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Handbuch ESG–Berichterstattung
Tichy/Fuhrmann (Hrsg)

Handbuch ESG–Berichterstattung

1. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4796-8

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Handbuch ESG–Berichterstattung (1. Auflage)

S. 1921. Wesentliche Themen der Branche (Double Materiality)

Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird von der bisherigen „nichtfinanziellen Berichterstattung“ der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgewichen und zu einer „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ gewechselt, die dem Prinzip der „Doppelten Wesentlichkeit“ folgt. Die doppelte Wesentlichkeit bedeutet für Unternehmen, dass zum einen die Risiken für das Unternehmen und zum anderen die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte jeweils einen eigenen Wesentlichkeitsaspekt darstellen und die relevanten Faktoren somit aus ihrer „Inside-Out“- bzw aus ihrer „Outside-In“-Perspektive darzustellen sind. Zukünftig müssen Unternehmen nicht nur über die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berichten (Outside-In), sondern zusätzlich auch die Auswirkungen der unternehmerischen Tätigkeit auf Menschen und Umwelt offenlegen (Inside-Out).

1.1. Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Inside-Out-View)

In der Folge wird auf Basis relevanter Beispiele die „Inside-Out“-Sicht der Unternehmen der Konsumgüterbranche (fast moving consumer goods, FMCG) beschrieben.

1.1.1. Wassermanagement

Obwohl die Konsumgüterindustrie, wie die meisten Industrien, in ihrer Wertschöpfungskette in einem hohen Ausmaß auf Energie und Brennstoffe angewiesen ist, stellt insbesondere auch Wasser eine unverzichtbare Ressource dar. Wasser ist bei der Produktion von Konsumgütern nicht wegzudenken, sei es als Kühlmittel in der Produktion oder als eine der Hauptkomponenten der produzierten Güter selbst, wie es beispielsweise bei Shampoo der Fall ist, das üblicherweise bis zu 80 % aus Wasser besteht. Dementsprechend spielt der Wasserverbrauch im Betrieb in der Konsumgüterbranche eine elementare Rolle, weshalb die Branche mit einem in diesem Zusammenhang erheblichen negativen Effekt zu kämpfen hat.

Wasser stellt in vielen Gebieten der Welt eine knappe Ressource dar, was durch das Bevölkerungswachstum und auch den Klimawandel zusätzlich befeuert wird. Auch die Wasserverschmutzung trägt zur Wasserknappheit weiter bei und wird S. 193durch einige Produkte der Branche, bei denen bereits bei der Produktion oder später beim Verbrauch Chemikalien in die Umwelt freigesetzt werden, weiter verschlimmert. Auch die Verschmutzung der Flüsse und Ozeane durch Plastikmüll, der aus Verpackungen von Konsumgütern stammt, führt dazu, dass die Wasserknappheit weiter voranschreitet. Demensprechend kann der besonders hohe Wasserverbrauch der Branche negativen Folge für Mensch und Umwelt haben, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass nicht nur die Produkte selbst Wasser benötigen, sondern oft die Verwendung der Produkte sogar einen noch höheren Verbrauch aufweisen kann.

Unternehmen der Branche sollten sich dieser möglichen negativen Auswirkungen auf Umwelt und Mensch bewusst sein – und können beispielsweise durch umweltfreundliches Produkt- und Verpackungsdesign, wassersparende Produktion, Investitionen in Technologien zur effizienteren Wassernutzung, Recycling und Wasseraufbereitungsanlagen den negativen Auswirkungen auf Wasserressourcen entgegenarbeiten.

1.1.2. Verpackungsmanagement

Da nahezu alle Konsumgüter verpackt werden, hat auch das Verpackungsmanagement der Unternehmen der Konsumgüterbranche einen erheblichen Einfluss auf Nachhaltigkeitsfaktoren. So machen die Verpackung und ihr Design einen erheblichen Teil des Gewichts aus, was einen direkten Einfluss auf die Transportkosten und auch auf die durch den Transport entstehenden Treibhausgasemissionen hat. Die Verpackung der Produkte wirkt sich natürlich auch auf die anfallende Abfallmenge aus, wobei hier ebenfalls das verwendete Verpackungsmaterial und Design einen erheblichen Effekt auf die Nachhaltigkeitsfaktoren hat. So hat insbesondere die Nutzung von nicht recycelbaren Materialien und dabei besonders von Plastik negative Umweltfolgen, wie zunehmende Umweltverschmutzung, die sich letztendlich auch schlecht auf den Menschen auswirken.

Die negativen Folgen von Verpackungen werden somit insbesondere durch das Gewicht und das verwendete Material verstärkt, wobei die Nachhaltigkeitsleistung auch von der endgültigen Entsorgung der Materialien abhängt. Für Unternehmen besteht somit die Möglichkeit, die Nachhaltigkeitseigenschaften ihrer Produktverpackungen effektiv zu verwalten. Sofern die Verpackungen von den Unternehmen der Konsumgüterindustrie selbst hergestellt werden, kann durch eine Analyse des gesamten Lebenszyklus der benutzten Verpackungen eine nachhaltige Strategie entworfen und Umweltverschmutzung reduziert werden. So kann beispielsweise durch Innovationen beim Verpackungsdesign das Gesamtgewicht der verwendeten Verpackungen reduziert werden, wodurch die Menge an ausgestoßenen Treibhausgasen verringert wird. Auch die Nutzung von nachhaltigen VerpackungsS. 194materialien sowie recycelbaren Materialien hat einen direkten Einfluss auf das Ausmaß der Umweltverschmutzung. Wichtig ist hierbei, auch mögliche positive Effekte durch die Kreislaufwirtschaft zu bedenken und darauf zu achten, dass die nachhaltigen Verpackungen am Ende ihrer Nutzung nicht umweltschädlich entsorgt werden. Sollten die Unternehmen die Verpackungen hingegen nicht selbst herstellen, besteht für sie aufgrund der veränderten Nachfrage ein Anreiz, Druck auf die Verpackungshersteller auszuüben bzw die aktive Zusammenarbeit zu suchen, um die bestmögliche Lösung zu finden.

1.2. Nachhaltigkeitsrisiken der Branche (Outside-In-View)

In der Folge wird auf Basis relevanter Beispiele die „Outside-In“-Perspektive der Unternehmen der Konsumgüterbranche (fast moving consumer goods, FMCG) beschrieben.

