Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds
1. Aufl. 2018
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S. 3826. Vergleichende Analyse der Besteuerungsregime für Risikokapitalfonds
6.1. Vorbemerkungen, Vorgehensweise und Prämissen
Basierend auf den bisherigen Darstellungen der Besteuerung von Risikokapitalfonds als beteiligungsverwaltende Kapitalgesellschaft, als beteiligungsverwaltende Personengesellschaft und als AIF soll im Folgenden ein Vergleich dieser unterschiedlichen Besteuerungssysteme vorgenommen werden. Dabei werden aus den drei Alternativen zwei Vergleichspaare gebildet, indem von einem „real“ als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft gegründeten Risikokapitalfonds ausgegangen wird, der steuerlich entweder – je nach Rechtsform – als Kapitalgesellschaft bzw Personengesellschaft behandelt wird („Nicht-AIF“) oder als AIF der Fondsbesteuerung unterliegt.
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Fonds als | Vergleichspaar | ||
a) Kapitalgesellschaft | Besteuerung als „Nicht-AIF“ (als Kapitalgesellschaft) | vs | Besteuerung als AIF |
b) Personengesellschaft | Besteuerung als „Nicht-AIF“ (als Personengesellschaft) | vs | Besteuerung als AIF |
Ausgangspunkt bzw „Referenzmodell“ ist dabei jeweils die „Normalbesteuerung“ als „Nicht-AIF“, der die Fondsbesteuerung (als AIF) vergleichend gegenüber gestellt wird. Folglich soll untersucht werden, welche steuerlichen „Änderungen“ bzw Steuerwirkungen sich ergeben, wenn eine Kapitalgesellschaft als AIF bzw eine Personengesellschaft als AIF qualifiziert wird.
S. 383ISd Betriebswirtschaftlichen Steuerwirkungslehre soll dieser Abschnitt des Buchs einer „Erarbeitung theoretischer Aussagen zu Wirkungen von Steuern auf betriebliche Entscheidungen“ gewidmet werden. Die „betriebliche Entscheidung“ ist hierbei in der Qualifikation des Risikokapitalfonds als AIF zu sehen, die – wie in Kap 2. und insb Kap 2.2.4.8.2. ausführlich dargelegt – unter gewissen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen bzw von den Steuerpflichtigen beeinflusst und insofern „entschieden“ werden kann. Folglich ist Ziel dieses Abschnitts, theoretische Aussagen zu jenen Steuerwirkungen zu treffen, die mit einer „Entscheidung“ zur Ausgestaltung des Risikokapitalfonds als AIF verbunden sind.
Innerhalb der Steuerwirkungen können Rentabilitäts- bzw Vermögenswirkungen, Liquiditätswirkungen und organisatorische Wirkungen unterschieden werden. In Bezug auf organisatorische Wirkungen ist zu vermuten, dass sich durch die Qualifikation eines Risikokapitalfonds als AIF auf Ebene des Fonds und/oder der Investorin höhere Anforderungen nicht nur iZm der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, sondern auch iZm den steuerrechtlichen Regelungen zur Fondsbesteuerung (zB Meldeverpflichtungen oder Selbstnachweis) ergeben. Weil diese Wirkungen aber einzelfallbezogen bzw insb von der Größe des Fonds abhängig und S. 384nur schwer quantifizierbar sind, werden sie in den nachfolgenden Vergleich nicht miteinbezogen.
Würden in der hier anzustellenden Analyse Liquiditätsaspekte Berücksichtigung finden, ist etwa in Bezug auf das erste Vergleichspaar (Kapitalgesellschaft vs AIF) vorweg festzustellen, dass auf Grund des mit der Qualifikation als AIF verbundenen Entfalls des Trennungsprinzips und Anwendung des Transparenzprinzips (Fondsbesteuerung), bei welchem der Investorin sämtliche vom Fonds erzielten Einkünfte entweder als Ausschüttung oder als agE zugerechnet und bei ihr versteuert werden, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Liquidität führen kann, wenn die auf die Ertragsteuerbelastung entfallende Liquidität der Investorin nicht in Form einer Ausschüttung zugeführt wird. Vor diesem Hintergrund würde die Qualifikation eines Kapitalgesellschaft-Fonds als AIF prima vista negative Liquiditätswirkungen mit sich bringen. Zumal diese Wirkungen durch Ausschüttungen vermieden werden können und die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit stets strenge Nebenbedingung jeglicher Unternehmung ist, werden Liquiditätswirkungen im nachfolgenden Vergleich nicht näher untersucht.
Im Fokus der nachfolgenden Analyse stehen daher Steuerwirkungen im Bereich der Rentabilität, dh jene Wirkungen, die Steuern auf die Rückflüsse bzw den zu erzielenden Vermögenszuwachs aus der Investition in den Risikokapitalfonds haben (können).
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Steuerbelastungsvergleich innerhalb des ersten Vergleichspaars (Kapitalgesellschaft vs AIF) „beeinträchtigt“ ist, weil bei der Besteuerung als Kapitalgesellschaft zwei S. 385Steuersubjekte (Fonds und Investorin) und bei einem AIF nur ein Steuersubjekt (Investorin) existieren. Weil einer Kapitalgesellschafterin aber stets nur jene Überschüsse zufließen können, die sich nach Abzug einer etwaigen Ertragsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft ergeben, scheint es gerechtfertigt, im hier anzustellenden Vergleich die Gesamtsteuerbelastung (dh sowohl jene des Fonds als auch jene der Investorin [Kapitalgesellschaft]) zu betrachten – unabhängig davon, welches Steuersubjekt (Fonds oder Investorin) die Ertragsteuer zu leisten hat. Dabei ist jedoch stets nur eine anteilige Betrachtung der auf die Investorin entfallenden bzw dieser zuzurechnenden Gewinne/Verluste bzw Erträge/Aufwendungen vorzunehmen.
Für eine Abbildung der Rentabilitäts- bzw Vermögenswirkungen von Steuern bietet sich ein Investitionsrechenmodell uB von Steuern an, in welchem ein aus einer Investition resultierender Kapitalwert nach Steuern ermittelt und zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition oder zur Entscheidung zwischen mehreren Investitionsalternativen herangezogen wird.

Für einen Belastungsvergleich zwischen der Besteuerung als „Nicht-AIF“ vs als AIF wäre folglich pro Vergleichspaar der Kapitalwert nach Steuern KWs der jeweiligen Alternativen zu errechnen, wobei die positive/negative Abweichung des Kapitalwerts nach Steuern KWs bei Anwendung der Fondsbesteuerung (AIF) jene vorteilhaften/nachteiligen Rentabilitätswirkungen abbildet, die sich aus der „betrieblichen Entscheidung“ zur Ausgestaltung des Risikokapitalfonds als AIF ergeben.
S. 386Weil es sich innerhalb des Vergleichspaars um die idente reale Investition (in einen Kapital- oder Personengesellschafts-Fonds) handelt, sind in der oben angeführten Formel die Anfangszahlung (Investitionssumme) A0, der Investitionszeitraum n und der Zinssatz is für beide Alternativen ident. Auch für die Brutto-Zahlungsüberschüsse Zt ist mE eine Deckungsgleichheit argumentierbar: Diese Zahlungsüberschüsse setzen sich iW aus den Erträgen aus den Zielunternehmen abzgl der Aufwendungen des Fonds sowie den Erträgen aus dem Fonds(anteil) und den Aufwendungen der Investorin zusammen. Die Annahme identer Bruttozahlungsüberschüsse, dh einer identen Vorsteuerrendite, soll die Vergleichbarkeit erhöhen und die Steuerwirkungen in Bezug auf die Rentabilität isolieren. Wenn hierbei den Überlegungen etwa betraglich idente Fondsaufwendungen zu Grunde gelegt werden, bleiben die bereits angesprochenen organisatorischen Wirkungen, die sich aus der Anwendung des AIFMG ergeben (können), ausgeklammert. Zudem impliziert die Annahme identer Vorsteuerrenditen, dass die Investorin bei Veräußerung ihres Anteils in beiden Alternativen einen identen Veräußerungserlös erzielt, dh dass der Wert des Fondsanteils in beiden Alternativen im Veräußerungszeitpunkt ident ist.
In Folge dieser Annahmen sind etwaige Differenzen im Kapitalwert KWs der jeweiligen Alternativen auf Unterschiede in der Höhe der Steuerzahlungen St und/oder in unterschiedlichen Zeitpunkten der Steuerzahlungen t zurückzuführen. Weil sich die Höhe der Steuerzahlungen St je Periode aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Steuersatz errechnet und sämtliche Steuersubjekte im hier anzustellenS. 387den Besteuerungsvergleich inländische Kapitalgesellschaften darstellen, die dem linearen KöSt-Satz iHv 25 % (§ 22 Abs 1 KStG) unterliegen, sind die Ursachen von Differenzen zwischen den Kapitalwerten KWs der jeweiligen Alternativen iW auf quantitative Unterschiede in den jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen (Bemessungsgrundlagen-Effekte) und/oder auf unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte (Zeit-Effekte) zurückzuführen:
Bemessungsgrundlagen-Effekte ergeben sich dadurch, dass die jeweiligen Entscheidungsalternativen in einer Totalbetrachtung des Investitionszeitraums eine insgesamt unterschiedlich hohe Steuerbemessungsgrundlage aufweisen (zB auf Grund der Steuerfreistellung gewisser Einkünfte). Die Bemessungsgrundlage hängt insb von der „Art“ der Einnahmen bzw Einkünfte (nicht steuerbar/steuerfrei/-neutral/-pflichtig), der „Art“ der Aufwendungen und Ausgaben (zB [Nicht-] Abzugsfähigkeit) und deren Zusammensetzung (Relationen) innerhalb der Bemessungsgrundlage sowie etwaigen steuerlichen Begünstigungen (zB Freibeträgen) ab. Von zentraler Bedeutung sind daher die spezifischen Ermittlungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage der jeweiligen Alternative.
Zeit-Effekte können sich daraus ergeben, dass die Besteuerung oder die steuerliche Wirkung gewisser Beträge – uU trotz insgesamt identer Bemessungsgrundlage – in den jeweiligen Alternativen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, wobei sich zB eine spätere Steuerzahlung im Vergleich zu einer früheren kapitalwerterhöhend auswirkt. Dabei ist es etwa denkbar, dass sich Zeit-Effekte aus unterschiedlichen gesetzlich geregelten Steuerzahlungszeitpunkten (zB KESt-Abzug vs Veranlagung), unterschiedlichen Realisationszeitpunkten und/oder aus besonderen Ermittlungsvorschriften (zB 7-Jahres-Verteilung gem § 12 S. 388Abs 3 Z 2 KStG), die eine zeitliche Verteilung der Bemessungsgrundlage oder abzugsfähiger Beträge vorsehen, ergeben.
Bemessungsgrundlagen-Effekte werden iVm Zeit-Effekten idR entweder verstärkt oder gemindert und nur uU aufgehoben: Letzteres hängt iW von der konkreten Höhe der jeweiligen Effekte ab und bedarf ggf einer gesonderten Überprüfung.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die konkreten Besteuerungsnormen hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Realisations- und Steuerzahlungszeitpunkten von zentraler Bedeutung sind, während die konkrete Höhe der Steuerzahlung nachrangig zu sehen ist, weil sie sich auf Grund des linearen Steuersatzes proportional zur Bemessungsgrundlage verhält. Deshalb soll im nachfolgenden Steuerbelastungsvergleich auf die Berechnung konkreter Kapitalwerte verzichtet und die jeweiligen Besteuerungssysteme qualitativ-analytisch verglichen werden, sodass theoretische Aussagen zu Auswirkungen etwaiger Differenzen auf einen Kapitalwert KWs möglich sind, die über die jeweiligen Effekte erklärt werden.
Hierfür werden in einem ersten Schritt etwaige Unterschiede zwischen den Besteuerungssystemen identifiziert. Im Fokus steht hierbei die Frage, welche Unterschiede sich in der Besteuerung eines AIF im Vergleich zu einem „Nicht-AIF“ („Referenzmodell“) ergeben. Die identifizierten Differenzen können erhöhenden (vorteilhaften) oder mindernden (nachteiligen) Einfluss auf einen Kapitalwert KWs bei Investition in einen AIF haben, weil sie insb die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage und/oder den Zeitpunkt der Besteuerung/Steuerzahlung beeinflussen. Hieraus können steuerliche Vor- und/oder Nachteile abgeleitet werden, die aus der Qualifikation eines Risikokapitalfonds als AIF entstehen.
In einer daran anschließenden Analyse werden die steuerlichen Vor- und/oder Nachteile dahingehend untersucht, unter welchen Voraussetzungen sie eintreten und von welchen Faktoren deren quantitative Auswirkungen abhängen, um schließlich in einer Gesamtbetrachtung dieser Ergebnisse je Vergleichspaar eine relativ vorteilhafte Alternative („Nicht-AIF“ oder AIF) festzustellen.
S. 389Wie jedes Modell soll auch das den nachfolgenden Überlegungen zu Grunde liegende Investitionsrechenmodell die Wirklichkeit vereinfachend abbilden, weshalb die Komplexität zu reduzieren und gewisse Prämissen zu treffen sind sowie mögliche daraus resultierende Risiken oder Unsicherheiten insb hinsichtlich des Steuerrechts (zB Änderung der Steuertarife, abweichende steuerliche Würdigung eines Sachverhalts durch die Finanzverwaltung) ausgeblendet werden. Unsicherheit besteht im nachfolgenden Vergleich insb in Bezug auf die Auslegung und Anwendung steuerlicher Normen, die sich in den in Kap 3., 4. und 5. aufgezeigten kritischen und umstrittenen Aspekten widerspiegeln. Weil die Ergebnisse der nachfolgenden Analyse allerdings in Handlungs- bzw Gestaltungsempfehlungen mit dem Ziel der Steuerplanung bzw -optimierung münden sollen, wird aus Gründen der rechtssicher(er)en Normenanwendung im Fall von unterschiedlichen Auffassungen jener gefolgt, die von der Rsp bzw der Finanzverwaltung vertreten wird. Auf gegenteilige Auffassungen wird verwiesen. Soweit zu gewissen Sachverhalten keine Rsp oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung ersichtlich sind, verbleibt das Risiko, dass die höchstgerichtliche Judikatur oder die Verwaltungspraxis die jeweiligen Normen abweichend zur hier dargelegten Auffassung auslegt.
Im Fokus der nachfolgenden Überlegungen steht ein geschlossener Risikokapitalfonds, bei welchem keine laufenden Anteilsrücknahmen und -ausgaben stattfinden. Die hier betrachtete Investorin soll daher bereits bei Gründung des Fonds (bzw vor Beginn der erstmaligen Erwirtschaftung von Erträgen des Fonds) an diesem beteiligt sein und ihren Fondsanteil nach Ablauf eines mehrjährigen Investitionszeitraums an einen Dritten entgeltlich übertragen. Ferner wird angenommen, dass sie neben ihrer BeS. 390teiligung am Risikokapitalfonds noch andere positive Einkünfte erzielt, die einer etwaigen Verrechnung mit Verlusten zugänglich sind.
