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Konsultationsvereinbarung zu Schweizer AHV-Renten
, 2022-0.262.779, BMF-AV 2022/50.
Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz sind übereingekommen, dass Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Art 21 DBA Schweiz fallen. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden und zwar ungeachtet dessen, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war.