Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds
1. Aufl. 2018
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S. 2044. Ertragsbesteuerung eines Risikokapitalfonds als beteiligungsverwaltende Personengesellschaft
4.1. Grundsätze der Besteuerung von beteiligungs- bzw vermögensverwaltenden Personengesellschaften
4.1.1. Vorbemerkungen
Unstrittig gelten Personengesellschaften ertragsteuerlich nicht als Steuersubjekt und unterliegen somit nicht der Ertragsbesteuerung. Vielmehr setzt die Besteuerung auf Ebene der Personengesellschafter an (Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip) , welche – je nachdem, ob es sich um natürliche Personen oder um Körperschaften handelt – der ESt bzw KöSt unterliegen. Dies gilt jedenfalls bei Erzielung betrieblicher Einkunftsarten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 21 Abs 2 Z 2, § 22 Z 3 und § 23 Z 2 EStG, worin die „Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind“, geregelt sind. Personengesellschaften sind aber nur dann als Mitunternehmerschaften zu qualifizieren, wenn diese „im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind“ und daher betriebliche Einkünfte erzielen.
Keine betrieblichen Einkünfte erzielt definitionsgemäß eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft. Diesfalls liegt keine Mi...