Zudem wird den nachfolgenden Ausführungen die Prämisse zu Grunde gelegt, dass sowohl die Beteiligungen des Fonds an Zielunternehmen als auch die Beteiligung der Investorin am Fonds als langfristig eingestuft werden und dadurch dem jeweiligen Anlagevermögen zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Anteile an Zielunternehmen bleiben Fälle ausgeklammert, in welchen iRd Investition thesaurierte Gewinne und/oder stille Reserven eingekauft werden, weshalb das Vorliegen einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auszuschließen ist. Hinsichtlich der Beteiligungen selbst wird idR davon ausgegangen, dass deren Gewinnanteile unter § 10 Abs 1 KStG subsumierbar und nicht von § 10 Abs 4–7 KStG betroffen sind. Sofern der Fonds in ausländische Zielgesellschaften investiert und diese als internationale Schachtelbeteiligung gem § 10 Abs 2 KStG zu qualifizieren sind, wird von einer Steuerneutralität des Vermögensstamms (§ 10 Abs 3 KStG, ohne Option) ausgegangen. Auf Abweichungen im Fall der Ausübung der Option wird jeweils verwiesen. In Bezug auf das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung ist uB der Besonderheiten bei Personengesellschaften und AIF zu bedenken, dass auf Grund der „Durchrechnung“ das erforderliche Mindestbeteiligungsausmaß iHv 10 % auf Ebene der Investorin idR nur „schwer“ erreicht wird. Daher wird für den gesamten Vergleich nicht davon ausgegangen, dass eine internationale Schachtelbeteiligung auf Ebene der Investorin (Personengesellschafts- und AIF-Investorin) vorliegt.
Für eine bessere Vergleichbarkeit wird weiters die Prämisse gesetzt, dass der Besteuerungsabschnitt bzw das Wirtschaftsjahr (sowohl des Fonds als auch der Investorin) stets dem Kalenderjahr entspricht. Ferner wird vereinfachend angenommen, dass die Steuerzahlung je Besteuerungsabschnitt am Ende (dh zum 31.12.) erfolgt.
Im nachfolgenden Vergleich ausgeklammert bleibt die Besteuerung eines AIF als Nichtmeldefonds ohne Selbstnachweis (§ 186 Abs 2 Z 3 InvFG), weil davon auszugehen ist, dass die damit verbundene pauschale ErmittS. 391lung der agE und (zusätzliche) Steuerpflicht der Ausschüttungen im Vergleich zur Besteuerung als „Nicht-AIF“ idR nachteilig ist. Wird im Folgenden auf die Besteuerung als AIF rekurriert, sind hierunter Meldefonds bzw Nichtmeldefonds, für welche ein Selbstnachweis erfolgt, zu verstehen.
6.2. Besteuerungsvergleich einer beteiligungsverwaltenden GmbH mit einem AIF iSd AIFMG
6.2.1. Identifikation von Unterschieden
Vergleicht man die Besteuerung einer beteiligungsverwaltenden Kapitalgesellschaft (im Folgenden: Kapitalgesellschaft oder Kapitalgesellschafts-Fonds) mit der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft, die steuerrechtlich als AIF iSd AIFMG qualifiziert wird (im Folgenden: AIF), sind die unterschiedlichen Steuersubjekte in den betreffenden Sachverhalten zu berücksichtigen. Während bei einer Kapitalgesellschaft das Trennungsprinzip zur Anwendung gelangt und sie selbst daher Steuersubjekt ist, aber auch die daran als Gesellschafterin beteiligte Investorin ein eigenständiges Steuersubjekt darstellt, kann der AIF (selbst wenn er zivil- und gesellschaftsrechtlich eine Kapitalgesellschaft darstellt) selbst kein Steuersubjekt sein, sondern „nur“ die daran beteiligten Anleger (hier: die Investorin) der Ertragsbesteuerung unterliegen (Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip). Ungeachtet dessen, welches Steuersubjekt betroffen ist, soll im Folgenden zwischen jenen Einkünften unterschieden werden, die der Fonds erzielt (Kap 6.2.1.1.), und jenen, die aus dem Fondsanteils erwachsen (Kap 6.2.1.2.).
6.2.1.1. „Laufendes“ Ergebnis des Fonds
6.2.1.1.1. Allgemeine Unterschiede zwischen den Besteuerungssystemen
Kapitalgesellschaft: Der Risikokapitalfonds als beteiligungsverwaltende Kapitalgesellschaft ermittelt seinen Gewinn bzw Verlust gem § 5 EStG, dh nach steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen, die auf dem unS. 392ternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufbauen. In diesen Gewinn fließen im hier betrachteten Sachverhalt folgende Komponenten ein:
–Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
–unrealisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–realisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–Aufwendungen und Ausgaben auf Ebene des Fonds
Der Gewinn zählt bei der Kapitalgesellschaft zu deren Einkünften aus Gewerbebetrieb, die iRd Einkommens der KöSt iHv 25% unterliegen. Sofern Verluste ermittelt werden, sind diese vortragsfähig, wobei in den Folgejahren die 75-%-Verlustvortragsgrenze zu beachten ist; auch in Verlustjahren fällt MindestKöSt an.
Die Ausschüttung von Gewinnen an Kapitalgesellschafter (hier: aliquot an die Investorin) sind auf Ebene des ausschüttenden Kapitalgesellschaft-Fonds als Einkommensverwendung steuerlich irrelevant, bei der Investorin grds steuerlich zu erfassen.
AIF: Weil die hier betrachtete Investorin den AIF-Anteil im Betriebsvermögen hält, ist es für die Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte grds irrelevant, ob ihr die Erträge des AIF in Form von Ausschüttungen und/oder agE zugerechnet werden. Sofern Ausschüttungen vor dem Realisationszeitpunkt der agE erfolgen, werden diese nach Maßgabe ihrer Ertragskomponenten besteuert und gelangen insofern keine agE zum Ansatz. Sofern eine Ausschüttung nach der Realisation von agE erfolgt, gelangen zunächst agE zum Ansatz und werden besteuert; eine spätere Ausschüttung ist insofern steuerfrei. Der Betrag der agE erhöht den Buchwert des Fondsanteils, spätere steuerfreie Ausschüttungen reduzieren selbigen.
Die Ermittlung der Ausschüttung bzw agE basiert auf der Fondsbuchhaltung, dh zB auf dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss, der nicht nach dem Zufluss-/Abschlussprinzip, sondern dem Prinzip der S. 393wirtschaftlichen Verursachung erstellt wird. Im Rahmen von Ausschüttungen/agE gelangen folgende Komponenten steuerlich zum Ansatz:
–Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
–realisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–Aufwendungen und Ausgaben auf Ebene des Fonds
Die Ausschüttungen/agE zählen bei der Investorin grds zu ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Steuerpflicht (25 % KöSt), wobei sich deren konkrete steuerliche Behandlung an den in der Ausschüttung/in den agE enthaltenen (saldierten Ertrags-)Komponenten orientiert.
Ergibt sich auf Ebene des Fonds ein negatives Ergebnis, erfolgt keine Zurechnung an die Anleger, sondern dieser Verlust wird auf Ebene des Fonds vorgetragen und in den Folgeperioden verrechnet, wobei eine vorrangige Verrechnung mit realisierten Wertänderungen vorzunehmen ist.
Zentrale Unterschiede ergeben sich insb aus der Tatsache, dass aus steuerlicher Sicht bei einem AIF keine Thesaurierung der Erträge möglich ist, selbst wenn dies gesellschaftsrechtlich zutreffend ist und kein tatsächlicher Zufluss an die Gesellschafter erfolgt. Zudem sind auf Grund der unterschiedlichen Gewinn-/Ertragsermittlungsvorschriften weitere Unterschiede zu erwarten (siehe dazu im Folgenden), die sich ua daraus ergeben, dass unrealisierte Wertänderungen bei der Ermittlung von steuerlich relevanten Ausschüttungen/agE eines AIF keine Berücksichtigung finden.
Zentrale Unterschiede können sich ferner daraus ergeben, dass die Kapitalgesellschaft als eigenes Steuersubjekt einer jährlichen „Mindest-Besteuerung“ (MindestKöSt) unterliegt, die den Charakter einer Vorauszahlung hat und folglich einen Zeit-Effekt begründet. Zudem besteht im KStG eine 75-%-Verlustvortragsgrenze, wohingegen die Verlustverrechnung bei einem AIF zeitlich „früher“ erfolgen kann (Zeit-Effekt). Diese beiden Effekte können erhöhende Auswirkung auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin haben.
Auf die sich im Einzelfall ergebenden Konsequenzen soll im Folgenden näher eingegangen werden, wobei zunächst die jeweiligen Einzelregelungen und deren Wirkungen separat, dh unabhängig voneinander analysiert, und anschließend etwaige „Zusammenhänge“ oder Abhängigkeiten beleuchtet werden.
S. 3946.2.1.1.2. Unterschiede hinsichtlich der Einkünfteermittlung und -besteuerung
Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
Kapitalgesellschaft: Erhält der Kapitalgesellschafts-Fonds Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften, sind diese nach Maßgabe des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei. Eine uU einbehaltene KESt ist beim Kapitalgesellschaft-Fonds auf die KöSt anrechenbar. Einbehaltene ausländische Quellensteuern können nicht angerechnet werden, wenn die Ausschüttungen steuerfrei gestellt sind, allerdings kommt eine Rückerstattung bis zum DBA-konformen Quellensteuersatz in Betracht, der bei einer Kapitalgesellschaft 5 % beträgt, wenn diese zu mindestens 25 % unmittelbar an der ausländischen Zielgesellschaft beteiligt ist (Art 10 Abs 2 lit a OECD-MA), andernfalls beträgt der max zulässige Quellensteuersatz nach dem OECD-MA 15 %. Allerdings ist im Geltungsbereich der Mutter-Tochter-RL, dh bei einer Beteiligung an einer EU-Gesellschaft iHv mindestens 10 % und seit mindestens zwei Jahren, keine Quellensteuer einzubehalten, weshalb dem Kapitalgesellschafts-Fonds diesfalls die Ausschüttung iHd Brutto-Betrags zugeht.
AIF: Sofern in den der Investorin zufließenden Ausschüttungen bzw ihr zugerechneten agE Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften enthalten sind, sind diese Beträge nach Maßgabe des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei. Eine etwaige einbehaltene KESt ist auf die KöSt der Investorin anrechenbar. Ausländische Quellensteuern sind nicht anrechenbar, wenn die Ausschüttungen steuerfrei behandelt werden, allerdings kommt auf Ebene der Investorin uU eine Reduktion der ausländischen Quellensteuern in Betracht. Der max zulässige Quellensteuersatz ist nach Art 10 Abs 2 lit b OECD-MA mit 15 % anzunehmen. Ob der Geltungsbereich der Mutter-Tochter-RL, dh eine vollständige Entlastung von Quellensteuern bei einer EU-Körperschaft als ZielgesellS. 395schaft, für die hier betrachtete Investorin greifen kann, ist von der nationalen Umsetzung abhängig. Zwar wären Fälle mittelbarer Beteiligungen von der Mutter-Tochter-RL nicht per se ausgeschlossen, allerdings erfüllt die Investorin annahmegemäß nicht die (zumindest in der RL) vorgesehene Mindestbeteiligungshöhe von 10 %.
Sofern aus Zielgesellschaften Gewinne ausschüttet werden, ist deren steuerliche Behandlung in beiden Alternativen ident und unter § 10 Abs 1 KStG subsumierbar. Mögliche Unterschiede könnten sich im Einzelfall in Bezug auf ausländische Quellensteuern ergeben: Während für den Kapitalgesellschafts-Fonds – bei Erfüllen der Voraussetzungen – der „ermäßigte“ Quellensteuersatz (5 %) nach dem OECD-MA („Schachtelbegünstigung“) relevant sein kann und ein Quellensteuerabzug bei einer EU-Zielgesellschaft uU zur Gänze unterbleibt, ergibt sich für eine AIF-Investorin idR eine höhere Quellensteuerbelastung, weil sie nur auf den höheren DBA-Quellensteuersatz von 15 % Bezug nehmen kann und eine Anwendung der Quellensteuerentlastung durch die Mutter-Tochter-RL idR zu verneinen ist. Insofern ist anzunehmen, dass die Quellensteuerbelastung bei einer AIF-Investorin höher ausfällt. Dieser Unterschied hat allerdings keinen Enfluss auf die steuerliche Bemessungsgrundlage und auch gering(er)en Einfluss auf den Zeitpunkt der Besteuerung einer AIF-Investorin, sondern stellt va auf die Steuerbelastung selbst ab, die insofern S. 396bei der AIF-Investorin höher ausfällt und folglich negativ (nachteilig) auf den Kapitalwert KWs wirkt.
Unrealisierte Wertänderungen der Anteile an Zielgesellschaften
Im Allgemeinen bewirken Teilwertabschreibungen, dass Wertverluste antizipiert werden und nicht erst im Zeitpunkt der Realisation steuerliche Berücksichtigung finden. Folglich liegt der steuerliche „Vorteil“ einer Teilwertabschreibung in einem Zeit-Effekt, weil die steuerliche Bemessungsgrundlage zeitlich „früher“, dh bei Eintritt des Wertverlusts und nicht erst bei dessen Realisation, gemindert wird.
Spätere Zuschreibungen machen die zuvor steuermindernd geltend gemachten Teilwertabschreibungen „rückgängig“, wobei – ob des Anschaffungskostenprinzips – die aus einer Zuschreibung resultierende Steuerbelastung mit dem Betrag der zuvor geltend gemachten Teilwertabschreibung (dh mit der früheren „Steuerentlastung“) gedeckelt ist. Aus diesen Gründen lassen die nachfolgenden Überlegungen Zuschreibungen ausgeklammert und fokussieren auf die Frage der Geltendmachung einer Teilwertabschreibung.
Kapitalgesellschaft: Unter den einschlägigen Voraussetzungen kann die Kapitalgesellschaft als Risikokapitalfonds Teilwertabschreibungen auf die von ihr gehaltenen Anteile an Zielunternehmen geltend machen. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit dieser Teilwertabschreibungen ist allerdings zu unterscheiden: Sofern es sich um internationale Schachtelbeteiligungen gem § 10 Abs 2 KStG handelt, sind diese gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutral (dh nicht abzugsfähig). Andernfalls S. 397(nationale Schachtelbeteiligungen und internationale Portfoliobeteiligungen) sind die Teilwertabschreibungsbeträge idR über sieben Jahre verteilt abzugsfähig.
AIF: In den steuerlich relevanten Ausschüttungen/agE, die der AIF-Investorin zufließen bzw zugerechnet werden, sind keine unrealisierten Wertänderungen von Anteilen an Zielunternehmen enthalten. Die Investorin kann Wertverluste einzelner Beteiligungen, die sich im Fondsvermögen befinden, nicht geltend machen.
Weil bei einer AIF-Investorin unrealisierte Wertverluste von Zielgesellschaften steuerlich nicht in Form von Teilwertabschreibungen antizipiert werden können, wirkt sich dies im Gegensatz zum Kapitalgesellschafts-Fonds – soweit es sich dort um nationale Schachtelbeteiligungen und internationale Portfoliobeteiligungen handelt – grds durch einen Zeit-Effekt nachteilig und daher mindernd auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin aus.
Veräußerung der Anteile an Zielgesellschaften
Kapitalgesellschaft: Veräußert der Kapitalgesellschafts-Fonds einen Anteil an einem Zielunternehmen, ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust bei Vorliegen der Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung iSd § 10 Abs 2 KStG gem § 10 Abs 3 KStG steuerneutral. Bei anderen Beteiligungen (nationale Schachtelbeteiligung, internationale Portfoliobeteiligung) ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, ein Veräußerungsverlust über sieben Jahre verteilt abzugsfähig, sofern keine Gegenverrechnung mit Veräußerungsgewinnen S. 398möglich ist. Mangels Verrechenbarkeit geht ein Siebentelbetrag dieses Wirtschaftsjahrs in den Verlustvortrag ein.
