei wird das Ziel verfolgt, ein Verständnis über die im Unternehmen umgesetzten Maßnahmen zur Ermittlung, Bewertung, Bewältigung und/oder Sanierung von wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie die Abhängigkeiten, Risiken und Chancen zu vermitteln. Dabei ist auch darauf einzugehen, wie diese mit der EU-Strategie für die biologische Vielfalt bis 2030 zusammenhängen und in Einklang stehen.

S. 649Bei der zusammenfassenden Beschreibung der Richtlinien sind die in ESRS 2 IRO – DG 1-1 geforderten Informationen zu inkludieren.

Zusätzlich hat das Unternehmen anzugeben, ob und wie seine Richtlinien zur biologischen Vielfalt und den Ökosystemen

  • mit dem globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen relevanten EU- und nationalen Politiken und Rechtsvorschriften in Bezug auf Biodiversität und Ökosysteme verbunden sind und mit diesen in Einklang stehen. Das Unternehmen kann einen Querverweis auf die unter der Offenlegungspflicht E4-1 bereitgestellten Informationen verwenden;

  • sich auf die in AR 4 angegebenen Unterthemen und Unterunterthemen beziehen;

  • sich auf die wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme beziehen;

  • sich auf wesentliche Abhängigkeiten und wesentliche physische Risiken und Chancen sowie Übergangsrisiken und -chancen beziehen;

  • die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, Komponenten und Rohstoffen mit erheblichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme entlang der Wertschöpfungskette behandeln;

  • sich auf die Produktion, die Beschaffung oder den Verbrauch aus Ökosystemen beziehen, die so bewirtschaftet werden, dass die Bedingungen für die biologische Vielfalt erhalten bleiben oder verbessert werden, was durch regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über den Zustand der biologischen Vielfalt sowie über Gewinne oder Verluste nachgewiesen wird;

  • sich mit den sozialen Folgen der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und den Ökosystemen befassen.

Das Unternehmen muss außerdem ausdrücklich angeben, ob eine Richtlinie angenommen wurde, die

  • sich mit dem Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme, die sich auf ein Betriebsgelände bezieht, wenn dieses in einem Schutzgebiet oder in der Nähe eines Schutzgebiets oder eines biodiversitätsempfindlichen Gebiets außerhalb von Schutzgebieten liegt oder gepachtet bzw verwaltet wird. Der Begriff „Land mit hohem Biodiversitätswert“ bezieht sich dabei auf Artikel 7b Absatz 3 der Richtlinie 98/70/EG und der Begriff „Schutzgebiet“ ergibt sich aus der gemeinsamen Datenbank für ausgewiesene Gebiete der Europäischen Umweltagentur (European Environment Agency’s Common Database on Designated Areas, CDDA);

  • nachhaltige Land-/Landwirtschaftspraktiken angenommen hat;

  • nachhaltige Praktiken oder Strategien für die Ozeane/Meere angenommen hat; und

  • Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung beinhaltet.

S. 650Offenlegungsverpflichtung E4-3 Aktionspläne und Ressourcen in Bezug auf die biologische Vielfalt und ökosystembezogene Richtlinien

E4-3 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer Aktionspläne für die biologische Vielfalt und die Ökosysteme sowie die für ihre Umsetzung bereitgestellten Mittel. Dabei soll ein Verständnis über die wichtigsten ergriffenen und geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele und Vorgaben der Richtlinien zur biologischen Vielfalt und der Ökosysteme vermittelt werden.

Bei der Beschreibung der Maßnahmen und Ressourcen ist den in ESRS 2 1-3 zu Aktionsplänen und Ressourcen definierten Grundsätzen zu folgen. Zusätzlich muss das Unternehmen

  • angeben, welcher Ebene in der Hierarchie der Schadensminderung ein Aktionsplan zugeordnet werden kann (Vermeidung, Reduzierung und Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung);

  • erklären, ob es in den Aktionsplänen Entlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt verwendet oder nicht. Soweit die Aktionspläne Biodiversitätsentlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen enthält, muss das Unternehmen zusätzlich die folgenden Informationen offenlegen:

    das Ziel der Entlastung bzw Ausgleichsmaßnahme und die verwendeten key perfomance indicators;

    die Finanzierung (direkte und indirekte Kosten) von Biodiversitätsentlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen in Geldwerten; und

    eine Beschreibung der Entlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich der Fläche, der Art, der angewandten Qualitätskriterien und der Standards, die die Ausgleichsmaßnahmen für die biologische Vielfalt erfüllen;

  • beschreiben, wie lokales und indigenes Wissen und naturbasierte Lösungen in die Aktionspläne für biologische Vielfalt und Ökosysteme einbezogen wurden.

