Ertragsbesteuerung inländischer Risikokapitalfonds
1. Aufl. 2018
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S. 1003. Ertragsbesteuerung eines Risikokapitalfonds als beteiligungsverwaltende Kapitalgesellschaft
3.1. Grundsätze der Besteuerung von beteiligungs- bzw vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften
Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist vom Trennungsprinzip geprägt, weshalb die Einkünfte, die der als GmbH geführte Risikokapitalfonds erzielt, ihm als Steuersubjekt zugerechnet und bei ihm der Besteuerung unterworfen werden. Dem Gesellschafter bzw Investor (Anleger), der annahmegemäß ebenfalls eine Kapitalgesellschaft (GmbH) darstellt, werden die Einkünfte des Fonds auf Grund des Trennungsprinzips steuerlich nicht zugerechnet, weshalb dieser lediglich hinsichtlich seines Fondsanteils bzw der daraus erzielten Erträge (zB Gewinnausschüttungen aus dem Fonds) Einkünfte erzielen kann.
Ein Risikokapitalfonds, der in der Rechtsform einer inländischen GmbH geführt wird und nicht als AIF iSd AIFMG zu qualifizieren ist, unterliegt als Körperschaft den Vorschriften des KStG (§ 1 Abs 1 KStG). Auf Grund des hier vorliegenden Inlandsbezugs (Sitz bzw Geschäftsleitung im Inland) unterliegt ein solcher Risikokapitalfonds in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 KStG). Gleiches gilt für die hier betrachtete Investorin...