AIF: Durch den AIF realisierte Wertänderungen aus Anteilen an Zielunternehmen können in den Ausschüttungen/agE, die der AIF-Investorin zufließen oder zugerechnet werden, enthalten sein. Ein Veräußerungsgewinn ist auf Ebene der Investorin steuerpflichtig. Ein Veräußerungsverlust wird per se nicht der Investorin zugerechnet, sondern verbleibt – sofern keine Verrechnung möglich ist – als Verlustvortrag auf Ebene des Fonds.
Hierbei können sich zwei zentrale Unterschiede ergeben:
Während beim Kapitalgesellschafts-Fonds Beteiligungen an Zielgesellschaften als internationale Schachtelbeteiligungen steuerneutral sein können, ist dies für die AIF-Investorin annahmegemäß nicht zutreffend. Dies wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin aus: Im Falle eines Veräußerungsgewinns aus einer solchen Beteiligung ist die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin höher, bei einem Veräußerungsverlust geringer, was den Kapitalwert KWs negativ bzw positiv beeinflusst.
Zudem kann sich ein Zeit-Effekt ergeben, weil Verluste bei einer Kapitalgesellschaft über sieben Jahre zu verteilen sind, während bei einem AIF der gänzliche Verlustbetrag verrechenbar ist. Dies betrifft Fälle, in welchen nicht auch entsprechend hohe Veräußerungsgewinne in der gleichen Periode anfallen. Die steuerliche Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts kann daher bei einem AIF zeitlich früher erfolgen, was sich erhöhend (vorteilhaft) auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin auswirkt.
S. 399Kosten auf Ebene des Fonds
Kapitalgesellschaft: Aufwendungen und Ausgaben der Kapitalgesellschaft sind nach Maßgabe des Betriebsausgabenbegriffs abzugsfähig. Sofern sich diese Aufwendungen oder Ausgaben auf das gesamte Beteiligungsportfolio beziehen, ist eine Anwendung des § 12 Abs 2 TS 1 KStG mE auszuschließen. Nur sofern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit steuerfreien/-neutralen Vermögensmehrungen oder Einnahmen (oder mit konkreten Beteiligungen iSd § 10 KStG) vorliegt, kommt eine Anwendbarkeit des Abzugsverbots in Betracht. Fallen in einer Periode lediglich Aufwendungen (uU in Kombination mit Veräußerungsverlusten) an, gehen diese in den Verlustvortrag ein.
AIF: Aufwendungen sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 186 Abs 1 und Abs 2 Z 1 lit a InvFG abzugsfähig. Ob die Aufwendungen hierfür Werbungskosteneigenschaft aufweisen müssen, ist mE unklar. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 TS 1 KStG kann mE jedenfalls nicht greifen, weil die Ertragsermittlung auf AIF-Ebene für alle Anleger einheitlich und folglich ohne Berücksichtigung von anlegerspezifischen Abzugsverboten zu erfolgen hat. Fallen in einer Periode nur Aufwendungen (uU in Kombination mit Veräußerungsverlusten) des Fonds an, gehen diese in den Verlustvortrag ein.
Unterschiede könnten sich nur insofern ergeben, als für AIF der Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen uU weiter wäre, wenn argumentiert wird, dass diese nicht Werbungskosteneigenschaft aufweisen müssen. Hingegen kann für bestimmte Aufwendungen auf Ebene des Kapitalgesellschafts-Fonds uU das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 TS 1 KStG greifen. Zumal jedoch für keinen der beiden Fälle einschlägige Bsp gegeben werden können, für welche dies zutreffend wäre, ist davon auszugehen, dass im hier betrachteten Sachverhalt hieraus keine Unterschiede zu erwarten sind.
Verrechnung von Aufwendungen und Verlusten
Aufwandsverrechnung
Kapitalgesellschaft: Weil steuerfreie und steuerneutrale Beträge (zB steuerfreie Gewinnausschüttungen, steuerneutrale Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen) aus der BemesS. 400sungsgrundlage der Kapitalgesellschaft auszuscheiden sind, kommen für eine Verrechnung mit Aufwendungen lediglich steuerwirksame Veräußerungsgewinne (dh aus nationalen Schachtelbeteiligungen und internationalen Portfoliobeteiligungen) in Betracht.
AIF: Je nachdem, welcher Auffassung gefolgt wird, sind Aufwendungen primär mit Gewinnausschüttungen zu verrechnen (hA) oder aliquot von Gewinnausschüttungen und einem positiven Saldo aus Veräußerungsgewinnen/-verlusten in Abzug zu bringen.
Wenn Gewinnausschüttungen beim AIF zur Verrechnung mit Aufwendungen herangezogen werden, geht die steuermindernde Wirkung von Aufwendungen bei einer AIF-Investorin „ins Leere“, wenn bzw weil die Ausschüttungen gem § 10 Abs 1 KStG ohnehin steuerfrei sind. Das Aufeinandertreffen von (steuerfreien) Gewinnausschüttungen und Aufwendungen wirkt sich daher im Vergleich zum Kapitalgesellschafts-Fonds erhöhend auf die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin aus, weshalb folglich ein geringerer Kapitalwert KWs aus der Investition zu erwarten ist.
Verlustverrechnung
Kapitalgesellschaft: Eine Gegenverrechnung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten ist möglich, soweit diese steuerwirksam sind (dh nicht bei internationalen Schachtelbeteiligungen). Soweit Gewinnausschüttungen gem § 10 KStG steuerfrei sind, ist eine Verrechnung mit diesen Beträgen ausgeschlossen. Daher ist ein verbleibender Überhang an Veräußerungsverlusten über sieben Jahre verteilt abzugsfähig, wobei das Siebentel der betreffenden Periode in den Verlustvortrag eingeht.
S. 401AIF: Veräußerungsgewinne und -verluste werden saldiert. Ein negativer Überhang wird mit etwaigen (ausländischen) Gewinnausschüttungen (nach Abzug von Aufwendungen) verrechnet. Erst ein darüber hinausgehender Betrag geht in den Verlustvortrag ein.
Unterschiede können sich durch die Verrechnung der Verluste beim AIF mit (nach Abzug von Aufwendungen verbleibenden, ausländischen) Gewinnausschüttungen ergeben, die auf Ebene der AIF-Investorin ohnehin steuerfrei wären. Die steuermindernde Wirkung von Veräußerungsverlusten, soweit sie beim Kapitalgesellschaft-Fonds steuerwirksam wären, geht hiermit folglich verloren. Dies wirkt sich erhöhend auf die Bemessungsgrundlage bei der AIF-Investorin aus und folglich negativ auf ihren Kapitalwert KWs aus.
6.2.1.1.3. Unterschiede hinsichtlich des Realisationszeitpunkts
Kapitalgesellschaft: Weil das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft annahmegemäß dem Kalenderjahr entsprechen soll und mit Ende des Wirtschaftsjahrs der Besteuerungs- und Steuerzahlungszeitpunkt angenommen wird, wäre hierfür der 31.12. des jeweiligen Jahrs maßgeblich.
AIF: Der Zurechnungs- bzw Realisationszeitpunkt bei einer AIF-Investorin richtet sich nach dem Meldestatus und dem Zeitpunkt der Ausschüttungen des Fonds:
–Bei einem Meldefonds mit fristgerechter Meldung orientiert sich der Realisationszeitpunkt der agE an der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle (die auf einer Meldung innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahrs basiert) bzw bei Ausschüttungen am Zuflusszeitpunkt (Folgeperiode).
–Bei einem Nichtmeldefonds, für welchen die Investorin einen Selbstnachweis erbringt, geht die Finanzverwaltung von einem Realisationszeitpunkt der agE sieben Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahrs aus bzw richtet sich die steuerliche Erfassung einer Ausschüttung nach dem Zuflusszeitpunkt (Folgeperiode).
S. 402Unterschiede ergeben sich, weil bei AIF eine Ausschüttung und/oder die Realisation von agE und folglich die Besteuerung stets eine Periode nachgelagert erfolgt (Periodenverschiebung). Dieser Zeit-Effekt wirkt sich erhöhend auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin aus, wobei dies im hier betrachteten Sachverhalt iW die in der Ausschüttung und/oder den agE enthaltenen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne betrifft.
6.2.1.2. Fondsanteil der Investorin
6.2.1.2.1. Anschaffung des Fondsanteils
Kapitalgesellschaft: Ein Anteil an einem Kapitalgesellschafts-Fonds (hier: ein GmbH-Anteil) ist aus steuerlicher Sicht unstrittig ein Wirtschaftsgut, das mit den Anschaffungskosten (inkl Anschaffungsnebenkosten) zu aktivieren ist. Die steuermindernde Wirkung der Anschaffungskosten tritt erst bei Realisation des Anteils (oder ggf im Zeitpunkt einer früheren Teilwertabschreibung) ein.
AIF: Einem AIF-Anteil kommt nach oben dargelegter Argumentation Wirtschaftsguteigenschaft zu. Der Höhe nach ist der AIF-Anteil mit den Anschaffungskosten (inkl Anschaffungsnebenkosten) zu aktivieren. Die steuermindernde Wirkung dieser Anschaffungskosten tritt erst bei Realisation des Anteils (oder ggf im Zeitpunkt einer früheren Teilwertabschreibung) ein.
Hinsichtlich der Aktivierung des Fondsanteils und der steuerlichen Wirkung von Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sind per se keine Unterschiede abzuleiten.
6.2.1.2.2. Ausschüttungen aus dem Fonds
Kapitalgesellschaft: Erfolgen Ausschüttungen aus dem Fonds, sind diese bei der hier betrachteten Kapitalgesellschafts-Investorin gem § 10 Abs 1 Z 1 KStG steuerfrei. Sollte im Zuge der Ausschüttung KESt einbehalten worden sein, ist diese auf ihre KöSt anrechenbar.
S. 403AIF: In Bezug auf Ausschüttungen aus einem AIF an die Investorin ist zu differenzieren:
–Erfolgt die Ausschüttung vor der Realisation von agE, unterliegt die Ausschüttung nach Maßgabe der obigen Ausführungen (Kap 6.2.1.1.) der Besteuerung.
–Andernfalls (dh bei Ausschüttung nach Realisation der agE) ist die Ausschüttung auf Grund der bereits als agE zum Ansatz gelangten Erträge steuerfrei zu behandeln, wobei der Buchwert des Fondsanteils, der durch die Aktivierung der agE gestiegen ist, iHd steuerfrei belassenen Ausschüttung wieder zu vermindern ist.
Unterschiede ergeben sich folglich aus den divergierenden Besteuerungssystemen, die bei einem AIF zwar uU zu einer Steuerpflicht führen können, sich aber bei der Ermittlung der Erträge und der Steuerbelastung die gleichen Unterschiede ergeben, die bereits in Kap 6.2.1.1. beschrieben wurden und die daher nicht zweifach angeführt werden sollen.
6.2.1.2.3. Keine Ausschüttungen aus dem Fonds
Kapitalgesellschaft: Thesauriert der Kapitalgesellschafts-Fonds seine Gewinne bzw Erträge, hat dies auf die Besteuerung der Kapitalgesellschafts-Investorin keine Auswirkungen. Eine Zuschreibung des GmbH-Anteils über die Anschaffungskosten hinaus ist ausgeschlossen.
AIF: Analog zu ausschüttenden Fonds erfolgt bei thesaurierenden Fonds eine Ausschüttung auf fiktiver Basis, wodurch der AIF-Investorin die Erträge des AIF periodisch zugerechnet werden. Die zugerechneten agE werden nach Maßgabe der obigen Ausführungen (Kap 6.2.1.1.) besteuert und sind auf den steuerlichen Buchwert des AIF-Anteils (auch über die Anschaffungskosten hinaus) zu aktivieren.
Unterschiede ergeben sich wiederum aus den divergierenden Besteuerungssystemen. Für Unterschiede in der konkreten steuerlichen Behandlung sei auf die Unterschiede in Kap 6.2.1.1. verwiesen. Durch die Zurechnung und Besteuerung von agE kommt es bei der AIF-Investorin zu einer Erhöhung des Buchwerts.
S. 4046.2.1.2.4. Unrealisierte Wertänderungen des Fondsanteils
Kapitalgesellschaft: Einen Wertverlust ihres GmbH-Anteils kann die Investorin in Form einer Teilwertabschreibung geltend machen, wenngleich dieser Betrag nur über sieben Jahre verteilt abzugsfähig ist.
AIF: Die AIF-Investorin kann einen Wertrückgang ihres Anteils durch eine Teilwertabschreibung geltend machen, die mE zur Gänze und sofort abzugsfähig ist.
Unterschiede ergeben sich in Bezug auf die zeitliche Berücksichtigung der Wertminderungen: Zum einen gilt die 7-Jahres-Verteilung für Teilwertabschreibungen bei einer AIF-Investorin nicht, was sich auf den Kapitalwert KWs erhöhend auswirkt. Zum anderen kann die Wertminderung bei der AIF-Investorin bereits „früher“ eintreten, weil sich ihr Buchwert durch zugerechnete agE erhöht. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser erhöhte Buchwert über dem Teilwert liegt, ist höher als bei einem GmbH-Anteil, der in der Steuerbilanz gem dem Anschaffungskostenprinzip zu bilanzieren ist. Auch dieser Effekt wäre für den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin vorteilhaft.
6.2.1.2.5. Veräußerung des Fondsanteils
Kapitalgesellschaft: Das Ergebnis aus der Veräußerung des Fondsanteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses (abzgl Kosten) und des Buchwerts (max Anschaffungskosten inkl Anschaffungsnebenkosten). Ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig; ein Veräußerungsverlust eines GmbH-Anteils ist über sieben Jahre verteilt abzugsfähig.
AIF: Das Ergebnis aus der Veräußerung eines AIF-Anteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses (abzgl Kosten) und des Buchwerts, der um die der Investorin zugerechneten agE, die realisierte, aber noch nicht ausgeschüttete Erträge des Fonds darstellen, S. 405zu erhöhen ist. Der Betrag der agE, dh der auf Ebene des Fonds realisierten und thesaurierten Erträge, wird folglich im Zuge der Veräußerung nicht „abermals“ besteuert. Der Gewinn aus der Fondsanteilsveräußerung ist steuerpflichtig; der Verlust mE zur Gänze und sofort abzugsfähig.
Unterschiede können sich insb bei thesaurierenden Fonds ergeben: Während beim Kapitalgesellschaft-Fonds die Investorin die auf Fondsebene thesaurierten Erträge, sofern sie in der Wertsteigerung des Fondsanteils enthalten sind und abgegolten werden, bei Veräußerung als Gewinn versteuern muss, wurden diese Erträge im Zuge der agE der AIF-Investorin bereits zugerechnet und mindern das nunmehrige Veräußerungsergebnis. Dies wirkt sich mindernd auf die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin aus und erhöht folglich ihren Kapitalwert KWs aus der Investition.
Ferner kann ein Unterschied in zeitlicher Hinsicht bei einem Veräußerungsverlust erkannt werden, weil bei der AIF-Investorin die 7-Jahres-Verteilung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG nicht gilt. Dies wirkt sich vorteilhaft auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin aus.