Im Hinblick auf die wichtigsten Aktionspläne müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

  • eine Liste der wichtigsten beteiligten Stakeholder und wie diese beteiligt sind, wobei die wichtigsten Stakeholder, die von den Maßnahmen positiv oder negativ betroffen sind, erwähnt werden müssen. Dabei muss auch darauf eingegangen werden wie diese betroffen sind, einschließlich der Auswirkungen oder Vorteile für betroffene Gemeinschaften, Kleinbauern, indigene Gruppen oder andere gefährdete Gruppen;

  • gegebenenfalls eine Erklärung über die Notwendigkeit angemessener Konsultationen und die Notwendigkeit, die Entscheidungen der betroffenen Gemeinschaften zu respektieren;

  • eine kurze Einschätzung, ob die wichtigsten Aktionspläne erhebliche negative Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit haben können;

  • S. 651eine Erläuterung, ob es sich bei dem wichtigsten Aktionsplan um eine einmalige Initiative oder eine systematische Maßnahme handelt;

  • eine Erläuterung, ob der wichtigste Aktionsplan nur vom Unternehmen mit seinen eigenen Ressourcen durchgeführt wird oder ob es sich dabei um einen Teil eines umfassenderen Aktionsplans handelt, an dem das Unternehmen beteiligt ist. Soweit es ein Teil eines größeren Projekts ist, muss das Unternehmen Angaben zu dem Projekt, seinen Sponsoren und anderen Teilnehmern machen.

Offenlegungsverpflichtung E4-4 Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen

E4-4 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer festgelegten Ziele im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Dabei soll ein Verständnis über die vom Unternehmen festgelegten Ziele zur Unterstützung der Richtlinien in den Bereichen Biodiversität und Ökosysteme und zur Bewältigung der wesentlichen damit einhergehenden Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt werden.

Bei der Beschreibung der Ziele sind die in ESRS 2 MT-DG 1 definierten Informationen zu inkludieren. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Offenlegungsgrundsätze 1-2 ist anzugeben,

  • ob das Unternehmen Zielvorgaben in Bezug auf AR 4 wesentlichen Unterthemen und Unterunterthemen festgelegt hat oder nicht;

  • ob für das Ziel Termine und Meilensteine festgelegt sind oder nicht;

  • ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und Zuweisungen von Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden oder nicht, wodurch Nutzer nachvollziehen können, ob die vom Unternehmen festgelegten Ziele auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sofern das der Fall ist, muss das Unternehmen:

    die ermittelte ökologische Schwelle angeben und die für die Ermittlung dieser Schwelle angewendete Methode nennen;

    angeben, ob der Schwellenwert organisationsspezifisch ist oder nicht. Sofern der Schwellenwert organisationsspezifisch ist, muss angegeben werden, welche Methode für die Ermittlung der organisationsspezifischen Zuordnung verwendet wurde; und

    festlegen, wie die Verantwortung für die Einhaltung eines zunehmenden Abstands zu den festgelegten ökologischen Schwellenwerten auf organisatorischer Ebene zugewiesen wird;

  • ob und wie die Ziele des Post-2020 Global Biodiversity Framework, die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und andere biodiversitäts- und ökosystembezogene nationale Regelungen und Rechtsvorschriften sowie maßgebliche zwischenstaatliche Instrumente, wie die IPBES (Intergovernmental Science-S. 652Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services), mit ihren Zielen verbunden und/oder auf diese abgestimmt sind;

  • ob das Unternehmen bei der Festlegung der Ziele Biodiversitätsentlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen verwendet hat oder nicht; und

  • welcher der folgenden Ebenen der Hierarchie der Schadensminderung das Ziel zugeordnet werden kann (Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Entlastungen bzw Ausgleichsmaßnahmen).

Offenlegungsverpflichtung E4-5 Metriken zur Auswirkung auf die biologische Vielfalt und die Veränderung von Ökosystemen

E4-5 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Veränderung der Ökosysteme. Dabei wird das Ziel verfolgt, ein Verständnis über die Leistung des Unternehmens in Bezug auf die für die biologische Vielfalt und Veränderung der Ökosysteme wesentlichen Auswirkungen zu vermitteln.

Sofern das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten hat, die es negativ beeinflusst, hat es die Anzahl und die Fläche der im Eigentum stehenden, gepachteten oder verwalteten Standorte angeben. Es muss auch die Landnutzung auf der Grundlage einer Ökobilanz offenlegen, wenn es dazu verpflichtet ist, Angaben zu E4-1 zu tätigen, und wenn es wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen hat. Stellt das Unternehmen fest, dass es direkt zu den Einflussfaktoren der Landnutzugsänderungen, der Süßwassernutzungsänderung und/oder der Meeresnutzungsänderung beiträgt, sind die folgenden relevanten Metriken unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu melden:

  • die Umwandlung der Bodenbedeckung (Entwaldung oder Bergbau) im Laufe der Zeit (zB ein oder fünf Jahre);

  • Veränderungen in der Bewirtschaftung des Ökosystems (zB durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Anwendung besserer Bewirtschaftungsmethoden oder forstwirtschaftlicher Erntemethoden) im Laufe der Zeit (zB ein oder fünf Jahre);

  • Veränderungen in der räumlichen Konfiguration der Landschaft (zB Fragmentierung von Lebensräumen, Veränderungen im Verbund der Ökosysteme);

  • Veränderung der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (zB Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und Anordnungen von Lebensraumfeldern);

  • die funktionelle Konnektivität (zB wie gut sich Gene, Gameten, Brutkörper und Brutknospen oder Individuen durch Land, Süßwasser und Meereslandschaft bewegen).