1.2.1. Wassermanagement

Wie bereits erörtert, stellt Wasser eine der wichtigsten Ressourcen für die Konsumgüterindustrie dar, da es einerseits für die Produktion nötig ist, andererseits auch eine essenzielle Komponente für die Produkte selbst darstellt. Die zunehmende Wasserknappheit stellt für Unternehmen der Branche ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Viele Unternehmen in allen Regionen auf der Welt können somit von Wasserknappheit sowie von gestresstem bzw verschmutztem Wasser in ihrer Produktionsfähigkeit eingeschränkt werden. Es ist daher sorgfältige Planung und Vorsorge notwendig, um nicht von hohen Kosten, stillgelegten Produktionsstätten, hohen Versorgungskosten oder Wasseraufbereitungskosten überrascht zu werden.

Unternehmen der Konsumgüterbranche haben also ein finanzielles Interesse, ihren Wasserverbrauch und somit ihre Abhängigkeit von der Ressource durch betriebliche Effizienz zu reduzieren. Bei der Planung und Risikoanalyse ist darauf zu achten, dass sich die Wasserversorgung aufgrund der zunehmenden Wasserverschmutzung, der steigende Weltbevölkerung und durch die Folgen des Klimawandels weiter verschlechtern wird und zukünftig mit einer Zunahme an Risikoregionen und stark erhöhten Kosten zu rechnen ist.

1.2.2. Verpackungsmanagement

Neben dem Wasser hat auch die Verpackung einen hohen Einfluss auf die Kosten der Konsumgüterbranche, weshalb Unternehmen der Branche auch ein reges finanzielles Interesse an der Gewichtsreduktion von Verpackungsmaterial haben. S. 195Insbesondere die steigende Nachfrage der Gesellschaft nach ökologisch nachhaltigen Produkten und Verpackungen bietet eine starke Motivation für nachhaltiges Agieren und somit auch einen großen finanziellen Anreiz für die Branche, da Unternehmen durch nachhaltiges Handeln einen möglichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten erlangen können.

Neben dem durch die explizite Nachfrage ausgelösten erhöhten Wettbewerb, nachhaltige Verpackungen bereitzustellen, spricht auch das zunehmende Interesse von Gesetzgebern an Verpackungsfragen für ein proaktives Umdenken der Produzenten, da es durch mögliche Gesetzesänderungen oder Vorschriften hinsichtlich der Verpackung oder für die Entsorgung am Ende des Lebenszyklus zu erhöhten Kosten kommen kann.

2. European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die Wertschöpfungskette in der Konsumgüterbranche kann im engsten Sinn in die folgenden drei Wertschöpfungsstufen untergliedert werden: Beschaffung Rohstoffe, Produktion bzw Herstellung und Distribution und Logistik. Entlang dieser Wertschöpfungsstufen sind zukünftig die ESRS anzuwenden. Da einige der ESRS in mehreren Wertschöpfungsstufen von Bedeutung sind, wird jeder Standard nur bei der ersten Erwähnung beschrieben und bei Wiederholung nur mehr auf sie verwiesen.

2.1. Wertschöpfungsstufe 1: Beschaffung Rohstoffe

2.1.1. Environmental ESRS

E2-1 Richtlinien im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

E2-1 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer umgesetzten Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Dabei ist in der zusammenfassenden Beschreibung der Richtlinien zusätzlich zu den in ESRS 2 CCR 1 geforderten Informationen anzugeben, ob und wie die Richtlinien folgende Bereiche behandeln, soweit sie für die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und für die gesamte Wertschöpfungskette relevant sind:

  • Abmilderung negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit der Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, einschließlich Prävention und Kontrolle;

  • Minimierung und Substitution besorgniserregender Stoffe und schrittweiser Verzicht auf besonders besorgniserregende Stoffe, insbesondere für nicht lebensnotwendige gesellschaftliche Zwecke und in Verbraucherprodukten;

  • Vermeidung von Zwischenfällen und Notfallsituationen und, falls sie doch eintreten, Kontrolle und Begrenzung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die Gesellschaft.

S. 196E3 Wasser- und Meeresressourcen

Da sich der Standard E3, der die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen regelt, mit den Beziehungen des Unternehmens zu Wasser- und Meeresressourcen im eigenen Betrieb und in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette beschäftigt, sind grundsätzlich alle Offenlegungsverpflichtungen des Standards zu berücksichtigen.

E3-4 Wasserverbrauch

E3-4 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen zu ihrer Wasserverbrauchsleistung in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen. Hierzu hat das Unternehmen in Bezug auf die eigenen Geschäftstätigkeiten die folgenden Angaben zu tätigen:

  • Gesamtwasserverbrauch in m3;

  • Gesamtwasserverbrauch in m3 in Gebieten mit erheblichem Wasserrisiko (im Sinne einer Wasserknappheit), wobei auch Gebiete mit hohem Wasserstress umfasst sind;

  • alle erforderlichen kontextuellen Informationen über die Wasserqualität und -quantität der lokalen Einzugsgebiete sowie Informationen darüber, wie die Daten zusammengestellt wurden.

Neben Informationen über die Wasserintensität (Gesamtwasserverbrauch in m3 pro Nettoeinnahmen aus dem eigenen Betrieb) müssen Unternehmen zusätzlich noch die folgenden Angaben tätigen:

  • Gesamtmenge des wiederverwendeten und wiederaufbereiteten Wassers in m3;

  • das gesamte gespeicherte Wasser und die Veränderungen in der Speicherung in m3; und

  • Kontextinformationen zu den oben angeführten Punkten.

E4-2 Richtlinien im Zusammenhang mit Biodiversität und Ökosystemen

E4-2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer umgesetzten Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und den Ökosystemen. Bei der zusammenfassenden Beschreibung der Richtlinien ist zusätzlich zu den von ESRS 2 IRO – DG 1-1 geforderten Informationen anzugeben, ob und wie die Richtlinien des Unternehmens zur biologischen Vielfalt und den Ökosystemen die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, Komponenten und Rohstoffen mit erheblichen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme entlang der Wertschöpfungskette behandelt werden.