6.2.1.2.6. Abzugsfähigkeit von Kosten iZm dem Fondsanteil
Kapitalgesellschaft: Aufwendungen und Ausgaben iZm dem Fondsanteil sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; allerdings kann das Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG zur Anwendung gelangen, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem GmbH-Anteil stehen. Ausdrücklich abzugsfähig sind hingegen Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG.
AIF: Kosten iZm dem Fondsanteil sind als Betriebsausgaben auf Ebene der Investorin abzugsfähig. Eine Anwendung des Abzugsverbots gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG kommt mE mangels eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen und Ausgaben mit steuerfreien/-neutralen Vermögensmehrungen oder Einnahmen nicht in Betracht, weil sich die Aufwendungen idR auf den gesamten Fondsanteil beziehen, wodurch eine unmittelbare Zuordnung zu bestimmten steuerfreien Einnahmen mE nicht möglich ist.
S. 406Unterschiede können sich in Bezug auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 TS 1 KStG ergeben: Fallen Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Fondsanteil an, die nicht unter den Zinsbegriff des § 11 Abs 1 Z 4 KStG zu subsumieren sind (zB Geldbeschaffungskosten iZm Fremdfinanzierung des Fondsanteils), sind diese bei einer Kapitalgesellschafts-Investorin zeitlich verzögert (bei Anteilsveräußerung) und uU nur tw abzugsfähig. Weil dies bei einer AIF-Investorin mE nicht gilt, ergibt dies bei ihr ein Zeit- und uU einen Bemessungsgrundlagen-Effekt, welche beide erhöhend auf ihren Kapitalwert KWs wirken.
6.2.1.3. Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
Die Besteuerungsregime einer Kapitalgesellschaft und eines AIF sollen in nachfolgender Tabelle nochmals gegenübergestellt und die identifizierten Unterschiede sowie deren Wirkungen zentral zusammengefasst werden:
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Besteuerung als Kapitalgesellschaft | Besteuerung als AIF | Effekt | Auswirkung auf KWs der AIF-Investorin | |||
„Laufendes“ Ergebnis des Fonds | ||||||
Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften | Ausschüttung | idR steuerfrei (§ 10 Abs 1 KStG) | idR steuerfrei (§ 10 Abs 1 KStG) | |||
KESt | anrechenbar | anrechenbar | ||||
ausländische Quellensteuern | ggf Entlastung durch Mutter-Tochter-RL (EU) oder „Schachteldividende“ nach OECD-MA (max 5 % QuSt); ansonsten 15 % QuSt | idR 15 % QuSt nach OECD-MA | Höhe der Steuerbelastung | ↓ | ||
Wertsteigerungen der Anteile an Zielgesellschaften | realisiert (Veräußerungsgewinn) | internationale Schachtelbeteiligung | steuerneutral | steuerpflichtig in Folgeperiode | Bmgl (Zeit) | ↓ (↑) |
nationale Schachtelbeteiligung/internationale Portfoliobeteiligung | steuerpflichtig | steuerpflichtig in Folgeperiode | Zeit | ↑ | ||
S. 408Wertminderungen der Anteile an Zielgesellschaften | unrealisiert | internationale Schachtelbeteiligung | steuerneutral | keine Teilwertabschreibung möglich | ||
nationale Schachtelbeteiligung/internationale Portfoliobeteiligung | 7-Jahres-Verteilung | keine Teilwertabschreibung möglich | Zeit | ↓ | ||
realisiert (Veräußerungsverlust) | internationale Schachtelbeteiligung | steuerneutral | sofort zur Gänze verrechenbar | Bmgl | ↑ | |
nationale Schachtelbeteiligung/internationale Portfoliobeteiligung | 7-Jahres-Verteilung | sofort zur Gänze verrechenbar | Zeit | ↑ | ||
Aufwendungen auf Fondsebene | idR abzugsfähig | abzugsfähig (dh verrechenbar) | ||||
Verrechnung | von Aufwendungen | mit steuerfreien Gewinnausschüttungen | keine Verrechnung | Verrechnung | Bmgl | ↓ |
mit Veräußerungsgewinnen | Verrechnung mit (steuerwirksamen) Veräußerungsgewinnen | Verrechnung | ||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besteuerung als Kapitalgesellschaft | Besteuerung als AIF | Effekt | Auswirkung auf KWs der AIF-Investorin | |||
Verrechnung | von Veräußerungsverlusten | mit Veräußerungsgewinnen | Verrechnung (auf Antrag und mit steuerwirksamen Veräußerungsgewinnen) | Verrechnung | ||
mit steuerfreien Gewinnausschüttungen | keine Verrechnung | Verrechnung | Bmgl | ↓ | ||
Besonderheiten bei Verlusten | Verlustvortrag | 75-%-Verlustvortragsgrenze | keine Verlustvortragsgrenze | Zeit | ↑ | |
„Mindest-Besteuerung“ | MindestKöSt | keine MindestKöSt | Zeit | ↑ | ||
Fondsanteil der Investorin | ||||||
Anschaffung des Fondsanteils | Aktivierung von Anschaffungskosten | Aktivierung von Anschaffungskosten | ||||
Gewinnausschüttung aus dem Fonds | Ausschüttung | steuerfrei (§ 10 Abs 1 Z 1 KStG) | siehe zur Besteuerung des „laufenden“ Ergebnisses des Fonds oben oder Ausschüttung steuerfrei | |||
KESt | anrechenbar | keine | ||||
S. 410Wertsteigerung des Fondsanteils | realisiert (Veräußerungsgewinn) | steuerpflichtig (inkl etwaiger thesaurierte Gewinne) | steuerpflichtig (exkl etwaiger thesaurierter „realisierter“ Erträge, die bereits als agE besteuert) | Bmgl | ↑ | |
Wertminderung des Fondsanteils | unrealisiert | 7-Jahres-Verteilung | sofort abzugsfähig | Zeit | ↑ | |
realisiert (Veräußerungsverlust) | 7-Jahres-Verteilung | sofort abzugsfähig | Zeit | ↑ | ||
Aufwendungen iZm dem Fondsanteil | abzugsfähig bzw uU Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG | mE abzugsfähig | ggf Zeit und (uU) Bmgl | ↑ | ||
Tab 6: Übersicht zu den Unterschieden der Besteuerung eines Risikokapitalfonds als Kapitalgesellschaft bzw als AIF | ||||||
S. 4116.2.2. Analyse der identifizierten Unterschiede uB kapitalwerterhöhender und -mindernder Wirkungen bei Qualifikation eines Risikokapitalfonds als AIF
6.2.2.1. Kapitalwerterhöhende Wirkungen (steuerliche Vorteile)
Bei jenen identifizierten Unterschieden, die sich bei einer AIF-Investorin erhöhend auf den Kapitalwert KWs auswirken und folglich als steuerliche Vorteile bezeichnet werden können, ist hinsichtlich ihrer Ursachen zwischen Bemessungsgrundlagen- und Zeit-Effekten zu unterscheiden. Vorteilhafte Wirkungen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage haben die folgenden Aspekte:
Veräußerungsverluste aus internationalen Schachtelbeteiligungen: Ein vorteilhafter Bemessungsgrundlagen-Effekt kann sich in Bezug auf Verluste aus der Veräußerung jener Anteile an Zielgesellschaften ergeben, die bei einer Kapitalgesellschaft als Veräußerungsverluste aus internationalen Schachtelbeteiligungen steuerneutral zu behandeln und daher nicht abzugsfähig wären und im Gegensatz dazu bei der AIF-Investorin verrechenbar sind und folglich steuermindernde Wirkung entfalten können. Voraussetzung für diesen Effekt ist insb, dass diese Verluste auch tatsächlich steuermindernde Wirkung für die AIF-Investorin entfalten, dh wenn eine Verrechnung dieser Verluste auf Ebene des AIF mit Veräußerungsgewinnen erfolgt. Die quantitative Auswirkung dieses für die AIF-Investorin vorteilhaften Effekts ist von der Höhe des Veräußerungsverlusts aus der betreffenden Beteiligung bzw von deren „steuerwirksamer“ Verrechnung abhängig.
Veräußerungserfolg des Anteils an einem thesaurierenden Fonds: Das Ergebnis aus der Veräußerung eines AIF-Anteils ist insofern geringer im Vergleich zum Kapitalgesellschafts-Anteil, als bereits agE zugerechnet, bei der AIF-Investorin besteuert und aktiviert wurden. S. 412Dies bedeutet, dass thesaurierte (realisierte) Erträge durch eine Realisation des Fondsanteils – im Gegensatz zum Kapitalgesellschafts-Anteil – nicht „abermals“ der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung für den Eintritt dieses Effekts ist, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung im Fondsvermögen noch nicht ausgeschüttete Erträge aus Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen vorhanden sind und diese durch den Anteilserwerber abgegolten werden. Die quantitative Auswirkung dieses für die AIF-Investorin vorteilhaften Effekts ist von der Höhe der thesaurierten Erträge abhängig, die bereits als agE aktiviert wurden und den Veräußerungserfolg mindern.
Kosten iZm dem Fondsanteil: Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben iZm dem Fondsanteil kann sich bei der AIF-Investorin ein vorteilhafter Bemessungsgrundlagen-Effekt ergeben, wenn die betreffenden Aufwendungen bei Halten eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (§-10-Beteiligung) dem Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG unterliegen würden (und nicht unter § 11 Abs 1 KStG fallen). Es ist jedoch einzelfallbezogen zu prüfen, ob derartige Aufwendungen vorliegen. Die quantitative Auswirkung eines solchen Effekts ist von der Höhe der betroffenen Aufwendungen sowie der aus dem Fonds bezogenen Ausschüttungen abhängig.
Ferner konnten zahlreiche kapitalwerterhöhende Wirkungen festgestellt werden, die sich durch Zeit-Effekte erklären lassen, wobei Zeit-Effekte va vom betreffenden Betrag und der zeitlichen Differenz der Besteuerung bzw der steuermindernden Wirkung bei einem AIF im Vergleich zur Kapitalgesellschaft abhängen:
S. 413keine 7-Jahres-Verteilung: Ein zentraler, vorteilhafter Zeit-Effekt ergibt sich bei der AIF-Investorin daraus, dass die 7-Jahres-Verteilung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG nicht anwendbar ist. Dies bedeutet konkret:
–Eine Teilwertabschreibung des Fondsanteils sowie ein Verlust aus der Veräußerung des Fondsanteils sind sofort (mE) zur Gänze auf Ebene der AIF-Investorin abzugs- und ausgleichsfähig.
–Veräußerungsverluste auf Fondsebene (ohne Verrechnungsmöglichkeit) sind sofort zur Gänze vortragsfähig. Dieser Vorteil setzt voraus, dass eine (künftige) steuerwirksame Verrechnung dieser Verluste möglich ist und würde etwa dann verloren gehen, wenn nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist Veräußerungsgewinne anfallen.
keine Verlustvortragsgrenze und keine MindestKöSt: Sofern auf Fondsebene ein negatives Ergebnis resultiert, sind diese Verluste bei einem AIF uneingeschränkt vortragsfähig und keine Verlustverrechnungsgrenze vorgesehen. Zudem fällt keine MindestKöSt an.
Kosten iZm dem Fondsanteil: Sofern sich oben genannter Bemessungsgrundlagen-Effekt bei Aufwendungen und Ausgaben iZm dem Fondsanteil ergibt, hat dies auch zeitliche Auswirkungen, weil bei einer AIF-Investorin diese Aufwendungen mE früher (zum Zeitpunkt des Anfallens und nicht erst bei Realisation des Fondsanteils) geltend gemacht werden können.
Periodenverschiebung: Sofern der AIF fristgerechte Meldungen vornimmt oder einen Selbstnachweis vorlegt sowie ein positives Ergebnis aufweist, kommt es hinsichtlich der Realisationszeitpunkte der Ausschüttungen/agE bei der AIF-Investorin stets zu einer einjährigen Periodenverschiebung der Besteuerung.
6.2.2.2. Kapitalwertmindernde Wirkungen (steuerliche Nachteile)
Aus der Qualifikation eines Kapitalgesellschafts-Fonds als AIF können sich auch steuerliche Nachteile, dh jene Wirkungen, die den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin mindernd beeinflussen, ergeben, die auf unterschiedliche Effekte zurückzuführen sind. Ein besonderer Fall ergibt sich zunächst in Bezug auf ausländische Quellensteuern, die direkt auf die Steuerbelastung hin wirken:
S. 414ausländische Quellensteuern: Auf Ebene der AIF-Investorin ergibt sich idR eine im Gegensatz zum Kapitalgesellschafts-Fonds höhere Quellensteuerbelastung bei Gewinnausschüttungen aus ausländischen Zielgesellschaften. Die quantitative Auswirkung hängt vom konkreten Einzelfall ab, kann aber (zumindest wenn man sich am OECD-MA orientiert) bis zu 10 % oder 15 % des Bruttobetrags der ausländischen Gewinnausschüttung betragen.
Negative Bemessungsgrundlagen-Effekte ergeben sich aus folgenden Aspekten:
Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen: Ein kapitalwertmindernder Bemessungsgrundlagen-Effekt kann sich bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften ergeben, die beim Kapitalgesellschafts-Fonds internationale Schachtelbeteiligungen darstellen würden und folglich steuerneutral wären. Im Gegensatz dazu unterliegen diese Gewinne bei der AIF-Investorin der Steuerpflicht. Die quantitative Auswirkung dieses für die AIF-Investorin nachteiligen Effekts ist grds von der Höhe des Veräußerungsgewinns abhängig.
Aufwandsverrechnung mit steuerfreien Gewinnausschüttungen: Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin hat auch die iRd Fondsbesteuerung vorzunehmende Verrechnung von Aufwendungen und Gewinnausschüttungen, die „ohnehin“ gem § 10 Abs 1 KStG bei der Investorin steuerfrei zu behandeln wären. Voraussetzung ist, dass in einer Periode steuerfreie Gewinnausschüttungen mit Aufwendungen (oder mit einem im Verlustvortrag enthaltenen Aufwandsüberhang) aufeinander treffen. Dadurch geht die steuermindernde Wirkung der Aufwendungen ins Leere. Die quantitative Auswirkung ist zum einen von der Höhe der (den Gewinnausschüttungen zuzurechnenden) Aufwendungen abhängig, zum anderen mit der Höhe der steuerfreien Gewinnausschüttungen gedeckelt.
Verlustverrechnung mit steuerfreien (ausländischen) Gewinnausschüttungen: Gleiches wie zur Aufwandsverrechnung mit steuerS. 415freien Gewinnausschüttungen gilt analog für Veräußerungsverluste (oder in einem Verlustvortrag enthaltene Veräußerungsverluste), weshalb auf den obigen Punkt zu verweisen ist.