Stellt das Unternehmen fest, dass es direkt zu den Einflussfaktoren für die unbeabsichtigte oder freiwillige Einführung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, S. 653hat es offenzulegen, wie es mit den Einbringungs- und Ausbreitungswegen dieser Arten umgeht und welche Risiken davon ausgehen.

Stellt es fest, dass es wesentliche Auswirkungen auf den Zustand von Arten hat, hat es über Metriken zu berichten, die es für relevant hält, und:

  • könnte auf ESRS E1, E2, E3 und E5 verwiesen werden;

  • hat die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlich auftretenden Veränderungen geben können;

  • haben einen oder mehrere Indikatoren zu inkludieren, die Veränderungen in der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet messen, zB kann die Zählung der Anzahl von Individuen oder Brutpaaren Informationen über Veränderungen in der Eignung eines Gebiets als Brutgebiet liefern;

  • bei der Offenlegung von Informationen über weltweit vom Aussterben bedrohte Arten einen oder mehrere Indikatoren einbeziehen, wie beispielsweise

    den Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Belastungen auf den Bedrohungsstatus auswirken können; oder

    Veränderung des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko der lokalen Population.

Stellt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen fest, hat es je nach Ökosystemkategorie (IUCN Global Ecosystem Typology 2.0) zwei Aspekte zu berücksichtigen, um Erkenntnisse über den Zustand der Ökosysteme zu erhalten:

  • Ausdehnung der Ökosysteme:

    Das Unternehmen meldet einen Indikator, der die Flächenausdehnung eines bestimmten Ökosystems misst, ohne notwendigerweise die Qualität des bewerteten Gebiets zu berücksichtigen, wie die Lebensraumabdeckung. Beispielsweise ist die Waldbedeckung ein Maß für die Ausdehnung eines bestimmten Ökosystemtyps, ohne den Zustand des Ökosystems zu berücksichtigen (dabei wird die Fläche angegeben, ohne die Artenvielfalt innerhalb des Waldes zu beschreiben)

  • Zustand der Ökosysteme:

    einen oder mehrere Indikatoren zur Messung der Qualität von Ökosystemen im Vergleich zu einem vorher festgestellten Referenzzustand; oder

    einen oder multiple Indikatoren, die mehrere Arten (und nicht die Anzahl der Individuen einer einzelnen Art) innerhalb eines Ökosystems messen: beispielsweise wissenschaftlich fundierte Indikatoren für den Artenreichtum und die Vielfalt, die die Entwicklung der Zusammensetzung der (einS. 654heimischen) Arten innerhalb eines Ökosystems im Vergleich zum Referenzzustand zu Beginn des ersten Berichtszeitraum messen; oder

    einen oder mehrere Indikatoren, die auch strukturelle Komponenten des Zustands widerspiegeln können, beispielsweise die Vernetzung von Lebensräumen.

Offenlegungsverpflichtung E4-6 Potenzielle finanzielle Auswirkungen von biodiversitäts- und ökosystembezogenen Risiken und Chancen

E4-6 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen über die potenziellen finanziellen Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus Auswirkungen und Abhängigkeiten im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen ergeben. Dabei wird zum einen das Ziel verfolgt, ein Verständnis über mögliche negative finanzielle Auswirkungen aufgrund von Risiken, die sich aus Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf biologische Vielfalt und den Ökosystemen ergeben, und wie sich diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens auswirken können, zu vermitteln. Zum anderen soll auch ein Verständnis über mögliche positive finanzielle Auswirkungen aufgrund von Chancen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und Ökosystemen und wie sich diese auf die finanzielle Leistung und die Lage des Unternehmens auswirken können, vermittelt werden.

In diesem Zusammenhang müssen von der Offenlegung die folgenden Informationen umfasst sein:

  • eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Auswirkungen auf die gesamte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens in Geldwerten. Im Fall von finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist eine Quantifizierung insoweit nicht erforderlich, wenn sie den qualitativen Merkmalen von Informationen iSd ESRS 1 Anhang C nicht entsprechen;

  • eine Beschreibung der in Betracht gezogenen Risiken und Chancen, der kritischen Unsicherheiten, der zugrunde liegenden biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, der Auswirkungen und Abhängigkeiten, auf die sie sich beziehen, sowie des Zeithorizonts, in dem sie wahrscheinlich eintreten werden, und

  • der Ansatz und die Methodik für die Schätzung der potenziellen finanziellen Auswirkungen sowie die Quellen und das Ausmaß der Unsicherheit.

Sofern Informationen zu diesem Standard im Jahresabschluss des Unternehmens bereitgestellt werden, ist auf den entsprechenden Absatz im Jahresabschluss hinzuweisen.

Daten werden geladen...