IAS 12 - Ertragsteuern
1. Aufl. 2022
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S. 10514. Angaben im Anhang
14.1. Grundlagen
14.1.1. Einführung
IAS 12 kennt nur insgesamt 14 erforderliche Anhangangaben. Deren Herleitung und Darstellung kann jedoch regelmäßig relativ aufwändig sein. Darüber hinaus unterliegen die Sachverhalte zu Ertragsteuern auch den allgemeinen Angabeanforderungen des IAS 1. Ziel der Angaben ist, gemeinsam mit den Informationen aus den primary statements ein angemessenes Verständnis der ertragsteuerlichen Verhältnisse des berichtenden Unternehmens zu vermitteln.
Für die Angaben gilt wie für die Bilanzierung und Bewertung der Ertragsteuern der Wesentlichkeitsgrundsatz. In einer im Oktober 2018 veröffentlichten Änderung des IAS 1 brachte das IASB einige Vereinheitlichungen für die Definition und Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit in IFRS-Abschlüssen. Der geänderte Standard stellt nun klar, dass der Grundsatz der Wesentlichkeit auch für die Angaben im Anhang gilt. Für die Praxis bedeutet dies, dass unwesentliche Informationen und Aufgliederungen nicht erforderlich bzw – wenn sie die Verständlichkeit des Abschlusses erschweren – sogar zu unterlassen (IAS 1.30A). Dies gilt auch dann, wenn eine Angabe von einem Standard verlangt wird, dh in der Lis...