Ein negativer Zeit-Effekt ergibt sich aus folgendem Aspekt:
keine Teilwertabschreibungen bei AIF: Aus Sicht der AIF-Investorin besteht keine Möglichkeit, Wertverluste einzelner Zielunternehmen mit steuerlicher Wirkung zu antizipieren. Dies ist insofern als nachteilig anzusehen, als diese Teilwertabschreibungen bei der Kapitalgesellschaft steuermindernde Wirkung hätten (dh in Bezug auf nationale Schachtelbeteiligungen und internationale Portfoliobeteiligungen). Dieser Nachteil ist zum einen dahingehend zu relativieren, dass der Kapitalgesellschafts-Fonds diese Teilwertabschreibung idR auf sieben Jahre zu verteilen hat. So könnte sich zB auf Grund dieser 7-Jahres-Verteilung der Nachteil sogar „umkehren“, wenn der Wertverlust der betreffenden Beteiligung innerhalb der zweiten Periode nach Eintritt des Wertverlusts realisiert wird und beim AIF verrechenbar ist. Bis einschließlich dieser zweiten Periode nach Eintritt des Wertverlusts haben nämlich auf Ebene des Kapitalgesellschafts-Fonds erst insgesamt 3/7 des Teilwertabschreibungsbetrags (dh weniger als die Hälfte) Berücksichtigung gefunden. Zum anderen bedingt dieser Nachteil des AIF, dass die Teilwertabschreibung auf Ebene des Kapitalgesellschafts-Fonds tatsächlich steuermindernde Wirkung entfalten würde, dh mit ansonsten steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen aus dieser oder den nachfolgenden Perioden verrechnet werden kann.
6.2.3. Zwischenergebnis zu zentralen Vor- und Nachteilen der Besteuerung eines Risikokapitalfonds als AIF
Die Analyse ergibt, dass eine allgemeingültige Aussage zur Vor-/Nachteilhaftigkeit der Besteuerung einer Investorin eines AIF im Vergleich zur Besteuerung einer Kapitalgesellschafts-Investorin kaum möglich ist, zumal – abhängig vom jeweiligen Sachverhalt und den Ergebnissen des Fonds – unterschiedliche steuerliche Vor- und Nachteile identifiziert werden konnten. ME können hierbei folgende zentralen Schlussfolgerungen gezogen werden:
S. 416Nimmt man zunächst eine positive Entwicklung des Fonds an (Gewinnsituation), in welcher die Anteile an Zielgesellschaften an Wert gewinnen, kann die Besteuerung als AIF vorteilhaft sein, wenn der Risikokapitalfonds seine Investitionen auf das Inland beschränkt: Sofern der AIF nämlich fristgerechte Meldungen vornimmt oder die Investorin einen Selbstnachweis vorlegt, kommt es zu einer Periodenverschiebung, dh zu einer stets eine Periode nachgelagerten Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen. Dieser für die AIF-Investorin positive Zeit-Effekt wird jedenfalls dann deutlich negativ überlagert, sobald der AIF die Erträge aus Zielgesellschaften nicht nur durch deren Veräußerung realisiert, sondern (auch) Gewinnausschüttungen aus Zielunternehmen bezieht: Weil nämlich anzunehmen ist, dass auf Fondsebene konstant zumindest ein gewisser Betrag an Aufwendungen je Periode anfällt, geht deren steuermindernde Wirkung iRd Fondsbesteuerung verloren, wenn diese in der gleichen Periode mit steuerfreien Gewinnausschüttungen anfallen und verrechnet werden. Sofern daher aus den Zielunternehmen nicht nur Wertsteigerungen, sondern auch Gewinnausschüttungen lukriert werden, ist die Besteuerung als AIF als nachteilig zu sehen.
Bei Auslandsinvestitionen des Risikokapitalfonds ist idR eine Nachteilhaftigkeit der Besteuerung als AIF festzustellen: Realisierte Wertsteigerungen der Zielgesellschaften sind iRd Besteuerung als AIF stets steuerpflichtig, während diese Beträge bei der Kapitalgesellschaft steuerneutral sein können, wenn es sich um internationale Schachtelbeteiligungen handelt. Sofern Gewinnausschüttungen aus diesen ausländischen Zielgesellschaften erzielt werden, besteht der für die AIF-Investorin nachteilige Bemessungsgrundlagen-Effekt in Bezug auf die Verrechnung mit Aufwendungen. Zudem ist hinsichtlich der Belastung dieser Gewinnausschüttungen mit Quellensteuern die AIF-Investorin nachteilig gestellt, weil hierbei die Quellensteuerbelastung idR höher ist.
Wenn es sich beim Risikokapitalfonds um einen thesaurierenden Fonds handelt, der Erträge nicht (zur Gänze) ausschüttet, ist der AIF insb bei Inlands-, aber uU auch bei Auslandsinvestitionen vorteilhaft: Sofern bei der Investorin einer Kapitalgesellschaft die thesaurierten realisierten Erträge des Fonds Teil der Wertsteigerung bei einer Anteilsveräußerung sind, unterliegen diese Wertsteigerungen der Steuerpflicht. Hingegen minS. 417dern die bereits realisierten Erträge des Fonds, die der AIF-Investorin als agE zugerechnet wurden, den Gewinn bei Anteilsveräußerung bzw erhöhen den Verlust. Es kommt bei einer AIF-Investorin daher nie zu einer „doppelten“ Besteuerung der realisierten Erträge aus Zielgesellschaften.
In Verlustsituationen könnten als Vorteile des AIF zunächst (zB in der Anlaufphase, in welcher nur Aufwendungen anfallen) ins Treffen geführt werden, dass keine laufende Mindestbesteuerung (MindestKöSt) anfällt. Zudem besteht keine 75-%-Verlustvortragsgrenze. Hinsichtlich möglicher Veräußerungsverluste besteht der Vorteil des AIF darin, dass die 7-Jahres-Verteilung nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen handelt es sich allerdings um Zeit-Effekte, die letztlich davon abhängen, wann bzw welche positiven Erträge in den Folgeperioden erzielt werden. Sofern es sich hierbei um steuerfreie Gewinnausschüttungen handelt, kann der AIF jedenfalls nicht vorteilhaft sein. Zudem ist der Nicht-Anwendung der 7-Jahres-Verteilung entgegenzuhalten, dass die Kapitalgesellschaft Veräußerungsverluste bereits durch Teilwertabschreibungen von Anteilen an Zielgesellschaften vorwegnehmen kann.
Bei Auslandsinvestitionen könnte der AIF uU insofern vorteilhaft erscheinen, als bei der Kapitalgesellschaft internationale Schachtelbeteiligungen vorliegen würden, die mit Verlust veräußert werden. Im Gegensatz zum Kapitalgesellschafts-Fonds wären diese Verluste beim AIF verrechenbar. Diese Verrechenbarkeit kann jedoch wiederum nur vorteilhaft sein, wenn sie mit steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen und nicht mit steuerfreien Gewinnausschüttungen erfolgt. Demgegenüber steht auch die Möglichkeit der Option zur Steuerwirksamkeit beim Kapitalgesellschafts-Fonds.
Hinsichtlich des Fondsanteils der AIF-Investorin könnte sich ein zusätzlicher positiver Zeit-Effekt daraus ergeben, dass eine Teilwertabschreibung sowie ein Veräußerungsverlust (mE) zur Gänze sofort abzugsfähig und nicht über sieben Jahre zu verteilen sind. Zudem können im Einzelfall auch vorteilhafte Effekte daraus resultieren, dass Kosten iZm dem AIF-Anteil uneingeschränkt(er) abzugsfähig sind.
6.3. Besteuerungsvergleich einer beteiligungsverwaltenden GmbH & Co KG mit einem AIF iSd AIFMG
6.3.1. Identifikation von Unterschieden
In einem Vergleich zwischen der Besteuerung einer beteiligungsverwaltenden Personengesellschaft (im Folgenden: Personengesellschaft oder S. 418Personengesellschafts-Fonds) und einer Personengesellschaft, die steuerrechtlich als AIF (im Folgenden: AIF) eingestuft wird, ist – im Gegensatz zum Vergleich zwischen Kapitalgesellschaft und AIF – die „Komplexität“ deshalb reduziert, weil in beiden Alternativen nur ein Steuersubjekt vorliegt. Nicht der Fonds selbst, sondern die daran beteiligten Investoren (Gesellschafter der Personengesellschaft bzw Anleger des AIF) unterliegen der Ertragsbesteuerung. In beiden Varianten erfolgt die Besteuerung (zumindest iW) nach dem Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip. Daher fokussiert der nachfolgende Besteuerungsvergleich allein und anteilig auf die Investorin (Personengesellschafts-Investorin vs AIF-Investorin) als Steuersubjekt. Wegen des systematischen Gleichklangs mit dem bereits durchgeführten Vergleich (Kap 6.2.) wird zwischen jenen Einkünften unterschieden, die aus dem auf Fondsebene erzielten und der Investorin aliquot zugerechneten laufenden Ergebnis resultieren (Kap 6.3.1.1.), und jenen Einkünften, die der Investorin iZm dem Fondsanteil selbst erwachsen (Kap 6.3.1.2.).
6.3.1.1. „Laufendes Ergebnis“ des Fonds
6.3.1.1.1. Allgemeine Unterschiede zwischen den Besteuerungssystemen
Personengesellschaft: Auf Ebene der Personengesellschaft wird am Ende des Kalenderjahrs der steuerliche Gewinn ermittelt und der Investorin ihr Gewinn-/Verlustanteil in analoger Anwendung des § 23 Z 2 EStG zugerechnet. Der Gewinn ist gem § 5 EStG zu ermitteln, dh nach steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen, die nicht dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip folgen, sondern auf einen auf dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss basierenden Betriebsvermögensvergleich abstellen. In die Gewinnermittlung gem § 5 EStG sind im hier betrachteten Sachverhalt folgende Komponenten einzubeziehen:
–Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
–unrealisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–S. 419realisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–Aufwendungen und Ausgaben auf Ebene des Fonds
Sofern aus dieser Ermittlung ein Verlust resultiert, wird dieser der Investorin gleichermaßen wie der Gewinnanteil aliquot zugerechnet. IRd Verlustzuweisung an beschränkt haftende Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist zu berücksichtigen, dass diese grds nur bis zur Höhe der Haftsumme möglich ist. Weil die Verlustzuweisungsbeschränkung nach Auffassung der Finanzverwaltung für Kapitalgesellschaften und folglich für die hier betrachtete Investorin nicht gelten soll, bleibt diese Besonderheit im Folgenden ausgeklammert.
AIF: Am Ende des Fondsgeschäftsjahrs (dh hier: des Kalenderjahrs) werden die Fondserträge ermittelt, die aliquot an die AIF-Investorin ausgeschüttet oder ihr zugerechnet werden. Weil die hier betrachtete Investorin den AIF-Anteil im Betriebsvermögen hält, ist es für die Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte grds irrelevant, ob ihr die Erträge des AIF in Form von Ausschüttungen und/oder agE zugerechnet werden. Sofern Ausschüttungen vor dem Realisationszeitpunkt der agE erfolgen, werden diese nach Maßgabe ihrer Ertragskomponenten besteuert und gelangen insofern keine agE zum Ansatz. Sofern eine Ausschüttung nach der Realisation von agE erfolgt, gelangen zunächst agE zum Ansatz und werden besteuert; eine spätere Ausschüttung ist insofern steuerfrei. Der Betrag der agE erhöht den Buchwert des Fondsanteils, spätere steuerfreie Ausschüttungen reduzieren selbigen.
Die Ermittlung der Ausschüttung bzw agE basiert auf der Fondsbuchhaltung, dh insb auf dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss, der nicht nach dem Zufluss-/Abschlussprinzip, sondern nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung erstellt wird. Im Rahmen S. 420von Ausschüttungen/agE gelangen folgende Komponenten steuerlich zum Ansatz:
–Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
–realisierte Wertänderungen von Anteilen an Zielgesellschaften
–Aufwendungen und Ausgaben auf Ebene des Fonds
Die Ausschüttungen/agE zählen bei der Investorin grds zu ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Steuerpflicht, wobei sich deren konkrete steuerliche Behandlung an den in der Ausschüttung/in den agE enthaltenen (saldierten Ertrags-)Komponenten orientiert.
Ergibt sich auf Ebene des Fonds ein negatives Ergebnis, erfolgt keine Zurechnung an die Anleger, sondern dieser Verlust wird auf Ebene des Fonds vorgetragen und in den Folgeperioden verrechnet, wobei eine vorrangige Verrechnung mit realisierten Wertänderungen vorzunehmen ist.
Unterschiede in sachlicher Hinsicht ergeben sich zentral aus der „Form“ der zugerechneten Einkünfte (Gewinn-/Verlustanteile vs Ausschüttungen/agE). Nicht zuletzt deshalb, weil hierzu unterschiedliche Ermittlungsvorschriften (insb hinsichtlich der Komponenten [unrealisierte Wertänderungen]) bestehen, ist darauf zu schließen, dass sich hieraus weitere Unterschiede hinsichtlich des der Investorin zugerechneten und steuerpflichtigen Ergebnisses ergeben.
Unterschiede sind auch in Bezug auf Verluste feststellen, die der Personengesellschafts-Investorin aliquot zugerechnet werden, während diese bei einem AIF auf dessen Ebene verbleiben und in einen Verlustvortrag auf Fondsebene eingehen. Weil iRd Vergleichs die Annahme getroffen wurde, dass die Investorin noch andere positive Einkünfte erzielt, mit welchen ein Ausgleich von zugewiesenen Verlustanteilen möglich ist, verzögert sich im Vergleich zur Personengesellschaft die Verlustverrechnung bei einer AIF-Investorin, was einen mindernden (nachteiligen) Zeit-Effekt auf den Kapitalwert KWs haben kann.
Auf die sich im Einzelfall ergebenden Konsequenzen soll im Folgenden näher eingegangen werden, wobei zunächst die jeweiligen Einzelregelungen und deren Wirkungen separat, dh unabhängig voneinander analysiert, und anschließend etwaige „Zusammenhänge“ oder Abhängigkeiten beleuchtet werden.
S. 421Dabei ist vorab festzuhalten, dass sich hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der Beteiligungen an Zielgesellschaften aus Sicht der Investorin in beiden Alternativen keine Unterschiede ergeben, sodass diese idR entweder als nationale Schachtelbeteiligung oder internationale Portfoliobeteiligung zu sehen sind und der Vermögensstamm daher jedenfalls steuerwirksam ist.
6.3.1.1.2. Unterschiede hinsichtlich der Einkünfteermittlung und -besteuerung
Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften
Personengesellschaft: Die im Gewinn-/Verlustanteil enthaltenen Gewinnausschüttungen sind nach Maßgabe des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei. Eine etwaige einbehaltene KESt ist anrechenbar. Keine Anrechnungsmöglichkeit besteht bei ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Gewinnausschüttungen aus ausländischen Zielgesellschaften. Orientiert man sich für die Behandlung ausländischer Quellensteuern am OECD-MA, ist nicht der ermäßigte Quellensteuersatz für „Schachteldividenden“, sondern idR der 15%ige Quellensteuersatz gem Art 10 Abs 2 lit b OECD-MA einschlägig. Eine Rückerstattung der darüber hinaus einbehaltenen Quellensteuern ist durch die Investorin möglich. Ein Geltungsbereich der Mutter-Tochter-RL ist idR auszuschließen, weil die Investorin die in der RL vorgesehene 10%ige Beteiligungshöhe an der ausländischen Zielgesellschaft annahmegemäß nicht erreicht.
AIF: Die in Ausschüttungen/agE enthaltenen Gewinnausschüttungen aus Zielunternehmen sind bei der AIF-Investorin nach Maßgabe des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei. Eine etwaige KESt, die die ausschüttende inländische Zielgesellschaft einbehält, ist bei der Investorin anteilig auf S. 422ihre KöSt anrechenbar. Keine Anrechnungsmöglichkeit besteht bei ausländischen Quellensteuern auf steuerfreie Gewinnausschüttungen aus ausländischen Zielgesellschaften. Allerdings sind ausländische Quellensteuern bis zu einem Quellensteuersatz gem Art 10 Abs 2 lit b OECD-MA iHv 15 % durch die Investorin rückerstattbar. Hinsichtlich einer etwaigen Quellensteuerentlastung auf Grund der Mutter-Tochter-RL ist zu vermuten, dass diese jedenfalls mangels Vorliegens einer 10%igen Beteiligungsquote nicht greift.