E4-5 Metriken zur Auswirkung auf die biologische Vielfalt und die Veränderung von Ökosystemen

E4-5 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Veränderung der Ökosysteme. Sofern das S. 197Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten hat, die es negativ beeinflusst, hat es die Anzahl und die Fläche der im Eigentum stehenden, gepachteten oder verwalteten Standorte anzugeben. Das Unternehmen muss auch die Landnutzung auf der Grundlage einer Ökobilanz offenlegen, wenn es dazu verpflichtet ist, Angaben zu E4-1 zu tätigen, und wenn es wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder auf den Umfang und den Zustand von Ökosystemen hat. Stellt das Unternehmen fest, dass es direkt zu den Einflussfaktoren der Landnutzugsänderungen, der Süßwassernutzungsänderung und/oder der Meeresnutzungsänderung beiträgt, sind die folgenden relevanten Metriken unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu melden:

  • die Umwandlung der Bodenbedeckung (Entwaldung oder Bergbau) im Laufe der Zeit (zB ein oder fünf Jahre);

  • Veränderungen in der Bewirtschaftung des Ökosystems (zB durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder die Anwendung besserer Bewirtschaftungsmethoden oder forstwirtschaftlicher Erntemethoden) im Laufe der Zeit (zB ein oder fünf Jahre);

  • Veränderungen in der räumlichen Konfiguration der Landschaft (zB Fragmentierung von Lebensräumen, Veränderungen im Verbund der Ökosysteme);

  • Veränderung der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (zB Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und Anordnungen von Lebensraumfeldern);

  • die funktionelle Konnektivität (zB wie gut sich Gene, Gameten, Brutkörper und Brutknospen oder Individuen durch Land, Süßwasser und Meereslandschaft bewegen).

Stellt das Unternehmen fest, dass es direkt zu den Einflussfaktoren für die unbeabsichtigte oder freiwillige Einführung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, hat es offenzulegen, wie es mit den Einbringungs- und Ausbreitungswegen dieser Arten umgeht und welche Risiken davon ausgehen.

Stellt das Unternehmen fest, dass es wesentliche Auswirkungen auf den Zustand von Arten hat, hat es über Metriken zu berichten, die es für relevant hält, und:

  • könnte auf ESRS E1, E2, E3 und E5 verweisen;

  • hat die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das Aussterberisiko zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Gesundheit der Population einer einzelnen Art und ihre relative Widerstandsfähigkeit gegenüber vom Menschen verursachten und natürlich auftretenden Veränderungen geben können;

  • hat einen oder mehrere Indikatoren zu inkludieren, die Veränderungen in der Anzahl der Individuen einer Art in einem bestimmten Gebiet messen (zB kann die Zählung der Anzahl von Individuen oder Brutpaaren Informationen über Veränderungen in der Eignung eines Gebiets als Brutgebiet liefern);

  • S. 198muss bei der Offenlegung von Informationen über weltweit vom Aussterben bedrohte Arten einen oder mehrere Indikatoren einbeziehen, wie beispielsweise

    den Bedrohungsstatus der Arten und wie sich Aktivitäten/Belastungen auf den Bedrohungsstatus auswirken können; oder

    die Veränderung des relevanten Lebensraums für eine bedrohte Art als Indikator für die Auswirkungen des Unternehmens auf das Aussterberisiko der lokalen Population.

Stellt das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit Ökosystemen fest, hat es je nach Ökosystemkategorie (IUCN Global Ecosystem Typology 2.0) zwei Aspekte zu berücksichtigen, um Erkenntnisse über den Zustand der Ökosysteme zu erhalten:

  • Ausdehnung der Ökosysteme:

    Das Unternehmen meldet einen Indikator, der die Flächenausdehnung eines bestimmten Ökosystems misst, ohne notwendigerweise die Qualität des bewerteten Gebiets zu berücksichtigen, wie die Lebensraumabdeckung. Beispielsweise ist die Waldbedeckung ein Maß für die Ausdehnung eines bestimmten Ökosystemtyps, ohne den Zustand des Ökosystems zu berücksichtigen (dabei wird die Fläche angegeben, ohne die Artenvielfalt innerhalb des Waldes zu beschreiben)

  • Zustand der Ökosysteme:

    Einen oder mehrere Indikatoren zur Messung der Qualität von Ökosystemen im Vergleich zu einem vorher festgestellten Referenzzustand; oder

    einen oder mehrere Indikatoren, die mehrere Arten (und nicht die Anzahl der Individuen einer einzelnen Art) innerhalb eines Ökosystems messen: beispielsweise wissenschaftlich fundierte Indikatoren für den Artenreichtum und die Vielfalt, die die Entwicklung der Zusammensetzung der (einheimischen) Arten innerhalb eines Ökosystems im Vergleich zum Referenzzustand zu Beginn des ersten Berichtszeitraum messen; oder

    einen oder mehrere Indikatoren, die auch strukturelle Komponenten des Zustands widerspiegeln können, beispielsweise die Vernetzung von Lebensräumen.

E5-1 Richtlinien im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

E5-1 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer umgesetzten Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und der Kreislaufwirtschaft. Die Richtlinien des Unternehmens sollen sich mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im eigenen Betrieb und entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette befassen.

S. 199E5-2 Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit der Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Die Offenlegungspflicht E5-2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen zur Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft und der dafür bereitgestellten Mittel. Die Unternehmen haben anzugeben, ob und wie eine Maßnahme oder Ressourcen durch die folgenden Themen abgedeckt werden:

  • welcher Ebene der Abfallhierarchie sie zugeordnet werden (Vermeidung; Vorbereitung zur Wiederverwendung; Recycling; sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung; und Beseitigung);

  • ob eine detaillierte Strategie der Kreislaufwirtschaft für die gesamte Wertschöpfungskette des Produkts vorliegt: verwerfen, umdenken, reduzieren, wiederverwenden, reparieren, aufarbeiten, wiederherstellen und wiederverwenden, recyceln.

Zusätzlich hat das Unternehmen eine Beschreibung der Maßnahmen vorzunehmen, wobei auch die Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft, die ergriffen wurden, um das Entstehen von Abfällen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zu vermeiden und um die erheblichen Auswirkungen der entstehenden Abfälle zu bewältigen, umfasst sind.

E5-4 Ressourcenzuflüsse

E5-4 verlangt von Unternehmen die Offenlegung der Informationen über die wesentlichen Ressourcenzuflüsse. Hierzu haben die Unternehmen eine Beschreibung der wesentlichen Zuflüsse zu geben, wobei insbesondere Produkte (einschließlich Verpackungen), Materialien sowie Sachanlagen, die im eigenen Betrieb und entlang der Wertschöpfungskette verwendet werden, enthalten sein müssen.

Soweit die Zuflüsse von wesentlicher Bedeutung sind und das Unternehmen in einer der „key products value chains“ gemäß der Definition im EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft tätig ist, müssen zusätzlich die folgenden Informationen (in Tonnen) angegeben werden:

  • das Gesamtgewicht der während des Berichtszeitraums verwendeten Produkte und Materialien;

  • der absolute Wert und der prozentuale Anteil der erneuerbaren Einsatzstoffe aus regenerativen Quellen, die zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen (inklusive Verpackungen) des Unternehmens verwendet werden; und

  • das Gewicht (sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozent) der wiederverwendeten oder recycelten Produkte und Materialien, die zur Herstellung der Produkte und Dienstleistungen (inklusive Verpackungen) des Unternehmens verwendet werden.

