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Urlaubsersatzleistung steht auch bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt zu
, job-medium; dazu Ludvik, Urlaubsverfall bei Arbeitnehmeraustritt, ASoK 2022, 2.
Der EuGH hat die Regelung des § 10 Abs 2 UrlG, wonach keine Urlaubsersatzleistung für den noch offenen Urlaubsanspruch zusteht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, als unionsrechtswidrig erkannt, weil sie gegen Art 7 der Arbeitszeit-Richtlinie verstößt.
Demnach beinhaltet das dort verankerte Grundrecht auf einen bezahlten Jahresurlaub auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den Jahresurlaub, den der ArbeitS. 76 nehmer vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchen konnte. Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für diesen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht maßgeblich. Somit muss einem Arbeitnehmer auch im Falle eines vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund eine Urlaubsersatzleistung für den offenen Resturlaub gewährt werden.