Es sind folglich keine Differenzen zwischen Personengesellschaften und AIF ersichtlich.
Unrealisierte Wertänderungen der Anteile an Zielgesellschaften
Wie bereits in Kap 6.2.1.1.2. ausgeführt, liegt der steuerliche „Vorteil“ der Geltendmachung einer Teilwertabschreibung in einem Zeit-Effekt, weil ein später zu realisierender Verlust antizipiert wird. Zumal spätere Zuschreibungen mit der Höhe der Anschaffungskosten gedeckelt sind und „lediglich“ eine Teilwertabschreibung rückgängig machen, werden iRd Vergleichs nur Teilwertabschreibungen betrachtet.
Personengesellschaft: Wertminderungen einzelner Zielgesellschaften sind durch die Investorin in jener Periode, in welcher der Wertverlust eintritt, unter den allgemeinen Voraussetzungen durch eine Teilwertabschreibung geltend zu machen. Hinsichtlich der steuermindernden Wirkung der Teilwertabschreibung ist auf die Anwendung der 7-Jahres-Verteilung zu verweisen.
S. 423AIF: Auf Grund der steuerlich relevanten Komponenten der Ausschüttungen oder agE werden der Investorin keine unrealisierten Wertänderungen von Anteilen an Zielunternehmen zugerechnet.
Weil die Investorin einer Personengesellschaft Wertverluste von Beteiligungen an Zielunternehmen vor deren Realisation durch die Geltendmachung einer Teilwertabschreibung vorwegnehmen kann, diese Wertverluste hingegen bei der AIF-Investorin erst im Zeitpunkt der Realisation steuerliche Wirkung entfalten können, ergeben sich Unterschiede in Bezug auf die zeitliche Berücksichtigung solcher Wertverluste. In beiden Fällen handelt es sich in einer Totalbetrachtung um die identen Beträge, allerdings mit einer zeitlichen Differenz, was bei der AIF-Investorin grds mindernd auf den Kapitalwert KWs ihrer Investition wirkt (nachteiliger Zeit-Effekt).
Veräußerung der Anteile an Zielgesellschaften
Personengesellschaft: Veräußert die Personengesellschaft Anteile an einem Zielunternehmen, ist der daraus resultierende Veräußerungsgewinn auf Ebene der Personengesellschafts-Investorin steuerpflichtig. Ein Verlust wird der Investorin ebenso zugerechnet, ist aber auf ihrer Ebene nur über sieben Jahre verteilt abzugsfähig.
AIF: Veräußert der AIF Anteile an einem Zielunternehmen, ist ein in der Ausschüttung/den agE enthaltener Veräußerungsgewinn bei der AIF-Investorin steuerpflichtig. Ein Veräußerungsverlust ist auf Ebene des Fonds verrechenbar, wird aber per se nicht der Investorin zugerechnet, sondern verbleibt als Verlustvortrag auf Fondsebene. Dessen Verrechenbarkeit und steuerliche Wirkung hängen von künftigen Erträgen ab.
S. 424Folglich ist als wesentlicher Unterschied festzuhalten, dass Veräußerungsverluste, die bei der Personengesellschafts-Investorin der 7-Jahres-Verteilung unterliegen, hingegen beim AIF sofort zur Gänze abzugsfähig bzw verrechenbar sind, was einen positiven Zeit-Effekt für den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin bedeutet.
Wenn der Veräußerungsverlust bei einer Personengesellschafts-Investorin dabei geringer ausfällt als bei einer AIF-Investorin, kann dies mit der früheren Teilwertabschreibung (siehe oben) erklärt werden. Hieraus ergeben sich die bereits iZm Teilwertabschreibungen beschriebenen Zeiteffekte. Zudem sei auf jenen, bereits in Kap 6.3.1.1.1. genannten nachteiligen Zeit-Effekt verwiesen, der sich daraus ergeben kann, dass Verluste der AIF-Investorin nicht zugerechnet werden, sondern auf Ebene des AIF als Verlustvortrag verbleiben.
Kosten auf Ebene des Fonds
Personengesellschaft: IRd Gewinnermittlung ist der steuerwirksame Abzug von Aufwendungen und Ausgaben der Personengesellschaft grds nach Maßgabe des Betriebsausgabenbegriffs zulässig, sofern nicht ein Abzugsverbot greift. Hierbei ist insb das Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG von Relevanz, welches mE allerdings für „allgemeine“ Aufwendungen des Fonds, die sich nicht auf konkrete Beteiligungen, sondern auf das gesamte Fondsvermögen beziehen, mangels unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang nicht zur Anwendung gelangen kann. Weil für den hier betrachteten Risikokapitalfonds keine Kosten ersichtlich sind, für die ein solch unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt, ist im Allgemeinen von einer Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben des Fonds auszugehen, die bei der Investorin – iRd Gewinn-/Verlustanteils – steuermindernde Wirkung entfalten.
AIF: Aufwendungen sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 186 Abs 1 und Abs 2 Z 1 lit a InvFG abzugsfähig. Ob die Aufwendungen hierfür Werbungskosteneigenschaft aufweisen müssen, ist mE unklar. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 2 TS 1 KStG kann mE jedenS. 425falls nicht greifen, weil die Ertragsermittlung auf AIF-Ebene für alle Anleger einheitlich und folglich ohne Berücksichtigung von anlegerspezifischen Abzugsverboten zu erfolgen hat.
Unterschiede können sich nur insofern ergeben, als für AIF der Umfang der abzugsfähigen Aufwendungen weiter wäre, wenn argumentiert wird, dass diese nicht Werbungskosteneigenschaft aufweisen müssen. Zumal hierfür keine einschlägigen Bsp gegeben werden können, für welche dies zutreffend wäre, ist davon auszugehen, dass im hier betrachteten Sachverhalt hieraus keine Unterschiede zu erwarten sind.
Verrechnung von Aufwendungen und Verlusten
Aufwandsverrechnung
Personengesellschaft: Die Aufwendungen der Personengesellschaft sind iRd Gewinn-/Verlustanteils der Investorin unabhängig von anderen Ertragskomponenten abzugsfähig. Dabei ist anzumerken, dass bei der Investorin einer Personengesellschaft die gem § 10 Abs 1 KStG steuerfreien Gewinnausschüttungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind und etwaige (hieraus entstehende) Verluste unberührt lassen. Eine Verrechnung der Aufwendungen kommt daher mit Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Zielgeesllschaften und mit anderen Einkünften der Investorin in Betracht.
AIF: Je nachdem, welcher Auffassung gefolgt wird, sind Aufwendungen primär mit Gewinnausschüttungen zu verrechnen (hA) oder (wie mE) aliquot von Gewinnausschüttungen und einem positiven Saldo aus Veräußerungsgewinnen/-verlusten in Abzug zu bringen. Jedenfalls geht die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (tw) „ins Leere“, wenn Aufwendungen Ertragskomponenten mindern, die auf Ebene der Investorin – in Anwendung des § 10 Abs 1 KStG – ohnehin steuerfrei wären. Übersteigen die Aufwendungen die Gewinnausschüttungen (insb bei primärer Verrechnung mit Gewinnausschüttungen), ist eine Verrechnung mit einem Überhang an Veräußerungsgewinnen möglich; andernfalls geht der Aufwandsüberhang in den Verlustvortrag ein.
S. 426Unterschiede ergeben sich folglich insofern, als bei einer AIF-Investorin die steuermindernde Wirkung der Aufwendungen „verloren“ geht, wenn in einer Periode Aufwendungen und steuerfreie Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften anfallen und miteinander verrechnet werden. Diese Fallkonstellationen haben Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage, die bei der AIF-Investorin im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin entsprechend höher ist. In Folge der daraus resultierenden höheren Steuerzahlungen der AIF-Investorin ist der Kapitalwert nach Steuern KWs entsprechend gemindert (nachteiliger Bemessungsgrundlagen-Effekt). Gleicher Effekt ergibt sich, wenn die Aufwendungen in den Verlustvortrag eingehen und in den Folgeperioden mit steuerfreien Gewinnausschüttungen verrechnet werden.
Verrechnung von Veräußerungsverlusten
Personengesellschaft: Werden in einer Periode sowohl Gewinne als auch Verluste aus Anteilen an Zielgesellschaften realisiert, ist eine antragsgebundene Gegenverrechnung möglich (§ 12 Abs 3 Z 2 TS 3 KStG): Ein positiver Saldo unterliegt der Steuerpflicht; ein negativer Saldo ist – nach Auffassung der Finanzverwaltung – über sieben Jahre zu verteilen. Eine Verrechnung eines negativen Saldos mit Gewinnausschüttungen kommt nicht in Betracht.
AIF: Fallen Veräußerungsgewinne und -verluste in der identen Periode an, ist eine Verrechnung möglich: Ein positiver Saldo wird als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn zugerechnet; ein negativer Saldo verbleibt als Verlustvortrag auf Ebene des Fonds. Liegen allerdings (ausländische) Gewinnausschüttungen (nach Verrechnung mit Aufwendungen) vor, ist der negative Saldo aus Veräußerungsgewinnen/-verlusten hiermit zu verrechnen: Ein verbleibender positiver Betrag (Überhang der Gewinnausschüttungen) ist nach Maßgabe des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei; ein negativer Saldo (Überhang der Veräußerungsverluste) geht in den Verlustvortrag ein.
S. 427Unterschiede ergeben sich insofern, als die steuermindernde Wirkung von Veräußerungsverlusten durch eine Verrechnung mit steuerfreien (ausländischen) Gewinnausschüttungen bei der AIF-Investorin verloren geht. Diese Fallkonstellationen wirken auf die Bemessungsgrundlage, wodurch sich ein geringerer Kapitalwert nach Steuern KWs ergibt, der für die AIF-Investorin nachteilig wirkt. Gleiches würde eintreten, wenn in einer periodenübergreifenden Betrachtung die Veräußerungsverluste mangels Verrechenbarkeit in den Verlustvortrag eingehen und in einer Folgeperiode – mangels Veräußerungsergebnissen – mit (ausländischen) Gewinnausschüttungen, die auf Ebene der AIF-Investorin ohnehin steuerfrei zu behandeln sind, verrechnet werden.
6.3.1.1.3. Unterschiede hinsichtlich des Realisationszeitpunkts
Überdies können sich Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts der Realisation des Gewinn-/Verlustanteils einerseits bzw der Ausschüttung/agE andererseits ergeben:
Personengesellschaft: Die Zurechnung des Gewinn-/Verlustanteils an die Personengesellschafts-Investorin erfolgt mit Ende des Kalenderjahrs (31.12.).
AIF: Der Zurechnungs- bzw Realisationszeitpunkt bei einer AIF-Investorin richtet sich nach dem Meldestatus und den Ausschüttungen des Fonds:
–Bei einem Meldefonds mit fristgerechter Meldung orientiert sich der Realisationszeitpunkt der agE an der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle (die auf einer Meldung innerhalb von sieben Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahrs basiert) bzw bei Ausschüttungen am Zuflusszeitpunkt (Folgeperiode).
–Bei einem Nichtmeldefonds, für welchen die Investorin einen Selbstnachweis erbringt, geht die Finanzverwaltung von einem Realisationszeitpunkt der agE sieben Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahrs aus bzw richtet sich die steuerliche Erfassung einer Ausschüttung nach dem Zuflusszeitpunkt (Folgeperiode).
Unterschiede in zeitlicher Hinsicht ergeben sich insofern, als bei AIF eine Ausschüttung oder die Realisation der agE erst in der Folgeperiode vorgesehen ist, weshalb es folglich – im Vergleich zur Personengesellschaft – zu S. 428einer einjährigen Periodenverschiebung kommt. Bei der Investorin wären die steuerpflichtigen Einnahmen aus dem AIF daher im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin stets eine Periode später in die steuerliche Bemessungsgrundlage aufzunehmen. Weil durch die stets spätere Steuerbelastung der Kapitalwert KWs bei Investition in einen AIF höher ist, stellt diese Periodenverschiebung einen für die AIF-Investorin vorteilhaften Zeit-Effekt dar. Weil als steuerpflichtige Ertragskomponenten der Ausschüttung/agE bei der hier betrachteten Investorin iW nur Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Zielgesellschaften in Betracht kommen, reduziert sich der vorteilhafte Zeit-Effekt auf die Besteuerung dieser Erträge.
6.3.1.2. Fondsanteil der Investorin
6.3.1.2.1. Anschaffung des Fondsanteils
Personengesellschaft: Der Anteil an einer Personengesellschaft stellt ertragsteuerlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Bei Erwerb eines Anteils wird eine Anschaffung der aliquoten Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft fingiert, weshalb die Anschaffungskosten des Anteils auf die einzelnen aliquot erworbenen Wirtschaftsgüter zu verteilen sind. Allfällige Anschaffungsnebenkosten des Fondsanteils sind mE nach dem Wertverhältnis der Wirtschaftsgüter zu verteilen und evident zu halten (Ergänzungsbilanz). Deren steuerliche Wirkung ist folglich von dem zu Grunde liegenden (aliquoten) Wirtschaftsgut abhängig.
AIF: Die Investorin, die an einem AIF beteiligt ist, hält mit ihrem AIF-Anteil ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das mit den Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist.
Grds sind im Zeitpunkt der Anschaffung keine Unterschiede zu erwarten. Weil bei der Personengesellschafts-Investorin die Anschaffungsnebenkosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen sind und von deren Realisation abhängen, während bei der AIF-Investorin deren steuermindernde Wirkung bei Realisation des AIF-Anteils (bzw uU bei früherer Teilwertabschreibung) eintritt, kann bei der AIF-Investorin uU eine tw verzögerte steuermindernde Wirkung der Anschaffungsnebenkosten eintreten, die sich im Vergleich mindernd auf den Kapitalwert KWs auswirkt (nachteiliger Zeit-Effekt).
S. 4296.3.1.2.2. „Ausschüttungen“ bzw Entnahmen aus dem Fonds
Personengesellschaft: Entnimmt die Personengesellschafts-Investorin ihren Gewinnanteil aus dem Fonds, ist dies steuerlich irrelevant. IRd Bilanzierung des Anteils in der Steuerbilanz wäre jedoch der Wertansatz zu mindern.
AIF: In Bezug auf Ausschüttungen aus einem AIF an die Investorin ist zu differenzieren:
–Erfolgt die Ausschüttung vor der Realisation von agE, unterliegt die Ausschüttung nach Maßgabe der obigen Ausführungen (Kap 6.3.1.1.) der Besteuerung.
–Andernfalls (dh bei Ausschüttung nach Realisation der agE) ist die Ausschüttung auf Grund der bereits als agE zum Ansatz gelangten Erträge steuerfrei zu behandeln, wobei der Buchwert des Fondsanteils, der durch die Aktivierung der agE gestiegen ist, iHd steuerfrei belassenen Ausschüttung wieder zu vermindern ist.
Unterschiede ergeben sich aus den divergierenden Besteuerungssystemen, die bei einem AIF uU zu einer Steuerpflicht der „Ausschüttung“ bzw Gewinnentnahme führen können. Bei der Ermittlung der konkreten steuerpflichtigen Erträge und der Steuerbelastung der Ausschüttung ist jedoch auf die Unterschiede zu verweisen, die in Kap 6.3.1.1. identifiziert wurden.