S. 200In diesem Zusammenhang hat das Unternehmen auch Informationen über die zur Berechnung der Daten verwendeten Methoden anzugeben, wobei insbesondere auch veröffentlicht werden muss, ob die Daten aus direkten Messungen oder aus Schätzungen stammen und was die wichtigsten Annahmen waren.

2.1.2. Social ESRS

S2 Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette

Der Standard S 2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen darüber, wie sie sich durch ihre eigenen Tätigkeiten und ihre Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette auf die Arbeitnehmer in ihrer Wertschöpfungskette auswirken, und zwar auch in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen und ihre Lieferkette. Dabei sind

  • alle ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, abzumildern oder zu beheben;

  • die Art, der Typ und das Ausmaß der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten von Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette und wie das Unternehmen damit umgeht, anzugeben.

Zusätzlich ist auch auf die Auswirkungen von Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette auf die kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung des Unternehmens, einschließlich der Cashflows, der Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der Standard verlangt außerdem eine Erläuterung des allgemeinen Ansatzes, den das Unternehmen verfolgt, um wesentliche tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette zu ermitteln und zu steuern:

  • Arbeitsbedingungen (ua sichere Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit);

  • Zugang zur Chancengleichheit (einschließlich Gleichstellung der Geschlechter und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, Diversity sowie Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz);

  • andere arbeitsbezogene Rechte (zB Kinderarbeit und Zwangsarbeit, Privatsphäre, angemessener Wohnraum sowie Wasser- und Sanitärversorgung).

Es ist auch eine Erklärung abzugeben, wie solche Auswirkungen und die Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitnehmern der Wertschöpfungskette wesentS. 201liche finanzielle Risiken oder Chancen für das Unternehmen schaffen können. Negative Auswirkungen auf Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette können beispielsweise den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens stören (indem Kunden sich weigern, seine Produkte zu kaufen, oder staatliche Behörden seine Waren beschlagnahmen) und seinen Ruf schädigen. Umgekehrt können die Achtung der Arbeitnehmerrechte und aktive Unterstützungsprogramme (zB durch Initiativen zur Förderung der Allgemeinbildung) Geschäftschancen bieten, wie zB eine zuverlässigere Versorgung oder eine Erweiterung des künftigen Kundenstamms.

Da die spezifischen Offenlegungspflichten den Rahmen dieses Beitrags überschreiten würden, wird auf Teil 2 dieses Buches verwiesen, in dem diese behandelt werden.

S3 Betroffene Gemeinschaften

Der Standard S 3 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen, wie sie sich durch ihre eigenen Tätigkeiten und seine Geschäftsbeziehungen in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette, auch in Bezug auf ihre Produkte und Dienstleistungen und ihre Lieferkette, auf das Gemeinwesen auswirken. Dementsprechend ist auch der Standard S 3, wie bereits S 2, im Zusammenhang mit der gesamten vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette zu verstehen.

Da die spezifischen Offenlegungspflichten den Rahmen dieses Beitrags überschreiten würden, wird auf Teil 2 dieses Buches verwiesen, in dem diese behandelt werden.

2.1.3. Governance-ESRS

G1-4 Bestätigte Vorfälle von Korruption oder Bestechung

G1-4 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen über bestätigte Korruptions- oder Bestechungsfälle während des Berichtszeitraums, wobei sich die geforderten Angaben nur auf Vorfälle erstrecken, in die Mitglieder der Wertschöpfungskette involviert sind, wenn das Unternehmen oder seine Mitarbeiter ebenfalls direkt beteiligt sind.

2.2. Wertschöpfungsstufe 2: Produktion bzw Herstellung

2.2.1. Environmental ESRS

Da in dieser Wertschöpfungsstufe der Fokus auf dem herstellenden Unternehmen selbst liegt, sind grundsätzlich alle ESRS zum Thema Umwelt relevant und zu beachten. Im Folgenden werden daher die wichtigsten Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem Wasser- und Verpackungsmanagement näher beschrieben. Für zusätzliche Informationen zu den Offenlegungspflichten der anderen Environmental ESRS siehe Teil 2 dieses Buches.

S. 202E1-5: Energieverbrauch und Energiemix

E1-5 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen über ihren Energieverbrauch und ihren Energiemix. Dabei müssen die Unternehmen den Gesamtenergieverbrauch in MWh (Megawattstunden) im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb wie folgt angeben:

  • Gesamtenergieverbrauch aus nicht erneuerbaren Quellen für Sektoren mit hoher Klimaauswirkung, aufgeschlüsselt nach:

    Brennstoffverbrauch von Kohle und Kohleprodukten;

    Kraftstoffverbrauch aus Rohöl und Erdölprodukten;

    Kraftstoffverbrauch aus Erdgas;

    Kraftstoffverbrauch aus anderen nicht erneuerbaren Quellen;

    Verbrauch von Nuklearprodukten; und

    Verbrauch von gekaufter oder erworbener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kälte aus nicht erneuerbaren Quellen;

  • Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeschlüsselt nach:

    Kraftstoffverbrauch für erneuerbare Energieträger (einschließlich Biomasse, Biogas, Abfällen aus nicht fossilen Brennstoffen, Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen usw),

    Verbrauch von gekaufter oder erworbener Elektrizität, Wärme, Dampf und Kälte aus erneuerbaren Quellen; und

    Verbrauch von selbst erzeugter erneuerbarer Energie, die nicht aus Brennstoffen stammt.

Zusätzlich hat das Unternehmen Informationen über die Energieintensität (Gesamtenergieverbrauch pro Nettoumsatz) im Zusammenhang mit Tätigkeiten in Sektoren mit hohen Klimaauswirkungen vorzulegen.

E2-2 Umweltverschmutzung Maßnahmen und Ressourcen

E2-2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung und der dafür bereitgestellten Mittel. Dabei ist von den Unternehmen anzugeben, welcher Ebene der Hierarchie der Schadensminderung eine Maßnahme oder Ressource zugeordnet werden kann:

  • Vermeidung von Umweltverschmutzung an der Quelle: Vermeidung von Umweltverschmutzung, einschließlich der schrittweisen Abschaffung von Materialien bzw Verbindungen, die eine wesentliche negative Auswirkung haben;

  • Minimierung der Umweltverschmutzung: Verringerung der Umweltverschmutzung, einschließlich der schrittweisen Abschaffung von Materialien oder Verbindungen, wobei auch die Erfüllung von rechtlichen Durchsetzungsvoraussetzungen wie zB die Einhaltung von Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Do-No-Significant-Harm Criteria) gemäß der EU-Taxonomieverordnung und ihrer delegierten Rechtsakte zu dieser Hierarchieebene zählt;

  • S. 203Beherrschung der Auswirkungen von regelmäßigen Aktivitäten und Zwischenfällen: Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Ökosystemen, in denen Verschmutzung aufgetreten ist.

