IAS 12 - Ertragsteuern
1. Aufl. 2022
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S. 9913. Saldierung und Ausweis von Ertragsteuern
13.1. Grundlagen
Neben den Regelungen für Ansatz und Bewertung von Ertragsteuern enthält IAS 12 (zusätzlich zu IAS 1) auch umfangreiche Vorgaben für die Saldierung von Ertragsteueransprüchen (-forderungen, ‑guthaben) und Ertragsteuerschulden (-verbindlichkeiten), den Ausweis tatsächlicher und latenter Ertragsteuern in der Bilanz und in der Gesamtergebnisrechnung sowie die erforderlichen Angaben zu Ertragsteuern im Anhang.
13.1.1. Saldierung von Ertragsteueransprüchen und ‑schulden
Die Vorschriften zur Saldierung von Ertragsteueransprüchen und Ertragsteuerschulden finden sich in IAS 12.71ff. Demnach sind tatsächliche Ertragsteueransprüche und Ertragsteuerschulden zu saldieren bzw dürfen nur dann saldiert werden, wenn ein Unternehmen:
einen Rechtsanspruch hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen; und
beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts (des Ertragsteueranspruchs) die dazugehörende Verbindlichkeit (die Ertragsteuerschulden) abzulösen.
Diese Regelung entspricht den allgemeinen Kriterien für die Saldierung von Finanzinstrumenten in IAS 3...