6.3.1.2.3. Keine „Ausschüttungen“ bzw Entnahmen aus dem Fonds
Personengesellschaft: Erfolgen keine Ausschüttungen bzw Entnahmen aus dem Personengesellschafts-Fonds, lässt dies die Besteuerung der Personengesellschafts-Investorin unberührt. Der Wertansatz ihres Anteils erhöht sich um die ihr zugewiesenen Gewinnanteile, weshalb „stehengelassene Gewinne“ darin inkludiert sind.
AIF: Auf Grund der Zurechnung und Besteuerung von agE an die AIF-Investorin sind diese zu aktivieren und erhöhen den Buchwert des AIF-Anteils. Sofern diese Beträge nicht ausgeschüttet oder „entnommen“ werden, bleibt der Buchwert unverändert (dh um die agE erhöht).
Wenngleich sich die beiden Besteuerungsregime systematisch unterscheiden, sind aus hieraus keine Unterschiede hinsichtlich der Steuerbelastung ersichtlich.
S. 4306.3.1.2.4. Unrealisierte Wertänderungen des Fondsanteils
Personengesellschaft: Der Personengesellschaftsanteil der Investorin ist keiner Bewertung zugänglich. Die Bilanzierung des Personengesellschaftsanteils in der Steuerbilanz der Investorin erfolgt jedoch nach (Art) der Spiegelbildmethode, weshalb sich Gewinne und Verluste unmittelbar im Wertansatz niederschlagen.
AIF: Unter den einschlägigen Voraussetzungen kann eine Teilwertabschreibung auf den AIF-Anteil vorgenommen werden, wenn der Buchwert (samt aktivierter agE) über dem Teilwert liegt. Die Teilwertabschreibung entfaltet mE zur Gänze „sofortige“ steuermindernde Wirkung, weil § 12 Abs 3 KStG mE nicht anwendbar ist.
Wertverluste des Fondsanteils können bei einer AIF-Investorin durch eine Teilwertabschreibung vorweggenommen werden, was per se bei einem Personengesellschaftsanteil nicht möglich ist. Dies würde für die Annahme eines für die AIF-Investorin vorteilhaften Zeit-Effekts sprechen. Allerdings gilt es hierbei zu bedenken, dass bei der Bilanzierung des Personengesellschaftsanteils bereits realisierte Verluste und unrealisierte Wertminderungen von Anteile an Zielunternehmen im Wertansatz (und daher idR zeitlich früher) Berücksichtigung finden.
6.3.1.2.5. Veräußerung des Fondsanteils
Personengesellschaft: Veräußert die Investorin ihren Personengesellschaftsanteil, wird eine Veräußerung sämtlicher anteiliger Wirtschaftsgüter, die im Fonds vorhanden sind, fingiert. Ist davon auszugehen, dass das Fondsvermögen ausschließlich aus Anteilen an Zielgesellschaften besteht, realisiert die Investorin Veräußerungsgewinne und -verluste aus den einzelnen Beteiligungen. Veräußerungsgewinne können mit etwaigen noch offenen Siebentel derselben Beteiligung verrechnet werden. Darüber hinaus ist eine Verrechnung mit Veräußerungsverlusten, die ansonsten der 7-Jahres-Verteilung unterlägen, möglich. Verbleibt nach der Verrechnung ein Überhang der Veräußerungsgewinne, gehen diese in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Investorin ein. Ein negativer Saldo, dh ein Überhang an VeräußerungsS. 431verlusten, ist über sieben Jahre verteilt abzugsfähig. Veräußerungskosten werden vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht und folglich aliquot auf sämtliche Wirtschaftsgüter verteilt.
In einer vereinfachenden, saldierten und generellen Betrachtung könnte daher abgeleitet werden, dass ein insgesamt den Buchwert des Personengesellschaftsanteils übersteigender Veräußerungserlös (dh prima facie ein Veräußerungsgewinn) der Steuerpflicht unterliegt. Ein unter dem Buchwert liegender Veräußerungserlös (dh prima facie ein Veräußerungsverlust) unterliegt idR der 7-Jahres-Verteilung. Gewinne bzw Verluste beziehen sich dabei iW auf noch nicht realisierte Wertänderungen der Anteile an Zielgesellschaften, soweit sie auch noch nicht durch Teilwertabschreibungen oder Zuschreibungen vorweggenommen wurden.
AIF: Die Veräußerung des AIF-Anteils stellt eine Veräußerung eines eigenständigen Wirtschaftsguts dar. Sofern der Veräußerungserlös (abzgl Nebenkosten der Veräußerung) den Buchwert des AIF-Anteils übersteigt, liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor. Vice versa entsteht ein Veräußerungsverlust, der mE zur Gänze „sofort“ abzugsfähig ist.
Weil die realisierten Erträge je Periode iRd Fondsbesteuerung (sofern keine Ausschüttung erfolgte) als agE den Buchwert des Fondsanteils erhöhen, kann sich ein Veräußerungsgewinn oder -verlust insb aus noch unrealisierten Wertsteigerungen der Beteiligungen bzw aus negativen Wertentwicklungen der Beteiligungen, soweit sie noch nicht im Anteilswert Niederschlag gefunden haben und durch eine Teilwertabschreibung des Fondsanteils „vorweggenommen“ wurden, resultieren.
Zwar mag aus der Veräußerung des Fondsanteils ein unterschiedliches Ergebnis resultieren, das aber mE aber insb auf die bereits analysierten Zeit-Effekte (insb Teilwertabschreibungen, Verlustzuweisungen) zurückzufühS. 432ren ist. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines Veräußerungsgewinns/-verlusts besteht jedoch ein zentraler Unterschied darin, dass bei der AIF-Investorin die 7-Jahres-Verteilung eines Veräußerungsverlusts nicht greift, weshalb eine frühere Abzugsfähigkeit dieses Betrags gegeben ist, was sich erhöhend auf den Kapitalwert KWs der AIF-Investorin auswirkt (positiver Zeit-Effekt).
6.3.1.2.6. Abzugsfähigkeit von Kosten iZm dem Fondsanteil
Personengesellschaft: Aufwendungen und Ausgaben einer Investorin, die iZm dem Anteil an einer Personengesellschaft anfallen, können nach Maßgabe des Betriebsausgabenbegriffs geltend gemacht werden, sofern kein Abzugsverbot greift. Das Abzugsverbot gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG kann mE nicht zur Anwendung gelangen, wenn sich die Aufwendungen auf den gesamten Fondsanteil beziehen.
AIF: Kosten iZm dem Fondsanteil sind als Betriebsausgaben auf Ebene der Investorin abzugsfähig. Eine Anwendung des Abzugsverbots gem § 12 Abs 2 TS 1 KStG kommt mE mangels eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen und Ausgaben mit steuerfreien/-neutralen Vermögensmehrungen oder Einnahmen nicht in Betracht, weil sich die Aufwendungen idR auf den gesamten Fondsanteil beziehen, wodurch eine unmittelbare Zuordnung zu bestimmten steuerfreien Einnahmen mE nicht möglich ist.
Folgt man der hier vertretenen Auffassung zur Nicht-Anwendung des § 12 Abs 2 TS 1 KStG, ergeben sich an dieser Stelle keine Unterschiede.
6.3.1.3. Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
Die Besteuerungsregime einer beteiligungsverwaltenden Personengesellschaft und eines AIF sollen in nachfolgender Tabelle nochmals gegenübergestellt und die identifizierten Unterschiede sowie deren Wirkungen zentral zusammengefasst werden:
S. 433
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Besteuerung als Personengesellschaft | Besteuerung als AIF | Effekt | Auswirkung auf KWs der AIF-Investorin | ||||
„Laufendes“ Ergebnis des Fonds | |||||||
Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften | Ausschüttung | idR steuerfrei (§ 10 Abs 1 KStG) | idR steuerfrei (§ 10 Abs 1 KStG) | ||||
KESt | anrechenbar | anrechenbar | |||||
ausländische Quellensteuern | idR 15 % QuSt nach OECD-MA | idR 15 % QuSt nach OECD-MA | |||||
Wertsteigerungen der Anteile an Zielgesellschaften (realisiert) | steuerpflichtig | steuerpflichtig in Folgeperiode | Zeit | ↑ | |||
Wertminderungen der Anteile an Zielgesellschaften | unrealisiert | 7-Jahres-Verteilung | Zeit | ↓ | |||
realisiert (Veräußerungsverlust) | 7-Jahres-Verteilung | sofort abzugsfähig (dh verrechenbar) | Zeit | ↑ | |||
Aufwendungen auf Fondsebene | idR abzugsfähig | abzugsfähig | |||||
Besonderheiten bei Verlusten | Verlustzuweisung | Verlustvortrag auf Fondsebene | Zeit | ↓ | |||
S. 434Verrechnung | von Aufwendungen | mit steuerfreien Gewinnausschüttungen | keine Verrechnung | Verrechnung | Bmgl | ↓ | |
mit Veräußerungsgewinnen | Verrechnung | Verrechnung | |||||
von Veräußerungsverlusten | mit Veräußerungsgewinnen | Verrechnung | Verrechnung | ||||
mit steuerfreien Gewinnausschüttungen | keine Verrechnung | Verrechnung | Bmgl | ↓ | |||
Fondsanteil der Investorin | |||||||
Anschaffung des Fondsanteils | Aktivierung von AK durch Verteilung auf aliquote Wirtschaftsgüter | Aktivierung von AK | uU Zeit | ↓ | |||
Gewinnausschüttung/Entnahmen aus dem Fonds | steuerneutral | siehe zur Besteuerung des „laufenden“ Ergebnisses des Fonds oben oder Ausschüttung steuerfrei | |||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besteuerung als Personengesellschaft | Besteuerung als AIF | Effekt | Auswirkung auf KWs der AIF-Investorin | ||||
S. 435Wertsteigerung des Fondsanteils | steuerpflichtig | steuerpflichtig | |||||
Wertminderung des Fondsanteils | unrealisiert | sofort abzugsfähig | Zeit | ↑ | |||
realisiert (Veräußerungsverlust) | 7-Jahres-Verteilung | sofort abzugsfähig | Zeit | ↑ | |||
Aufwendungen iZm dem Fondsanteil | mE abzugsfähig | mE abzugsfähig | |||||
Tab 7: Übersicht zu den Unterschieden der Besteuerung eines Risikokapitalfonds als Personengesellschaft bzw als AIF | |||||||
S. 4366.3.2. Analyse der identifizierten Unterschiede uB kapitalwerterhöhender und -mindernder Wirkungen bei Qualifikation eines Risikokapitalfonds als AIF
Innerhalb der identifizierten Differenzen in der Besteuerung der Investorin einer Personengesellschaft und eines AIF können kapitalwerterhöhende und -mindernde Wirkungen festgestellt werden, die entweder auf Bemessungsgrundlagen- und/oder Zeit-Effekte zurückzuführen sind. Diese Einzel-Effekte sind jedoch im folgenden Abschnitt ggf zu relativieren, wenn und weil entsprechende Interdependenzen bestehen.
6.3.2.1. Kapitalwerterhöhende Wirkungen (steuerliche Vorteile)
Für eine AIF-Investorin können folgende steuerliche Vorteile identifiziert werden, die sich allerdings durchwegs durch Zeit-Effekte auszeichnen. Die quantitative Auswirkung von Zeit-Effekten ist va vom betreffenden Betrag und von der zeitlichen Differenz zwischen der Besteuerung bzw der steuerentlastenden Wirkung bei der AIF-Investorin im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin abhängig.
keine 7-Jahres-Verteilung: Als steuerlicher Vorteil der AIF-Investorin ist festzuhalten, dass iRd Fondsbesteuerung die 7-Jahres-Verteilung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG für Veräußerungsverluste aus Anteilen an Zielgesellschaften, für eine Teilwertabschreibung auf oder einen Veräußerungsverlust aus dem Fondsanteil nicht zur Anwendung gelangt. Diese Vorteile im Vergleich zu einer Personengesellschafts-Investorin sind jedoch zu relativieren:
–Sofern auf Ebene des Fonds Veräußerungsverluste aus Anteilen an Zielgesellschaften entstehen (die nicht verrechenbar sind), unterliegen diese bei der Personengesellschafts-Investorin zwar der 7-Jahres-Verteilung, werden allerdings der Investorin zugewiesen (und sind daher zumindest iHv einem Siebentel sofort mit anderen Einkünften der Investorin verrechenbar). Hingegen gehen diese bei einem AIF in den Verlustvortrag ein und ist deren steuermindernde Wirkung folglich von der künftigen steuerwirksamen Verrechenbarkeit abhängig. Hinzu kommt, dass die Personengesellschafts-Investorin im Gegensatz zur AIF-Investorin die Wertverluste bei Eintritt bereits durch eine Teilwertabschreibung vorwegnehmen kann, während diese bei der AIF-Investorin erst bei Realisation steuerminderde Wirkung entfalten können. Der „Vorteil“ ist daher S. 437im Einzelfall insb von der Differenz zwischen der jeweiligen Wirkung der Teilwertabschreibung und des realisierten Verlusts abhängig.
–Der „Vorteil“ der sofortigen (und nicht über sieben Jahre verteilten) Abzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen des AIF-Anteils oder des Verlusts aus der Veräußerung des AIF-Anteils ist insofern zu relativieren, als im Gegensatz dazu bei der Personengesellschafts-Investorin Teilwertabschreibungen bereits auf einzelne Anteile an Zielgesellschaften möglich sind und ihr Verluste unmittelbar zugerechnet werden (und sich daher bereits auf den Wertansatz auswirken). Der zeitliche „Vorteil“ der AIF-Investorin ist daher im Einzelfall insb von der Differenz zwischen der jeweiligen Wirkung von Teilwertabschreibungen/Verlusten bei der Personengesellschafts-Investorin und der AIF-Investorin abhängig.
Periodenverschiebung: Bei AIF, die ihren Meldepflichten nachkommen bzw einen Selbstnachweis vorlegen, kommt es stets zu einer Verzögerung der Besteuerung um eine Periode, weil die Realisation der Ausschüttung/agE nicht mit Ende des Kalenderjahrs, sondern in der Folgeperiode erfolgt.
6.3.2.2. Kapitalwertmindernde Wirkungen (steuerliche Nachteile)
Zudem konnten im obigen Vergleich Unterschiede identifiziert werden, die bei einer AIF-Investorin nachteilig wirken. Dabei sind folgende Bemessungsgrundlagen-Effekte festzustellen:
Aufwandsverrechnung mit steuerfreien Gewinnausschüttungen: Ein zentraler Unterschied besteht – wie bereits im Vergleich zwischen einer Kapitalgesellschaft vs eines AIF – darin, dass bei Anfallen von Gewinnausschüttungen aus Zielgesellschaften, die gem § 10 Abs 1 KStG bei der Investorin steuerfrei sind, mit Aufwendungen die steuermindernde Wirkung von Aufwendungen durch eine Verrechnung „verloren“ geht. Voraussetzung hierfür ist das Aufeinandertreffen von steuerfreien Gewinnausschüttungen und Aufwendungen (oder uU ein in einem Verlustvortrag enthaltener Aufwandsüberhang) in der identen Periode. Die quantitative Auswirkung dieses steuerlichen Nachteils hängt vom Betrag der (den Gewinnausschüttungen zuzurechnenden) Aufwendungen (max in Höhe der Gewinnausschüttungen) ab.