E2-4 Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden

E2-4 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer Schadstoffe, die bei Produktionsprozessen entstehen, verwendet oder beschafft werden und die die Anlagen der Unternehmen als Emissionen, Produkte, Teile von Produkten oder Dienstleistungen verlassen. Hierzu hat das Unternehmen für den Berichtszeitraum die folgenden separaten Angaben zu den eigenen Tätigkeiten anzugeben:

  • Emissionen von Luftschadstoffen, die vom Unternehmen verursacht werden;

  • Emissionen in das Wasser, die vom Unternehmen verursacht werden;

  • Emissionen von anorganischen Schadstoffen, die vom Unternehmen erzeugt werden;

  • Emissionen von ozonabbauenden Stoffen, die vom Unternehmen verursacht werden;

  • Mikroplastik, das vom Unternehmen erzeugt oder verwendet wird.

E3-2 Maßnahmen und Ressourcen im Zusammenhang mit Richtlinien und Zielen für Wasser- und Meeresressourcen

E3-2 verlangt von Unternehmen die Offenlegung ihrer Maßnahmen im Bereich der Wasser- und Meeresressourcen und der dafür bereitgestellten Mittel. Das Unternehmen hat anzugeben, welcher Ebene der Hierarchie der Schadensminderung eine Maßnahme oder Ressource zugeordnet werden kann:

  • die Nutzung von Wasser- und Meeresressourcen zu vermeiden;

  • den Verbrauch von Wasser- und Meeresressourcen zu reduzieren;

  • Wiederherstellung, Regeneration und Umwandlung von Meeresökosystemen und -becken.

Zusätzlich hat das Unternehmen Maßnahmen und Mittel für wassergefährdete Gebiete, inklusive Gebieten mit hohem Wasserstress, festzulegen.

Zu ESRS E3-4 siehe bereits oben.

E3-5 Potenzielle finanzielle Auswirkungen von wasser- und meeresressourcenbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen

E3-5 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen über die potenziellen finanziellen Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen, die sich aus den Auswirkungen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen ergeben, nämlich:

  • eine Quantifizierung der potenziellen finanziellen Auswirkungen in Geldwerten oder, wenn dies nicht praktikabel ist, qualitative Informationen. Im Fall von S. 204finanziellen Auswirkungen, die sich aus Chancen ergeben, ist eine Quantifizierung insoweit nicht erforderlich, wenn sie den qualitativen Merkmalen von Informationen iSd ESRS 1 Angang C nicht entsprechen;

  • eine Beschreibung der betrachteten Auswirkungen, der damit verbundenen Folgen und des Zeithorizonts, in dem sie voraussichtlich eintreten werden;

  • die kritischen Annahmen, die der Schätzung zugrunde liegen, sowie die Quellen und das Ausmaß der Unsicherheit, die mit diesen Annahmen verbunden sind.

2.2.2. Social ESRS

Der Standard S 1 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen, wie sich das Unternehmen auf seine eigene Belegschaft auswirkt, und zwar in Form von wesentlichen positiven und negativen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen. Demensprechend sind auch alle Offenlegungsverpflichtungen des S 1 für die Produktion bzw Herstellung relevant, wobei hier nur ausgewählte Offenlegungspflichten überblicksmäßig behandelt werden. Für weitere Hinweise zu den Offenlegungspflichten des ESRS S 1 siehe Teil 2 dieses Buches.

S1-10 Angemessene Löhne

S-10 verlangt von Unternehmen die Offenlegung, ob alle Arbeitnehmer der Belegschaft ein angemessenes Entgelt erhalten, das sich an den geltenden Benchmarks orientiert, und, wenn nicht, welche Art von Arbeitnehmern kein angemessenes Entgelt erhält. Zusätzlich ist anzugeben, wie viel Prozent der eigenen Belegschaft kein angemessenes Entgelt gezahlt bekommen. Wenn jeder Arbeitnehmer einen angemessenen Lohn bekommt, reicht diese Angabe aus, um die Offenlegungsverpflichtung zu erfüllen. Soweit das nicht der Fall ist, muss das Unternehmen zusätzlich die Länder angeben, in denen die Arbeitnehmer weniger als die geltende Benchmark für angemessene Löhne verdienen. Zusätzlich ist für jedes der Länder anzugeben:

  • ob dies nur für die direkt angestellten Arbeitnehmer, nur für die nicht angestellten Arbeitnehmer oder für beide Gruppen der Fall ist; und

  • den Prozentsatz der eigenen Arbeitskräfte, die unter dem angemessenen Lohn bezahlt werden, aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern.

S1-11 Sozialer Schutz

S1-11 verlangt von Unternehmen die Offenlegung, ob die eigenen Arbeitnehmer durch einen Sozialschutz gegen Einkommensverluste aufgrund von schwerwiegenden Lebensereignissen abgesichert sind, und, wenn nicht, die Länder, in denen dies nicht der Fall ist, sowie die Prozentsätze in den Ländern, die nicht geschützt sind.

S. 205Das Unternehmen hat anzugeben, ob alle eigenen Arbeitnehmer durch öffentliche Programme oder durch vom Unternehmen angebotene Leistungen gegen Krankheiten, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind sowie Karenzgelder und Pensionen erhalten.

Sofern nicht alle eigenen Arbeitnehmer durch einen Sozialschutz gegen diese Lebensereignisse abgedeckt sind, muss das Unternehmen Angaben für jene Länder machen, in denen die Arbeitnehmer keinen solchen Schutz genießen.

S1-14 Indikatoren für Gesundheit und Sicherheit

S1-12 verlangt von Unternehmen die Offenlegung von Informationen, inwieweit ihre eigene Belegschaft von ihrem Arbeitsschutzmanagementsystem erfasst wird, sowie über die Zahl der Vorfälle im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und Todesfällen bei ihren eigenen Arbeitnehmern. Darüber hinaus legt das Unternehmen die Zahl der Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen anderer Arbeitnehmer, die auf dem Betriebsgelände des Unternehmens arbeiten, offen.