S. 438Verlustverrechnung mit steuerfreien (ausländischen) Gewinnausschüttungen: Gleiches gilt für die Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus Anteilen an Zielunternehmen mit steuerfreien Gewinnausschüttungen auf Ebene des AIF. Die steuermindernde Wirkung der Verluste geht für die AIF-Investorin folglich durch die Verrechnung mit steuerfreien Ertragskomponenten „ins Leere“.
Nachteilig für die AIF-Investorin wirken im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin auch nachfolgende Unterschiede, weil sie zu einer späteren steuerlichen Berücksichtigung von negativen Beträgen und folglich zu einer (relativ) früheren Steuerbelastung führen (Zeit-Effekte):
keine Möglichkeit zur Teilwertabschreibung einzelner Beteiligungen: Die AIF-Investorin kann Wertverluste einzelner Beteiligungen nicht durch Teilwertabschreibungen vorwegnehmen. Die Verluste können sich folglich erst im Zeitpunkt deren tatsächlicher Realisation steuermindernd auswirken. Voraussetzung für den Eintritt dieses Effekts ist, dass der Anteil an einem Zielunternehmen an Wert verliert, bevor diese negative Wertänderung durch Veräußerung realisiert wird. Weil die Personengesellschafts-Investorin den Verlust durch eine Teilwertabschreibung antizipieren kann, dieser Betrag aber idR nur über sieben Jahre verteilt abzugsfähig ist, ist hierbei eine Interdependenz zur 7-Jahres-Verteilung festzustellen, die letztlich von den zeitlichen Differenz in der Steuerwirksamkeit abhängt (siehe bereits Kap 6.3.2.1.).
keine Verlustzuweisung: Sofern auf Ebene des Fonds ein Verlust entsteht, geht dieser bei einem AIF in den Verlustvortrag ein, während diese Verluste bei einer Personengesellschaft der Investorin zugerechnet und folglich früher verrechnet werden können. Dies gilt jedenfalls für Verluste, die aus einem Aufwandsüberhang resultieren. Stammen die Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an Zielgesellschaften, ist diesem steuerlichen Nachteil der bereits oben beschriebene Vorteil gegenüber zu stellen, der sich daraus ergibt, dass die 7-Jahres-Verteilung iRd Fondsbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt. Diese Vor-/Nachteilhaftigkeit hängt daher von der steuerwirksamen Verrechenbarkeit des Verlusts ab.
steuermindernde Wirkung von Anschaffungsnebenkosten: Zumal die Anschaffungsnebenkosten bei einem AIF-Anteil aktiviert werden S. 439und idR erst bei Veräußerung steuerliche Wirkung entfalten, dies hingegen bei der Personengesellschafts-Investorin ggf früher eintreten kann, weil sie die Anschaffungskosten auf die aliquoten Wirtschaftsgüter verteilt, kann sich hieraus ein negativer Zeit-Effekt für die AIF-Investorin ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass Anschaffungsnebenkosten anfallen und diese auf einzelne Beteiligungen verteilt sind, die (zT) vor der Veräußerung des Fondsanteils realisiert werden.
6.3.3. Zwischenergebnis zu zentralen Vor- und Nachteilen der Besteuerung eines Risikokapitalfonds als AIF
Die Analyse zeigt, dass die Besteuerung als AIF-Investorin im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin sowohl steuerliche Vor- als auch Nachteile mit sich bringt. Dabei können zentral folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:
Unterstellt man zunächst eine positive Entwicklung des Risikokapitalfonds (Gewinnsituation), ergibt sich ein Vorteil des AIF in zeitlicher Hinsicht daraus, dass die Besteuerung stets zeitlich verzögert (Periodenverschiebung) erfolgt. Werden jedoch aus den in- oder ausländischen Zielgesellschaften auch Gewinnausschüttungen erzielt, ist die Besteuerung als AIF hingegen jedenfalls nachteilig, wenn davon auszugehen ist, dass je Periode auch ein gewisser Betrag an Aufwendungen anfällt. Deren steuermindernde Wirkung ginge durch die Verrechnung mit steuerfreien Gewinnausschüttungen iRd Fondsbesteuerung verloren, was sich – im Vergleich zur Personengesellschafts-Investorin – negativ (erhöhend) auf die Bemessungsgrundlage der AIF-Investorin auswirkt. Gleicher Nachteil ergibt sich, wenn eine Verrechnung von (ausländischen) Gewinnausschüttungen mit Veräußerungsverlusten oder uU Verlustvorträgen erfolgt.
Bei einer negativen Entwicklung (Verlustsituation) ist tendenziell eine Nachteilhaftigkeit des AIF festzustellen: Entstehen – zB in der Anlaufphase bzw in den ersten Jahren der Investitionen – keine Erträge, sondern fallen nur Aufwendungen an, ist der AIF als nachteilig einzustufen, weil keine Zuweisung dieser Verluste an die AIF-Investorin erfolgt. Entstehen Veräußerungsverluste aus Anteilen an in- oder ausländischen S. 440Zielgesellschaften, kann der AIF insofern vorteilhaft erscheinen, als iRd Fondsbesteuerung keine 7-Jahres-Verteilung erfolgt. Zumal diese Verluste allerdings in den Verlustvortrag des AIF eingehen, hängt deren steuermindernde Wirkung von der künftigen Realisation von Veräußerungsgewinnen ab. Überdies ist zu beachten, dass diese Verluste bei einer Personengesellschafts-Investorin bereits durch Teilwertabschreibungen vorweggenommen werden konnten, weshalb sich der zeitliche „Vorteil“ der AIF-Investorin uU umkehren kann. Verliert – angesichts der Verlustsituation des Fonds – der Fondsanteils an Wert, ist eine Teilwertabschreibung des AIF-Anteils möglich und dieser Betrag – wie auch ein Veräußerungsverlust sofort abzugsfähig (keine 7-Jahres-Verteilung). Allerdings tritt diese steuermindernde Wirkung bei einer Personengesellschafts-Investorin idR bereits früher ein, weil sie Teilwertabschreibungen auf einzelne (aliquote) Beteiligungen vornehmen kann und ihr Verluste zugerechnet werden.
6.4. Ergebnisse zu steuerlichen Vor- und Nachteilen der Besteuerung eines Risikokapitalfonds als AIF und Empfehlungen zur Ausgestaltung im Hinblick auf die steuerliche Vorteilhaftigkeit
Die Besteuerungsvergleiche zeigen, dass sich durch die Qualifikation eines Risikokapitalfonds als AIF iSd AIFMG zahlreiche Änderungen in der Besteuerung(ssystematik) ergeben, die den Kapitalwert nach Steuern KWs der hier betrachteten Fonds-Investorin unterschiedlich (dh tw erhöhend, tw mindernd) beeinflussen. Hinsichtlich dieser steuerlichen Vor- und Nachteile, die sich aus der Qualifikation als AIF ergeben, können folgende Schlussfolgerungen hinsichtlich Kapital- bzw Personengesellschafts-Fonds gezogen werden:
Eine allgemeingültige Feststellung der Vor-/Nachteilhaftigkeit der Besteuerung eines Kapitalgesellschafts-Fonds als AIF ist nicht möglich, zumal – abhängig vom jeweiligen Sachverhalt und den Ergebnissen des Fonds – unterschiedliche steuerliche Vor- und Nachteile identifiziert werden konnten.
S. 441Gliedert man diese steuerlichen Vor- und Nachteile nach Gewinn- und Verlustsituationen, lässt sich festhalten, dass bei Gewinnsituationen der AIF dann vorteilhaft sein kann, wenn der Fonds hauptsächlich in nationale Zielgesellschaften (und in ausländische Zielgesellschaften, die auf Ebene des Fonds nicht die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung erfüllen) investiert. Weil es sich diesfalls aber um einen „bloßen“ Zeit-Effekt handelt, ist diesem Vorteil eher geringeres Gewicht beizumessen. Ein verbleibender zentraler Vorteil des AIF in Gewinnsituationen besteht darin, dass es im Zuge der Veräußerung des Fondsanteils durch die Investorin zu keiner „abermaligen“ Besteuerung von realisierten, aber im Fonds thesaurierten Erträgen kommt. Insofern könnte bei thesaurierenden Fonds im Einzelfall eine Vorteilhaftigkeit des AIF festgestellt werden.
Jedenfalls nachteilig erweist sich die Besteuerung als AIF in Gewinnsituationen, wenn der Risikokapitalfonds in ausländische Zielgesellschaften investiert, die die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung (auf Fondsebene) erfüllen. Zudem ist der AIF als nachteilig anzusehen, wenn aus den Zielgesellschaften nicht nur Wertsteigerungen realisiert werden, sondern auch Gewinnausschüttungen erzielt werden, weil davon auszugehen ist, dass idR jährlich auch Aufwendungen entstehen, deren steuermindernde Wirkung durch die Verrechnung mit steuerfreien Gewinnausschüttungen beim AIF verloren geht. Bei Gewinnausschüttungen aus ausländischen Zielgesellschaften kommt (nachteilig) hinzu, dass diese bei einer AIF-Investorin idR mit einer höheren Quellensteuerbelastung verbunden sind.
Im Ergebnis ist daher die Vorteilhaftigkeit des AIF in Gewinnsituationen auf wenige Sachverhalte (insb thesaurierende Fonds) eingeschränkt. Bei Vorliegen anderer Sachverhalte (insb Auslandsbeteiligungen oder Gewinnausschüttungen) wäre zu empfehlen, den Risikokapitalfonds aus Sicht der Betriebswirtschaftlichen Steuerplanung derart auszugestalten, dass er nicht als AIF iSd AIFMG qualifiziert wird. Hierfür wird auf die Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen, die in Kap 2.2.4.8.2. festgestellt wurden.
In Verlustsituationen könnte der AIF uU in Bezug auf Auslandsinvestitionen vorteilhaft sein, sofern diese Beteiligungen bei der Kapitalgesellschaft als internationale Schachtelbeteiligungen qualifizieren würden, S. 442die mit Verlust veräußert werden (Bemessungsgrundlagen-Effekt). Dieser Vorteil besteht jedoch nur insofern, als keine Gewinnausschüttungen erzielt werden, die mit diesem Verlust verrechnet werden, sondern eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen möglich ist (und daher keine „reine Verlustsituationen“ gegeben sind). Zudem ist dieser Vorteil zu relativieren, weil die Kapitalgesellschaft als Fonds zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung optieren kann. Neben diesem Vorteil kann hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nur jener Effekt genannt werden, der sich uU in Bezug auf Kosten iZm dem Fondsanteil der Investorin ergeben kann. Weil dieser Effekt jedoch einzelfallabhängig ist und ihm mE nicht wesentliches Gewicht beizumessen ist, wäre auch hier eine entsprechende Relativierung angebracht.
Neben diesen Vorteilen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestehen zahlreiche vorteilhafte Wirkungen, die auf Zeit-Effekte zurückzuführen sind: Ihnen kommt im Gegensatz zu Bemessungsgrundlagen-Effekten allerdings geringere Bedeutung zu. Zu nennen wäre etwa der Vorteil des AIF, dass keine laufende Mindestbesteuerung (MindestKöSt) anfällt und keine 75-%-Verlustvortragsgrenze besteht. Zudem gelangt die 7-Jahres-Verteilung für Veräußerungsverluste nicht zur Anwendung: Dies betrifft sowohl Teilwertabschreibungen des Fondsanteils als auch ein daraus resultierender Veräußerungsverlust, der insofern zeitlich früher abzugsfähig ist.
Ferner ist die 7-Jahres-Verteilung auch nicht in Bezug auf Veräußerungsverluste des Fonds anwendbar. Dieser Vorteil ist allerdings durch die Möglichkeit der Kapitalgesellschaft, Veräußerungsverluste bereits durch Teilwertabschreibungen vorwegnehmen zu können, relativiert. Zudem ist die Vorteilhaftigkeit der „sofortigen Abzugsfähigkeit“ von der Verrechenbarkeit dieser Verluste mit Veräußerungsgewinnen abhängig.
Im Ergebnis sind daher eindeutige Aussagen zur Vorteilhaftigkeit des AIF in Verlustsituationen kaum möglich, zumal die vorteilhaften Bemessungsgrundlagen-Effekte entsprechend relativiert wurden. Ob die verbleibenden Zeiteffekte ausreichen, um in Verlustsituationen die Ausgestaltung als AIF zu empfehlen, ist fraglich. Eine diesbezügliche Vorteilhaftigkeit des AIF kann jedoch abgeleitet werden, wenn der Fonds insgesamt (nur) negativ „performt“ und die Investorin den Fonds mit Verlust verS. 443 äußert, den sie nicht über sieben Jahre verteilen muss. Angesichts der aus Sicht einer Investorin idR intendierten Wertsteigerung des Fondsanteils scheint es allerdings nicht sachgerecht, auf dieser Basis Empfehlungen zur Steuerplanung abzugeben.
Wesentlich eindeutiger scheinen die Ergebnisse des Besteuerungsvergleichs einer Personengesellschaft mit einem AIF zu sein: Zumal hier die Besteuerungssysteme einander ähnlich(er) sind, wurden deutlich weniger Unterschiede in der Besteuerung identifiziert. In deren Zusammenschau lässt sich festhalten, dass der AIF jedenfalls nachteilig ist, wenn dem Risikokapitalfonds Gewinnausschüttungen aus Zielunternehmen zugehen und gleichzeitig Aufwendungen anfallen oder (ausländische) Gewinnausschüttungen mit Veräußerungsverlusten aufeinander treffen. Die übrigen Unterschiede beziehen sich auf Zeit-Effekte, wobei auffällig ist, dass als Vorteile des AIF lediglich zwei Aspekte festzustellen sind: Dies betrifft zum einen den auch im obigen Vergleich angesprochenen Vorteil des AIF der Periodenverschiebung. Zum anderen gelangt die 7-Jahres-Verteilung iRd Fondsbesteuerung nicht zur Anwendung. Allerdings ist dieser vorteilhafte Zeit-Effekt insofern „beeinträchtigt“, als dies die Teilwertabschreibung oder den Veräußerungsverlust des Fondsanteils betrifft: Diesfalls kann nämlich die steuermindernde Wirkung bei einer Personengesellschafts-Investorin bereits früher eintreten. Ferner gelangt die 7-Jahres-Verteilung nicht bei Veräußerungsverlusten des Fonds zur Anwendung. Diesem Vorteil ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Personengesellschafts-Investorin Wertverluste einzelner Beteiligungen bereits durch Teilwertabschreibungen vorwegnehmen kann (aber über sieben Jahre zu verteilen hat), weshalb der Eintritt des Vorteils von der zeitlichen Differenz zwischen Teilwertabschreibung und Realisation des Verlusts abhängig ist.
Im Ergebnis wäre daher auf Grund der geringen Anzahl von vorteilhaften Zeit-Effekten, andererseits von durchaus erheblichen Nachteilen in Bezug auf die Bemessungsgrundlage und zeitliche Aspekten, aus Sicht der Betriebswirtschaftlichen Steuerplanung tendenziell zu empfehlen, den Risikokapitalfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft so auszugestalten, dass der Fonds nicht als AIF iSd AIFMG qualifiziert wird. Hierfür wird auf die in Kap 2.2.4.8.2. vorgeschlagenen Gestaltungsvarianten verwiesen.