Das Unternehmen hat dabei die folgenden Informationen vorzulegen, aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmern und nicht angestellten Arbeitnehmern in der eigenen Belegschaft:

  • den prozentualen Anteil der eigenen Arbeitnehmer, die in das Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystem des Unternehmens auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften und/oder anerkannter Normen oder Leitlinien einbezogen sind;

  • die Zahl der Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen;

  • die Anzahl und die Rate der meldepflichtigen Arbeitsunfälle;

  • die Anzahl der Fälle von meldepflichtigen arbeitsbedingten Erkrankungen und

  • die Zahl der Ausfalltage aufgrund von arbeitsbedingten Verletzungen und Todesfällen bei Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Todesfällen aufgrund von Erkrankungen.

Zusätzlich hat das Unternehmen den prozentualen Anteil der eigenen Mitarbeiter anzugeben, die von einem Gesundheits- und Sicherheitsmanagementsystems erfasst werden, das auf gesetzlichen Anforderungen und/oder anerkannten Standards oder Leitlinien beruht und das intern geprüft und/oder von einer externen Partei auditiert oder zertifiziert wurde.

2.2.3. Governance-ESRS

Auch im Fall des Governance-ESRS sind alle Offenlegungsplichten relevant. Im Folgenden werden ausgewählte Offenlegungspflichten kurz beschrieben, für eine S. 206detaillierte Information zu den einzelnen Offenlegungspflichten des G1 wird auf Teil 2 dieses Buches verwiesen.

G1-2 Management der Beziehungen zu Lieferanten

G1-2 verlangt vom Unternehmen die Offenlegung von Informationen über das Management seiner Beziehungen zu seinen Lieferanten und die Auswirkungen auf seine Lieferkette. Insbesondere hat das Unternehmen die folgenden Informationen zu geben:

  • seine Strategie in Bezug auf die Beziehungen zu seinen Lieferanten im Zusammenhang mit den Risiken der Lieferkette im Besonderen und der Nachhaltigkeit im Allgemeinen;

  • ob und wie es bei der Auswahl seiner Vertragspartner auf der Angebotsseite soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt, und

  • Beschreibung der Praktiken, die das Unternehmen zur Unterstützung gefährdeter Lieferanten und zur Verbesserung seiner sozialen und ökologischen Leistungen einsetzt.

2.3. Wertschöpfungsstufe 3: Distribution und Logistik

Auf dieser Stufe der Wertschöpfungskette sind, soweit Distribution und Logistik nicht vom Unternehmen selbst durchgeführt werden, grundsätzlich die gleichen Offenlegungsverpflichtungen wie bereits bei der ersten Wertschöpfungsstufe anzuwenden. Sollte das Unternehmen der Konsumgüterbranche hingegen die Distribution und Logistik selbst betreiben, gelten die Angaben zur zweiten Wertschöpfungsstufe.

3. EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie-Verordnung, die bereits im Juli 2020 in Kraft getreten ist, stellt ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten dar, das dabei helfen soll Investitionsströme in nachhaltige Produkte und Aktivitäten zu lenken. Die EU-Taxonomie spielt somit eine Schlüsselrolle für die Erreichung der Ziele des EU-Green-Deals, nämlich dass die EU bis 2050 CO2 neutral sein soll. Sie verfolgt somit das Ziel, geeignete Definitionen für Unternehmen und Investoren bzw Anleger festzulegen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können und welche nicht. Dadurch wird Anlegern ermöglicht, ihr Kapital in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, wobei die Gefahr des Greenwashings begrenzt wird. Mit der EU-Taxonomie kamen auch Veröffentlichungspflichten auf die, zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtete Unternehmen, zu, wobei diese Verpflichtungen durch die CSRD in Zukunft auf große Unternehmen ausgeweitet werden. So haben Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie fallen, den Anteil ihrer taxonomiekonforS. 207men Wirtschaftsaktivitäten in Form von Key-Perfomance-Indicators (KPI) anzugeben, die im Einzelfall weiter aufzuschlüsseln sind:

  • Umsatz: Anteil des Umsatzes von Produkten und Dienstleistungen in Verbindung mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten

  • CapEx: Anteil der Gesamtinvestitionen in Verbindung mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten oder Wirtschaftsaktivitäten

  • OpEx: Anteil der Betriebsausgaben in Verbindung mit ökologisch nachhaltigen Vermögenswerten oder Wirtschaftsaktivitäten

Um nach dem Klassifikationssystem der EU-Taxonomie als nachhaltige Investition zu gelten, muss eine wirtschaftliche Aktivität in Summe vier Merkmale aufweisen, wobei die Tätigkeit zusätzlich einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung eines der folgenden sechs Umweltziele leisten muss:

  • Klimaschutz

  • Anpassung an den Klimawandel

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Neben dem wesentlichen Beitrag, der zu einem der Ziele geleistet werden muss, darf keines der Umweltziele erheblich beeinträchtig werden. Gleichzeitig muss auch ein Mindestschutz an Menschen- und Arbeitnehmerrechten nach in der EU und international geltenden Leitprinzipien gewährleistet werden. Zusätzlich muss auch den von der EU-Kommission festgelegten technischen Bewertungskriterien entsprochen werden.

Im Hinblick auf die ersten beiden Ziele, also Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel hat die EU-Kommission im Juni 2021 bereits detaillierte Anforderungen für Wirtschaftstätigkeiten veröffentlicht. Hier ist festzuhalten, dass die Kernaktivitäten der Konsumgüterbranche, also die Herstellung bzw Produktion von Konsumgütern, nicht unter die in der Verordnung genannten Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel genannt werden und somit grundsätzlich nicht taxonomiefähig sind. Obwohl die Herstellung bzw Produktion von Konsumgütern nicht von der EU-Taxonomie umfasst sind, können Unternehmen der Branche durch andere Tätigkeiten, wie beispielsweise die Landwirtschaft oder Logistik von der EU-Taxonomie umfasst werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Kernaktivitäten dieser Unternehmen möglicherweise zukünftig in die EU-Taxonomie aufgenommen werden und da Branchenunternehmen aufgrund von anderen Aktivitäten unter die EU-Taxonomie fallen können, wird nachfolgend eine kurze allgemeine Darstellung der taxonomiefähigen Leistungsindikatoren gegeben.

S. 2083.1. Umsätze

Der Umsatz-KPI wird als Relation des Nettoumsatzes, der mit Waren oder Dienstleistungen, einschließlich immateriellen Gütern aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten erzielt wird (Zähler), bezogen auf den gesamten Nettoumsatz (Nenner), angegeben.

Nettoumsatz taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten/gesamter Nettoumsatz

3.2. CapEx

Der CapEx-KPI gibt den Anteil der Investitionen, die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, welche aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stammen (Zähler), in Relation zu den Gesamtinvestitionen (Nenner) des Unternehmens an.

Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten/Gesamtinvestitionen

3.3. OpEx

Der OpEx-KPI wird als Relation der Betriebsausgaben, die sich auf Vermögenswerte oder Prozesse beziehen, die aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten resultieren (Zähler), bezogen auf die gesamten Betriebsausgaben (Nenner) ausgewiesen. Davon umfasst ist laut der EU-Taxonomie-Verordnung allerdings nur ein ausgewählter Teil der Betriebsausgaben, wie beispielsweise direkte, nicht kapitalisierte Kosten, die sich auf Forschung und Entwicklung des Sachanlagevermögens beziehen.

Betriebsausgaben aus taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten/gesamte Betriebsausgaben

4. Nichtfinanzielle Branchenkennzahlen

Im Folgenden werden von der SASB-Stiftung (Sustainability Accounting Standards Board) veröffentlichte Kennzahlen zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen im Bereich des Konsumgüterbranche wiedergegeben. Die Kennzahlen resultieren aus den Themenschwerpunkten der vorherigen Kapitel und den Codes zur Offenlegung. Für Kennzahlen in Verbindung mit den ESRS, insbesondere zu ESRS E2 zu Umweltverschmutzung und zu ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen, verweisen wir auf Teil 2 dieses Buches.

S. 2094.1. Kennzahlen


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Thema
Kennzahl
Kategorie
Maßeinheit
Wassermanagement
(1) Gesamtwasserentnahme,
(2) Gesamtwasserverbrauch, jeweils prozentualer Anteil in Regionen mit hohem oder sehr hohem Baseline-Wasserstress
Quantitativ
Kubikmeter (m3), Prozentsatz (%)
Beschreibung der wasserwirtschaftlichen Risiken und Erörterung der Strategien und Praktiken zur Abschwächung dieser Risiken
Diskussion und Analyse
kA
Verpackungsmanagement
(1) Gesamtgewicht der Verpackung,
(2) prozentualer Anteil aus recycelten und/oder erneuerbaren Materialien und
(3) prozentualer Anteil, der recyclebar und/oder kompostierbar ist
Quantitativ
Metrische Tonnen (t), Prozentsatz (%)
Beschreibung von Strategien zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus
Diskussion und Analyse
kA
Produkt-, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsleistung
Umsatz aus Produkten, die besonders besorgniserregende REACH-Stoffe enthalten
Quantitativ
Berichterstattung Währung
Umsatz aus Produkten, die Stoffe enthalten, die auf der kalifornischen DTSC-Kandidatenliste für Chemikalien stehen
Quantitativ
Berichterstattung Währung
Diskussion über Verfahren zur Identifizierung und zum Umgang mit neu aufkommenden Materialien und bedenklichen Chemikalien
Diskussion und Analyse
kA
Umsatz aus Produkten, die nach den Grundsätzen der grünen Chemie entwickelt wurden
Quantitativ
Berichterstattung Währung
Ökologische und soziale Auswirkungen der Lieferkette von Palmöl
Menge des bezogenen Palmöls, prozentualer Anteil, der nach den Systemen (1) Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO) Book & Claim und Mass Balance und (2) RSPO Identity Preserved und Segregated zertifiziert ist
Quantitativ
Metrische Tonnen (t), Prozentsatz (%)

S. 2104.2. Beschreibung der Kennzahlen

Die SASB enthalten für die angeführten Themenbereiche wie Wasser- und Verpackungsmanagement, Produkt-, Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsleistung und ökologische und soziale Auswirkungen der Lieferkette von Palmöl eigene Codes mit Handlungsanleitungen. Diese können von den Unternehmen unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und als Grundlage für den offenzulegenden Nachhaltigkeitsbericht verwendet werden.

In weiterer Folge wird eine Kennzahl aus dem Thema Verpackungsmanagement näher dargestellt:

CG0202-03: (1) Gesamtgewicht der Verpackung, (2) prozentualer Anteil aus recycelten und/oder erneuerbaren Materialien und (3) prozentualer Anteil, der recycelbar und/oder kompostierbar ist.

Zu den Verpackungen gehören alle Materialien, die das Produkt des Unternehmens enthält oder es anderweitig begleiten, sowie Sekundärmaterialien, die das Unternehmen für den Versand und die Verteilung der Produkte verwendet. Dazu gehören:

  • Primärverpackungen, die dazu bestimmt sind, direkt mit dem Produkt in Berührung zu kommen;

  • Sekundärverpackungen, die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Primärverpackungen zusammen mit etwaigen Schutzmaterialien zu enthalten;

Vom Anwendungsbereich sind Tertiärverpackungen ausgeschlossen, die dazu bestimmt sind, einen oder mehrere Artikel, Packstücke oder Schüttgut für die Zwecke der Beförderung, der Handhabung und/oder des Vertriebes zu enthalten. Tertiärverpackungen sind auch als „Vertriebs“- oder „Transportverpackungen“ bekannt.

Das Unternehmen muss den prozentualen Anteil der Verpackungen (nach Gewicht) angeben, die aus recycelten und/oder erneuerbaren Materialien hergestellt sind.

Der Recyclinganteil wird in Übereinstimmung mit den Definitionen in ISO 14021:1999 als der Messanteil nach Masse an recyceltem oder wiedergewonnenem Material in einem Produkt oder einer Verpackung verstanden, wobei nur Pre- und Post-Verbraucher-Materialien als recycelte Bestandteile betrachtet werden. Dabei ist:

  • recyceltes Material als Material definiert, das aus wiedergewonnenem (oder aufgearbeitetem) Material durch ein Herstellungsverfahren zu einem Endprodukt oder einer Komponente für den Einbau in ein Produkt verwendet wird;

  • wiedergewonnenes Material als Material definiert, das andernfalls als Abfall entsorgt oder zur Energiegewinnung verwendet worden wäre und stattdessen gesammelt und als Ersatz für Primärmaterial verwendet wird;

  • S. 211Pre-Verbraucher-Material als Material definiert, das während eines Herstellungsprozess aus dem Abfallstrom ausgeschieden wurde. Ausgeschlossen ist die Wiederverwendung von Materialien wie Nacharbeit, Mahlgut oder Schrott, die in einem Prozess anfallen und in demselben Prozess, in dem sie entstanden sind, wiederverwendet werden können;

  • Post-Verbraucher-Material als Material definiert, das in Haushalten oder von gewerblichen, industriellen oder institutionellen Einrichtungen in ihrer Rolle als Endverbraucher des Produkts anfällt und nicht mehr für seinen Zweck verwendet werden kann. Dies schließt die Rückgabe von Material aus der Vertriebskette ein.

Dabei werden erneuerbare Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Global Protocol on Packaging Sustainability 2.0, als Ressourcen, die aus Biomasse aus einer lebenden Quelle bestehen und sich in einem Maße erneuern, das gleich oder höher als die Abbaugeschwindigkeit ist, definiert. Dabei ist Biomasse als Material definiert, das biologischen Ursprungs ist, mit Ausnahme von Material, das in geologische Formationen eingebettet oder in versteinertes Material umgewandelt ist und Torf ausschließt. Dies umfasst organisches Material (lebendes und totes), ober- und unterirdisches Material wie Bäume, Pflanzen, Gräser, Baumstreu, Algen und Tiere, und Abfälle biologischen Ursprungs (zB Gülle), in Übereinstimmung mit dem Global Protocol on Packaging Sustainability 2.0.

Der Prozentsatz wird berechnet sich aus dem Gesamtgewicht der Verpackungen aus recycelten und/oder erneuerbaren Materialien geteilt durch das Gesamtgewicht aller vom Unternehmen verwendeten Verpackungen.

Bei Verpackungsmaterialien, die sowohl recycelte als auch neue Teile enthalten oder die sowohl aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Ressourcen hergestellt werden, muss das Unternehmen einen Teil des Materials auf der Grundlage einer Schätzung des Gewichts jedes Anteils als recycelt oder erneuerbar klassifizieren.

Das Unternehmen muss den prozentualen Anteil der Verpackungen (nach Gewicht) angeben, die recycelbar, wiederverwendbar und/oder kompostierbar sind, wobei für Zwecke dieser Offenlegung recycelbares Material auch Materialien umfasst, die wiederverwendbar sind. Dabei ist:

  • ein Produkt oder eine Verpackung als „recycelbar“ definiert, das/die durch verfügbare Verfahren und Programme aus dem Abfallstrom entfernt werden kann und die gesammelt, verarbeitet und in Form von Rohstoffen oder Produkten zurückgeführt werden kann, in Übereinstimmung mit den Definitionen in ISO 14021:1999;

  • ein Produkt oder eine Verpackung als „wiederverwendbar“ definiert, das/die so konzipiert und gestaltet wurde, dass es/sie innerhalb seines/ihres Lebenszyklus eine bestimmte Anzahl von Fahrten, Umläufen oder Verwendungen S. 212für denselben Zweck, für den es/sie entwickelt wurde, durchlaufen kann, in Übereinstimmung mit den Definitionen in ISO 14021:1999;

  • ein Material als „kompostierbar“ definiert, das durch biologische Prozesse während der Kompostierung abgebaut wird, um CO2, Wasser, anorganische Verbindungen und Biomasse in einer Geschwindigkeit zu erzeugen, die mit der anderer kompostierbarer Materialien vergleichbar ist und keine sichtbaren, unterscheidbaren oder toxischen Rückstände hinterlässt. Kompostierbare Kunststoffe werden in der ASTM-Norm D6400, 2004, „Standard Specification for Compostable Plastics“ definiert.

Der Prozentsatz errechnet sich aus dem Gesamtgewicht der stofflich verwertbaren und/oder kompostierbaren Verpackungen geteilt durch das Gesamtgewicht aller Verpackungen.

Das Unternehmen sollte (1) das Gesamtgewicht der bezogenen Verpackungen, (2) den prozentualen Anteil aus recycelten oder erneuerbaren Materialien und (3) und den prozentualen Anteil, der recycelbar oder kompostierbar ist, für jedes wichtige Verpackungssubstrat (zB Holzfasern, Glas, Metall und Erdölbasis) angeben.

5. Lieferkettengesetz

Mit dem Entwurf der Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive, kurz CSDD-Richtlinie, werden von der EU Großunternehmen in die Pflicht genommen, Menschen- und Umweltrechte in den eigenen Unternehmen bzw in den weltweiten Lieferketten stärker zu berücksichtigen. Anders als in Österreich trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Deutschland bereits mit in Kraft und gilt zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern mit Sitz in Deutschland. Hintergrund und Ziel des Gesetzes sind eine Verbesserung des Schutzes der Menschen- und der Umweltrechte in globalen Lieferketten. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich dabei nicht nur auf den eigenen Geschäftsbereich, sondern auch auf das Handeln von unmittelbar und mittelbar zuliefernden Unternehmen.

5.1. Auswirkungen des Lieferkettengesetzes auf die Wertschöpfungskette in der Konsumgüterbranche

Ein Blick nach Deutschland zeigt, wie dieses Gesetz in Österreich aussehen könnte. In Deutschland sind Großunternehmen ab 2023 zu Risikoanalysen ihrer unmittelbaren Zulieferer verpflichtet, wobei analysiert wird, ob insbesondere Menschenrechte sowie Präventivmaßnahmen bei identifiziertem Risiko und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen beachtet wurden. Im Fall von mittelbaren Zulieferern in der Lieferkette reduzieren sich die Sorgfaltspflichten.

S. 213Mit der Umsetzung des derzeit vorliegenden Entwurfs zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDD) wird ab dem Jahr 2025 gerechnet. Diese ist sogar noch weitreichender als das deutsche Lieferkettengesetz, da neben dem Schutz der Menschenrechte auch der Schutz der Umwelt vorgesehen ist.

Damit kommen durch die CSDD in Zukunft einige Herausforderungen auf Unternehmen der Konsumgüterbranche zu. Diese kann im allerengsten Sinn in folgende drei Wertschöpfungsstufen geteilt werden: Beschaffung Rohstoffe, Produktion bzw Herstellung und Distribution und Logistik, wobei natürlich auch noch weitere Wertschöpfungsstufen wie Planung, Lagerung oder Logistik relevant sind. In der Wertschöpfungskette nimmt die Beschaffung von Rohstoffen eine bedeutende Rolle ein, wobei für die Herstellung der Konsumgüter üblicherweise auf eine große Anzahl an Lieferanten zurückgegriffen werden muss. In den restlichen Bereichen der Wertschöpfungskette nehmen Unternehmen der Konsumgüterindustrie üblicherweise den Part des Lieferanten ein, weshalb im Zusammenhang mit der geplanten CSDD-Richtlinie auch das eigene wirtschaftliche Handeln genau geprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss. Damit diese Anforderungen in Zukunft erfüllt werden können, sollten sich die Unternehmen der Branche bereits jetzt mit dem Thema auseinandersetzen, da hier sorgfältige Planung, Datensammlung sowie Anpassung der internen Prozesse zu empfehlen sind.

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